# Pflegegeld oder Pflegesachleistung: Unterschied, Kombination und Wechsel

> Pflegegeld oder Pflegesachleistung: der Unterschied, die Beträge je Pflegegrad und wie sich beides als Kombinationsleistung anteilig mischen lässt.

Quelle: https://decari.de/wissen/pflegegeld-oder-pflegesachleistung  
Kategorie: Pflegegrad & Pflegekasse (https://decari.de/wissen/thema/pflegegrad-pflegekasse)  
Stand: 2026-08-01  
Zuletzt geprüft: 2026-08-01 von Steffen Regenhardt

## Das Wichtigste in Kürze

Pflegegeld erhalten Sie, wenn Angehörige oder andere private Pflegepersonen die Pflege zu Hause übernehmen (§ 37 SGB XI). Pflegesachleistungen rechnet ein ambulanter Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab (§ 36 SGB XI). Beides lässt sich als Kombinationsleistung anteilig mischen (§ 38 SGB XI). An das gewählte Verhältnis sind Sie sechs Monate gebunden.

Die Entscheidung zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung ist keine Frage von richtig oder falsch, sondern davon, wer die Pflege tatsächlich leistet. Wie Sie überhaupt zu einem Pflegegrad kommen, steht im [Überblick zum Pflegegrad](https://decari.de/wissen/pflegegrad-pflegeversicherung). Beide Leistungen setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus.

## Der Unterschied in einem Satz

Pflegegeld ist ein Geldbetrag an die pflegebedürftige Person, damit sie die Pflege selbst organisieren kann, in der Regel durch Angehörige (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Pflegesachleistung ist ein Budget, das die Pflegekasse direkt mit einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst abrechnet (§ 36 SGB XI).

Daraus folgen die praktischen Unterschiede:

| | Pflegegeld (§ 37) | Pflegesachleistung (§ 36) |
| --- | --- | --- |
| Wer wird bezahlt | die pflegebedürftige Person | der ambulante Pflegedienst |
| Wer pflegt | Angehörige, Nachbarn, private Pflegepersonen | Pflegefachkräfte des Dienstes |
| Verwendungsnachweis | keiner erforderlich | Abrechnung über den Dienst |
| Höhe | niedriger | höher |
| Pflichten | halbjährlicher Beratungsbesuch | Beratung auf Wunsch möglich |

## Die Beträge je Pflegegrad

**Stand: 08/2026** (§ 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 SGB XI)

| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Pflegegeld monatlich | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung monatlich bis zu | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |

Der Sachleistungsbetrag ist in jedem Pflegegrad deutlich höher als das Pflegegeld. Das ist kein Vorteil im engeren Sinne: Der Betrag ist zweckgebunden, wird nie ausgezahlt und nur in Anspruch genommen, soweit der Pflegedienst Leistungen abgerechnet hat. Nicht genutzte Sachleistung verfällt am Monatsende.

## Kombinationsleistung: beides anteilig nutzen

Wenn ein Pflegedienst nur einen Teil der Pflege übernimmt, muss die Sachleistung nicht komplett ungenutzt bleiben. Nutzen Sie die Sachleistung nur teilweise, erhalten Sie zusätzlich anteiliges Pflegegeld. Es wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sie Sachleistungen in Anspruch genommen haben (§ 38 SGB XI).

Das Prinzip in Prozent gerechnet:

- Sie nutzen 40 Prozent des Sachleistungsbetrags, es bleiben 60 Prozent des Pflegegeldes.
- Sie nutzen 70 Prozent des Sachleistungsbetrags, es bleiben 30 Prozent des Pflegegeldes.
- Sie nutzen die Sachleistung vollständig, bleibt kein Pflegegeld.

Zwei Punkte dazu:

- **Bindung für sechs Monate.** An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Sie Geld- und Sachleistung nutzen wollen, sind Sie sechs Monate gebunden (§ 38 SGB XI). Planen Sie das Verhältnis also mit etwas Vorlauf, statt es monatlich anzupassen.
- **Die Abrechnung folgt der Wirklichkeit.** Maßgeblich ist, welchen Anteil der Sachleistung der Pflegedienst tatsächlich abgerechnet hat.

## Was bei Pflegegeld zu beachten ist

Bei Pflegegeldbezug in den Pflegegraden 2 bis 5 ist halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen; in den Pflegegraden 4 und 5 ist sie zusätzlich vierteljährlich möglich (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Die Beratung dient der Sicherung der Pflegequalität und ist für Sie kostenfrei. Wird sie nicht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 SGB XI). Diesen Termin sollten Sie deshalb nicht verstreichen lassen.

Während einer Kurzzeitpflege oder einer Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Das Pflegegeld entfällt in dieser Zeit also nicht vollständig. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege selbst werden dabei aus einem gemeinsamen Jahresbetrag finanziert (§ 42a SGB XI); der Rahmen für beide Leistungen zusammen ist damit begrenzt.

## Was zusätzlich in Frage kommt

Unabhängig von der Wahl zwischen Geld- und Sachleistung kommen weitere Leistungen in Betracht:

- Der **Entlastungsbetrag** steht in allen Pflegegraden in häuslicher Pflege zusätzlich zur Verfügung (§ 45b SGB XI). Wofür er einsetzbar ist, steht im Artikel [Entlastungsbetrag der Pflegekasse](https://decari.de/wissen/entlastungsbetrag-pflege).
- Über den **Umwandlungsanspruch** lassen sich ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent des Sachleistungs-Höchstbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Das ist besonders dann interessant, wenn der Pflegedienst die Sachleistung ohnehin nicht ausschöpft.
- **Verhinderungs- und Kurzzeitpflege** stehen ab Pflegegrad 2 aus einem gemeinsamen Jahresbetrag zur Verfügung (§ 42a SGB XI).
- **Pflegehilfsmittel** und **Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung** sind an keine der beiden Leistungsarten gebunden (§ 40 SGB XI).

Welche Kombination in Ihrer Situation trägt, hängt davon ab, wie viel Pflege Angehörige dauerhaft leisten können. Wir prüfen mit Ihnen gern, welche Leistungen in Frage kommen.

## Wenn der Bedarf wächst

Reicht die Unterstützung im gewählten Verhältnis nicht mehr aus, sind zwei Wege zu unterscheiden: Innerhalb des Pflegegrads können Sie nach Ablauf der sechsmonatigen Bindung das Verhältnis zwischen Geld- und Sachleistung neu festlegen. Hat sich der Unterstützungsbedarf dauerhaft erhöht, kommt eine [Höherstufung des Pflegegrads](https://decari.de/wissen/pflegegrad-hoeherstufung-beantragen) in Frage, die die Höchstbeträge beider Leistungsarten anhebt.

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_Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Wenn Sie unsicher sind, welche Leistungen in Ihrer Situation in Frage kommen, prüfen wir das gern gemeinsam mit Ihnen._

## Häufige Fragen

### Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?

Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und ist für die Pflege durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen gedacht (§ 37 SGB XI). Pflegesachleistungen bezahlt die Pflegekasse direkt an einen ambulanten Pflegedienst; das Geld sehen Sie nicht (§ 36 SGB XI).

### Kann ich Pflegegeld und Pflegesachleistung gleichzeitig bekommen?

Ja, als Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI). Nutzen Sie die Sachleistung nur teilweise, erhalten Sie zusätzlich anteiliges Pflegegeld. Es wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sie Sachleistungen in Anspruch genommen haben.

### Wie oft kann ich zwischen Pflegegeld und Sachleistung wechseln?

An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Sie Geld- und Sachleistung nutzen, sind Sie sechs Monate gebunden (§ 38 SGB XI). Danach können Sie das Verhältnis neu festlegen.

### Ist Pflegegeld höher als die Pflegesachleistung?

Nein. Der Höchstbetrag der Pflegesachleistung liegt in jedem Pflegegrad deutlich über dem Pflegegeld. Dafür ist er zweckgebunden und wird nur gegen Abrechnung eines Pflegedienstes verwendet.

### Muss ich bei Pflegegeld einen Beratungsbesuch abrufen?

Ja. Bei Pflegegeldbezug in den Pflegegraden 2 bis 5 ist halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen; in den Pflegegraden 4 und 5 ist sie zusätzlich vierteljährlich möglich (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Wird die Beratung nicht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 SGB XI).

### Erhalte ich bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?

Nein, Pflegegeld und Pflegesachleistungen setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus. Bei Pflegegrad 1 kommen andere Leistungen in Frage, etwa der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung.

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_Dieser Artikel dient Ihrer Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Decari GmbH erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Wir zeigen Ihnen, welche Leistungen in Ihrer Situation allgemein in Frage kommen können, und helfen bei der Vorbereitung der Anträge. Die bereitgestellten Informationen können eine individuelle Beratung durch eine/n qualifizierte/n Rechtsanwalt/-anwältin nicht ersetzen. Über die Bewilligung entscheidet in jedem Fall der zuständige Träger._

_Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Die redaktionelle Verantwortung trägt die Decari GmbH._
