# Pflegeunterstützungsgeld: Zehn Tage Freistellung bei akutem Pflegefall

> Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI: zehn Arbeitstage Freistellung bei einem akuten Pflegefall, Höhe der Leistung und Weg zum Antrag.

Quelle: https://decari.de/wissen/pflegeunterstuetzungsgeld  
Kategorie: Pflegegrad & Pflegekasse (https://decari.de/wissen/thema/pflegegrad-pflegekasse)  
Stand: 2026-08-04  
Zuletzt geprüft: 2026-08-03 von Steffen Regenhardt

## Das Wichtigste in Kürze

Bei einem akuten Pflegefall Ihres nahen Angehörigen dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). Das Pflegeunterstützungsgeld gleicht Ihnen als pflegender Person entgangenes Entgelt aus, soweit Sie nichts Vorrangiges beanspruchen können. Der Antrag geht unverzüglich an die Pflegekasse oder das Versicherungsunternehmen des Angehörigen (§ 44a Abs. 3 SGB XI).

Die Artikel hier sprechen sonst die pflegebedürftige Person an oder jemanden, der in ihrer Sache schreibt. Bei dieser Leistung ist es umgekehrt: Das Pflegeunterstützungsgeld geht an Sie als pflegende Person, nicht an den Angehörigen, den Sie pflegen. Daraus folgen zwei Dinge. Ihr Arbeitsverhältnis entscheidet mit darüber, ob die Leistung überhaupt in Frage kommt. Und der Antrag geht nicht an Ihre eigene Kasse, sondern an die Ihres Angehörigen.

## Was das Pflegeunterstützungsgeld ist

**Das Pflegeunterstützungsgeld gleicht Arbeitsentgelt aus, das ausfällt, weil Sie bei einem akut aufgetretenen Pflegefall der Arbeit fernbleiben.** Dahinter stehen zwei Gesetze, die ineinandergreifen: Das Pflegezeitgesetz regelt, ob Sie fernbleiben dürfen, das SGB XI regelt das Geld.

**Die arbeitsrechtliche Seite.** Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen ([§ 2 Abs. 1 PflegeZG](https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__2.html)). In diesem einen Satz stecken vier Bedingungen: Die Pflegesituation muss akut aufgetreten sein, es muss um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen gehen, das Fernbleiben muss erforderlich sein, und es muss einem der beiden genannten Zwecke dienen. Der eine Zweck ist das Organisieren einer bedarfsgerechten Pflege, der andere das Sicherstellen der pflegerischen Versorgung in dieser Zeit.

Das Gesetz nennt diesen Fall „kurzzeitige Arbeitsverhinderung". Das ist nicht dasselbe wie die Freistellung, die in § 3 PflegeZG steht und Pflegezeit heißt; der Kündigungsschutz in § 5 Abs. 1 PflegeZG hält beide ausdrücklich auseinander. Der Titel dieses Artikels nutzt das umgangssprachliche Wort Freistellung, im Gesetzestext zu § 2 PflegeZG steht es nicht.

**Die Geldseite.** Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG). Ein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a Abs. 3 SGB XI (§ 2 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG). Das Fernbleiberecht und die Bezahlung sind also zwei getrennte Fragen, und die zweite wird nicht vom Arbeitgeber beantwortet, sondern von der Pflegeversicherung Ihres Angehörigen.

| Frage | Wer entscheidet | Norm |
|---|---|---|
| Dürfen Sie der Arbeit fernbleiben? | ergibt sich aus dem Gesetz, mitzuteilen ist es dem Arbeitgeber | § 2 Abs. 1 und 2 PflegeZG |
| Zahlt der Arbeitgeber die Vergütung weiter? | Arbeitgeber, nach Gesetz oder Vereinbarung | § 2 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG |
| Gibt es Pflegeunterstützungsgeld? | Pflegekasse oder privates Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person | § 44a Abs. 3 SGB XI |

**Ein Pflegegrad muss noch nicht festgestellt sein.** Pflegebedürftig im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen; pflegebedürftig im Sinne von § 2 sind auch Personen, die diese Voraussetzungen voraussichtlich erfüllen ([§ 7 Abs. 4 PflegeZG](https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__7.html)). Der zweite Satz gilt ausdrücklich nur für § 2, also für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Genau darin liegt sein Sinn: In einer gerade erst entstandenen Pflegesituation kann ein Bescheid der Pflegekasse noch fehlen, und dem Wortlaut nach genügt hier die Prognose. Wie die Einstufung danach läuft, steht im Artikel [Pflegegrad und Pflegeversicherung](https://decari.de/wissen/pflegegrad-pflegeversicherung).

## Wer Anspruch hat

**Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen, und die dritte steht nicht dort, wo man sie sucht.** Sie steht nicht im Pflegezeitgesetz, sondern im ersten Satz von § 44a Abs. 3 SGB XI.

### Erstens: Sie sind Beschäftigte oder Beschäftigter im Sinne des Pflegezeitgesetzes

[§ 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44a.html) verweist auf § 7 Abs. 1 PflegeZG. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 7 Abs. 1 PflegeZG).

Wer selbständig tätig ist, fällt nur unter die dritte Nummer, und nur dann, wenn er wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist. Für landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer sieht das Gesetz einen eigenen Weg vor: Statt des Pflegeunterstützungsgeldes kommt für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr Betriebshilfe in Betracht (§ 44a Abs. 6 SGB XI).

### Zweitens: Es geht um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen

Wer als naher Angehöriger gilt, steht in § 7 Abs. 3 PflegeZG. Die Vorschrift zählt in drei Nummern auf:

- **Nummer 1**: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern.
- **Nummer 2**: Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner.
- **Nummer 3**: Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Das ist die vollständige Liste. Ein „insbesondere" oder „zum Beispiel" enthält die Vorschrift nicht, sie ist als Aufzählung formuliert. Nicht genannt sind damit unter anderem Tanten und Onkel, Nichten und Neffen, Cousinen und Cousins, Urgroßeltern und Urenkel sowie Freundinnen, Freunde und Nachbarn. In die angeheiratete Verwandtschaft reicht Nummer 2 dagegen weit, aber nur genau eine Stufe: Sie nennt die Ehegatten der Geschwister und die Geschwister der Ehegatten sowie die Lebenspartner der Geschwister und die Geschwister der Lebenspartner. Die zweite Stufe steht dort nicht, der Ehegatte des Geschwisters Ihres Ehegatten also nicht. Ohne Trauschein erfasst sind dafür Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft.

**Wenn die Person nicht in der Liste steht, ist nicht jeder Weg zu.** Das Pflegezeitgesetz greift dann nicht, andere Vorschriften können es trotzdem tun:

- Die Pflegeversicherung arbeitet mit einem weiteren Begriff. Pflegepersonen im Sinne des SGB XI sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen ([§ 19 Satz 1 SGB XI](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__19.html)). Eine Verwandtschaft verlangt dieser Satz nicht. Für die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegeperson ist deshalb ein anderer Personenkreis maßgeblich als für das Pflegeunterstützungsgeld; dazu steht mehr im Artikel [Rentenversicherung für Pflegepersonen](https://decari.de/wissen/rentenversicherung-pflegeperson).
- Geht es um ein erkranktes Kind, steht das Krankengeld nach § 45 SGB V mit eigenen Voraussetzungen daneben.
- Arbeitsrechtlich bleiben Urlaub und Absprachen mit dem Arbeitgeber möglich. Beides ist kein gesetzlicher Freistellungsanspruch, kann eine kurze Abwesenheit aber trotzdem tragen.

### Drittens: Sie können für diesen Zeitraum nichts Vorrangiges beanspruchen

**Das Pflegeunterstützungsgeld tritt hinter andere Entgeltersatzleistungen zurück, und diese Einschränkung steht mitten im Anspruchssatz.** Der Wortlaut: Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes, die oder der für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 des Fünften Buches oder nach § 45 Abs. 4 des Siebten Buches beanspruchen kann, Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI).

Drei Positionen gehen dem Pflegeunterstützungsgeld also vor:

| Vorrangige Position | Wer zahlt | Norm |
|---|---|---|
| Entgeltfortzahlung für den Zeitraum der Arbeitsverhinderung | Arbeitgeber | § 2 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG, dazu die jeweils einschlägige gesetzliche Vorschrift oder Vereinbarung |
| Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes | Krankenkasse | [§ 45 SGB V](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) |
| Verletztengeld bei Unfall eines Kindes | Unfallversicherungsträger | [§ 45 Abs. 4 SGB VII](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__45.html) |

Vier Dinge sind an dieser Reihenfolge wichtig:

- **Der Wortlaut sagt „beanspruchen kann", nicht „erhält".** Es kommt darauf an, ob ein Anspruch besteht, nicht darauf, ob schon gezahlt wurde. Wer einen Entgeltfortzahlungsanspruch hat, ihn aber nicht geltend macht, bekommt deshalb nach dem Wortlaut nicht ersatzweise Pflegeunterstützungsgeld.
- **Kranken- und Verletztengeld sperren nur wegen eines Kindes.** Beide Verweise betreffen die Erkrankung oder den Unfall eines Kindes. Pflegen Sie einen Elternteil oder den Ehegatten, spielt diese Sperre keine Rolle; dann bleibt allein die Frage nach der Entgeltfortzahlung.
- **Die Entgeltfortzahlung ist die Frage, die Sie selbst vorab klären können.** § 2 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG nennt zwei Quellen: andere gesetzliche Vorschriften und eine Vereinbarung. Als gesetzliche Vorschrift kommt vor allem § 616 BGB in Betracht. Danach wird der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird; er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt ([§ 616 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html)). Als Vereinbarung kommen Arbeits- und Tarifvertrag in Betracht, die dazu eigene Regelungen enthalten können. Sehen Sie deshalb zuerst dort nach: Was der Arbeitgeber zahlt, zahlt die Pflegekasse nicht.
- **Eine Ablehnung ist nicht das Ende.** Lehnt die Pflegekasse ab, weil sie eine Entgeltfortzahlung annimmt, die es nicht gibt, steht der Widerspruch offen: binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I, schriftformersetzend nach § 36a Abs. 2a SGB I und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat ([§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG](https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html)). Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate (§ 84 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein Anruf reicht dafür nicht. Ein kurzes Schreiben wahrt die Frist, die Begründung können Sie nachreichen. Ob der Arbeitgeber zu Recht nicht zahlt, ist dagegen eine arbeitsrechtliche Frage und wird nicht von der Pflegekasse entschieden.

## Wie hoch die Leistung ist und wie lange

**Die Höhe steht nicht im SGB XI, sondern über einen Verweis im SGB V.** Für die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes gilt § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V entsprechend (§ 44a Abs. 3 Satz 4 SGB XI). Dort steht:

- **Der Regelfall**: 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V).
- **Mit Einmalzahlung**: 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, wenn in den zwölf Kalendermonaten vor der Arbeitsverhinderung beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV bezogen wurde, etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V).
- **Die Obergrenze**: Die Leistung darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V nicht überschreiten (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V).
- **Bei Arbeitseinkommen**: Erfolgt die Berechnung aus Arbeitseinkommen, beträgt sie 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (§ 45 Abs. 2 Satz 4 SGB V).
- **Weitere Rechenregeln**: § 47 Abs. 1 Satz 6 bis 8, Abs. 4 Satz 3 bis 5, Abs. 5 und § 47b SGB V gelten entsprechend (§ 45 Abs. 2 Satz 5 SGB V).

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr neu festgesetzt. Welcher Betrag sich daraus für Sie ergibt, rechnet die Pflegekasse aus; fragen Sie im Zweifel nach der Berechnung, denn mit der Bewilligung bekommen Sie ohnehin eine Bescheinigung über die Höhe (§ 44a Abs. 5 Satz 1 SGB XI).

**Die Dauer steht in den ersten beiden Sätzen von § 44a Abs. 3 SGB XI, und die beiden Sätze begrenzen Verschiedenes.**

- **Satz 1** begrenzt Ihren eigenen Anspruch auf bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr.
- **Satz 2** kommt hinzu, wenn Sie sich die Aufgabe teilen: Wenn mehrere Beschäftigte den Anspruch nach § 2 Abs. 1 PflegeZG für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt (§ 44a Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Drei Geschwister bekommen also nicht dreimal zehn Tage bezahlt. Satz 2 begrenzt dabei ausdrücklich nur den Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, nicht das Fernbleiberecht aus § 2 Abs. 1 PflegeZG.

Zwei Feinheiten dazu, beide am Wortlaut ablesbar. Gezählt werden Arbeitstage, nicht Kalendertage. Und die Kalenderjahr-Grenze steht nur in § 44a Abs. 3 SGB XI, nicht in § 2 Abs. 1 PflegeZG: Das Fernbleiberecht selbst nennt „bis zu zehn Arbeitstage" ohne Bezug auf ein Kalenderjahr. Ob Sie für zwei verschiedene nahe Angehörige im selben Kalenderjahr mehr als zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld beanspruchen können, beantwortet der Wortlaut nicht ausdrücklich; das prüft die Pflegekasse im Einzelfall.

Die zehn Arbeitstage sind eine gesetzliche Höchstgrenze, kein Erfahrungswert. Wie viele davon im Einzelfall erforderlich sind, ist eine andere Frage; darauf zielt die Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG, die neben der Pflegebedürftigkeit auch die Erforderlichkeit der Maßnahmen ausweist.

## So melden und beantragen Sie

**Der Weg läuft an zwei Stellen gleichzeitig: beim Arbeitgeber und bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen.** Die eine Meldung ersetzt die andere nicht.

1. **Dem Arbeitgeber unverzüglich Bescheid geben.** Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG). Eine Ankündigungsfrist im Voraus gibt es hier nicht, anders als bei der Pflegezeit, die spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform anzukündigen ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG). Eine Form schreibt § 2 Abs. 2 PflegeZG nicht vor; ein Anruf genügt dem Wortlaut. Für den Nachweis ist eine kurze Nachricht in Textform trotzdem die sicherere Wahl.
2. **Die Bescheinigung besorgen.** Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG). Für den Antrag bei der Pflegekasse brauchen Sie dieselbe Bescheinigung ohnehin, denn § 44a Abs. 3 Satz 3 SGB XI verweist genau darauf. Besorgen Sie sie deshalb einmal und reichen Sie sie an beiden Stellen ein.
3. **Den Antrag bei der richtigen Kasse stellen.** Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, unter Vorlage der Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt (§ 44a Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Das ist nicht Ihre eigene Kasse, sondern die Ihres Angehörigen, und bei privater Pflege-Pflichtversicherung das dortige Versicherungsunternehmen. „Unverzüglich" ist eine gesetzliche Anforderung an den Antrag, kein Erfahrungswert über die Bearbeitung.
4. **Falls der Antrag falsch landet.** Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen ([§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__16.html)). Geht der Antrag bei einer unzuständigen Stelle ein, ist er unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten und gilt als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er dort eingegangen ist (§ 16 Abs. 2 SGB I). Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen; es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ([§ 9 SGB X](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__9.html)). Für den Antrag nach § 44a Abs. 3 SGB XI sind solche besonderen Formvorschriften nicht ersichtlich. Für den Widerspruch gilt das nicht, dort schreibt § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG die Form vor.
5. **Die Bescheinigung der Kasse an den Arbeitgeber weitergeben.** Die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen stellt Ihnen mit der Leistungsbewilligung eine Bescheinigung über den Zeitraum des Bezugs und die Höhe des gewährten Pflegeunterstützungsgeldes aus; Sie haben diese Bescheinigung unverzüglich Ihrem Arbeitgeber vorzulegen (§ 44a Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB XI).

**Der Kündigungsschutz beginnt schon mit der Ankündigung.** Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3 nicht kündigen ([§ 5 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG](https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__5.html)). In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG).

**Wie lange die Bearbeitung dauert, ist von Fall zu Fall verschieden.** Eine feste Entscheidungsfrist für den Antrag nennt § 44a SGB XI nicht. Bleibt eine Entscheidung aus oder fällt sie ablehnend aus, gibt es zwei Wege: Gegen einen ablehnenden Bescheid steht der Widerspruch offen, binnen eines Monats nach Bekanntgabe und in einer der Formen des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG. Und wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wird, ist die Untätigkeitsklage möglich. Der Wortlaut setzt dafür eine Sperre: Die Klage ist nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag zulässig, bei einem unbeschiedenen Widerspruch nicht vor Ablauf von drei Monaten ([§ 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGG](https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html)). Die sechs Monate sind also die früheste Gelegenheit, nicht der Zeitpunkt, ab dem die Klage sicher durchgeht: Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der Bescheid noch nicht erlassen ist, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGG).

## Abgrenzung: Pflegezeit und Familienpflegezeit

**Die zehn Arbeitstage sind für den akuten Fall gedacht. Für eine längere Auszeit sieht das Gesetz zwei andere Wege vor, und beide sind an eine Mindestgröße des Betriebs gebunden.** Die Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG ist eine vollständige oder teilweise Freistellung für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung, längstens sechs Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Die Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZG ist eine teilweise Freistellung für längstens 24 Monate, wobei die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen muss (§ 2 Abs. 1 Satz 2 FPfZG). Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 FPfZG).

| | Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | Familienpflegezeit |
|---|---|---|---|
| Norm | § 2 PflegeZG | § 3 PflegeZG | [§ 2 FPfZG](https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg/__2.html) |
| Dauer | bis zu zehn Arbeitstage | längstens sechs Monate je nahem Angehörigen | längstens 24 Monate |
| Umfang | Fernbleiben von der Arbeit | vollständige oder teilweise Freistellung | teilweise Freistellung, mindestens 15 Wochenstunden |
| Ankündigung | unverzüglich mitteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG) | spätestens zehn Arbeitstage vorher in Textform (§ 3 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG) | spätestens acht Wochen vorher in Textform ([§ 2a Abs. 1 Satz 1 FPfZG](https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg/__2a.html)) |
| Betriebsgröße | keine Grenze im Gesetz | kein Anspruch bei in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG) | kein Anspruch bei in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ohne Auszubildende (§ 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG) |
| Entgeltersatz | Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI) | kein Entgeltersatz, aber Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 44a Abs. 1 SGB XI) | kein Entgeltersatz nach dem SGB XI |

Für Beschäftigte in kleinen Betrieben ist die letzte Zeile der Betriebsgröße wichtig: Der Anspruch auf Pflegezeit besteht dort nicht, aber § 3 Abs. 6a PflegeZG sieht vor, dass Beschäftigte bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Pflegezeit beantragen können; der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten, und eine Ablehnung ist zu begründen. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG kennt dagegen keine Betriebsgrößen-Grenze.

## Was daneben noch in Frage kommt

Das Pflegeunterstützungsgeld deckt zehn Arbeitstage. Der Pflegebedarf Ihres Angehörigen ist danach nicht erledigt, und für Sie selbst laufen daneben weitere Regelungen.

- **Ihre Rentenversicherung während des Bezugs.** Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Personen in der Zeit, für die sie von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren ([§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__3.html)). Wer darüber hinaus dauerhaft pflegt, kann unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI Beiträge über die Pflegekasse erhalten; das steht im Artikel [Rentenversicherung für Pflegepersonen](https://decari.de/wissen/rentenversicherung-pflegeperson).
- **Ihre Krankenversicherung während des Bezugs.** Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, erhalten für die Dauer des Leistungsbezuges auf Antrag Zuschüsse zur Krankenversicherung; das betrifft eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (§ 44a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB XI).
- **Der Pflegegrad Ihres Angehörigen.** Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung genügt die Prognose (§ 7 Abs. 4 Satz 2 PflegeZG), für die Leistungen der Pflegeversicherung nicht. Wie Antrag und Begutachtung ablaufen, steht im Artikel [Pflegegrad und Pflegeversicherung](https://decari.de/wissen/pflegegrad-pflegeversicherung); worauf es beim Termin ankommt, in der [Checkliste zur Begutachtung](https://decari.de/wissen/pflegegrad-begutachtung-checkliste).
- **Die Einordnung im Trägergefüge.** Das Pflegeunterstützungsgeld geht an Sie, nicht an die pflegebedürftige Person. Es senkt deren Pflegebedarf nicht und ersetzt deshalb keine Hilfe zur Pflege. Welcher Träger für welchen Bedarf zuständig ist und wo die Anträge hingehören, ordnet der Überblick [Vorrangige Leistungen](https://decari.de/wissen/vorrangige-leistungen) ein.

## Häufige Fragen

### Wer hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?

Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 PflegeZG, also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten und arbeitnehmerähnliche Personen. Sie müssen wegen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG der Arbeit fernbleiben, es muss also um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation gehen. Dazu kommt eine Einschränkung, die leicht überlesen wird: Anspruch hat nur, wer für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 SGB V oder nach § 45 Abs. 4 SGB VII beanspruchen kann (§ 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Wer nahe Angehörige sind, zählt § 7 Abs. 3 PflegeZG abschließend auf. Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, prüft die Pflegekasse.

### Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Für die Höhe gilt § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V entsprechend (§ 44a Abs. 3 Satz 4 SGB XI). Danach beträgt die Leistung 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; wurde in den zwölf Kalendermonaten vor der Arbeitsverhinderung beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV bezogen, sind es 100 Prozent. Nach oben darf die Leistung 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V nicht überschreiten (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Erfolgt die Berechnung aus Arbeitseinkommen, sind es 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (§ 45 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr neu festgesetzt; den Betrag rechnet die Pflegekasse im Einzelfall aus.

### Wie viele Tage stehen mir zu?

Das Gesetz nennt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Machen mehrere Beschäftigte den Anspruch nach § 2 Abs. 1 PflegeZG für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend, ist ihr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt (§ 44a Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Gezählt werden Arbeitstage, nicht Kalendertage. Die zehn Tage sind eine gesetzliche Höchstgrenze, kein Erfahrungswert: Wie viele Tage im Einzelfall erforderlich sind, ist eine andere Frage, und über sie entscheidet die Pflegekasse anhand der Bescheinigung.

### Wo beantrage ich das Pflegeunterstützungsgeld?

Bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen, nicht bei Ihrer eigenen Kasse (§ 44a Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, und zwar unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung oder der Bescheinigung einer Pflegefachperson nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG. Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen (§ 9 SGB X); für § 44a Abs. 3 SGB XI sind solche Vorschriften nicht ersichtlich. Landet der Antrag bei der falschen Stelle, ist er unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten und gilt als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei der ersten Stelle eingegangen ist (§ 16 Abs. 2 SGB I).

### Was ist der Unterschied zur Pflegezeit?

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG überbrückt eine akut aufgetretene Pflegesituation und dauert bis zu zehn Arbeitstage; sie ist dem Arbeitgeber nur unverzüglich mitzuteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG). Die Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG ist eine vollständige oder teilweise Freistellung für die Pflege in häuslicher Umgebung, längstens sechs Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG); sie ist spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform anzukündigen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG) und besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG). Pflegeunterstützungsgeld gibt es nur für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung; für die Pflegezeit sieht § 44a Abs. 1 SGB XI Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung vor, nicht aber einen Entgeltersatz.

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_Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Die redaktionelle Verantwortung trägt die Decari GmbH._
