# Vorrangige Leistungen: Was vor und neben der Hilfe zur Pflege greift

> Welche Leistungen vor und neben der Hilfe zur Pflege greifen: der Nachrang nach § 2 SGB XII, die Reihenfolge der Träger und wo Sie den Antrag stellen.

Quelle: https://decari.de/wissen/vorrangige-leistungen  
Kategorie: Rente, Wohngeld & weitere Leistungen (https://decari.de/wissen/thema/geld-weitere-leistungen)  
Stand: 2026-08-04  
Zuletzt geprüft: 2026-08-03 von Steffen Regenhardt

## Das Wichtigste in Kürze

Erhalten Sie die erforderliche Leistung von einem anderen Träger, tritt die Sozialhilfe dahinter zurück (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Vorrangig leisten vor allem die Rentenversicherung, die Kranken- und die Pflegekasse und die Wohngeldstelle. Andere Leistungen laufen daneben statt vorweg, etwa die Grundsicherung für den Lebensunterhalt.

Nachrangig heißt nicht: erst ganz zum Schluss. Viele lesen den Nachrang der Sozialhilfe als Hürde, die man abgearbeitet haben muss, bevor man sich beim Sozialamt überhaupt melden darf. Gemeint ist etwas anderes. Es gibt vorrangige Leistungen anderer Träger, und wenn einer davon zuständig ist, zahlt dieser Träger statt der Sozialhilfe. Wer das im Einzelfall ist, klären Sie nicht allein im Voraus, sondern gemeinsam mit den beteiligten Stellen.

## Was sind vorrangige Leistungen?

**In der sozialrechtlichen Praxis meint „vorrangige Leistungen" die Leistungen, für die ein anderer Träger als das Sozialamt zuständig ist.** Der Gesetzestext selbst formuliert enger und von der anderen Seite: Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen erhält, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen ([§ 2 Abs. 1 SGB XII](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__2.html)). Der Wortlaut knüpft also an den tatsächlichen Erhalt einer Leistung an, nicht schon an die Zuständigkeit eines anderen Trägers. Das ist mehr als eine Feinheit: Solange ein anderer Träger noch gar nichts zahlt, ist der Bedarf ungedeckt.

Daraus folgen zwei Prüfungen, die oft durcheinandergehen:

- **Eigene Mittel**: Was können Sie zumutbar aus Einkommen und Vermögen selbst tragen? Dazu stehen die Freibeträge im Überblick [Hilfe zur Pflege](https://decari.de/wissen/hilfe-zur-pflege).
- **Andere Träger**: Gibt es eine Stelle, die für Ihren Bedarf vor dem Sozialamt zuständig ist? Darum geht es hier.

In der Beratung werden Sie außerdem einen Satz oft hören: Der Nachrang ist kein Ablehnungsgrund für sich genommen. Er bedeutet nicht, dass Sie leer ausgehen, sondern klärt, wer zahlt. So wird § 2 Abs. 1 SGB XII in der sozialrechtlichen Praxis überwiegend verstanden; wörtlich steht dieser Satz nicht im Gesetz. Für die Hilfe zur Pflege steht die Grenze dagegen ausdrücklich im Gesetz: Leistungen der Hilfe zur Pflege werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten ([§ 63b Abs. 1 SGB XII](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__63b.html)). Entscheidend sind die beiden Wörter „gleichartig" und „soweit": Deckt eine vorrangige Leistung den Bedarf nur zum Teil, bleibt für den Rest die Hilfe zur Pflege möglich.

Der Nachrang wirkt außerdem in beide Richtungen. Verpflichtungen anderer Träger bleiben unberührt, und auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil das Sozialhilferecht etwas Entsprechendes vorsieht (§ 2 Abs. 2 SGB XII). Eine Krankenkasse kann Sie also nicht mit dem Argument abweisen, das Sozialamt könne ja einspringen.

## Welche vorrangigen Leistungen kommen vor dem Sozialamt in Betracht?

Diese Leistungen kommen typischerweise vor der Hilfe zur Pflege in Betracht. Ob sie in Ihrer Situation greifen, prüft der jeweils genannte Träger.

| Träger | Leistung | Norm | Artikel |
|---|---|---|---|
| Rentenversicherung | Erwerbsminderungsrente | SGB VI | [Erwerbsminderungsrente und Schwerbehinderung](https://decari.de/wissen/zusammenhang-erwerbsminderungsrente-schwerbehinderung) |
| Krankenkasse | häusliche Krankenpflege | § 37 SGB V | [Häusliche Krankenpflege](https://decari.de/wissen/haeusliche-krankenpflege) |
| Krankenkasse | Haushaltshilfe (mit Pflegegrad 2 bis 5 aus § 38 Abs. 1 SGB V nach naheliegender Lesart nur, wenn ein Kind im Haushalt lebt; Satz 3 sagt „soweit“ und schließt nicht ausdrücklich aus, der Antrag lohnt sich) | § 38 SGB V | [Haushaltshilfe der Krankenkasse](https://decari.de/wissen/haushaltshilfe-krankenkasse) |
| Pflegekasse | Leistungen nach Pflegegrad | SGB XI | [Pflegegrad und Pflegeversicherung](https://decari.de/wissen/pflegegrad-pflegeversicherung) |
| Wohngeldstelle | Wohngeld | WoGG | [Wohngeld im Pflegeheim](https://decari.de/wissen/wohngeld-pflegeheim) |

**Erwerbsminderungsrente.** Sie ersetzt Erwerbseinkommen, das wegen Krankheit oder Behinderung wegfällt. Voll erwerbsgemindert ist, wer auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein; bei weniger als sechs Stunden kommt die teilweise Erwerbsminderung in Betracht ([§ 43 SGB VI](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html)). Dazu müssen in der Regel drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren und die allgemeine Wartezeit vorliegen. Die Rente zählt beim Sozialamt später als Einkommen, denn zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ([§ 82 Abs. 1 SGB XII](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html)). Sie senkt dabei nicht den Pflegebedarf selbst, sondern den ungedeckten Teil davon und damit die Leistung: Hilfe zur Pflege wird geleistet, soweit Ihnen die Aufbringung der Mittel aus Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist ([§ 19 Abs. 3 SGB XII](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__19.html)). Die Rente steht damit in beiden Prüfungen, und das ist kein Widerspruch: § 2 Abs. 1 SGB XII nennt in einem Satz sowohl den Einsatz des eigenen Einkommens als auch den Erhalt von Leistungen anderer Träger. Solange die Rente noch nicht läuft, kann das Sozialamt deshalb auf sie verweisen und ihre Feststellung als erstattungsberechtigter Träger sogar selbst betreiben ([§ 95 SGB XII](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__95.html)); sobald sie läuft, zählt sie als Einkommen.

**Häusliche Krankenpflege.** Sie kommt in zwei Fällen in Betracht: wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn die Krankenhausbehandlung durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Sie umfasst dann die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung ([§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB V](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37.html)). Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall (§ 37 Abs. 1 Satz 4 SGB V); in begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst festgestellt hat, dass dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Daneben steht die Behandlungspflege, wenn sie das Ziel der ärztlichen Behandlung sichert, etwa Verbandwechsel, Injektionen oder Medikamentengabe (§ 37 Abs. 2 SGB V). Wichtig für Pflegebedürftige: Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Satzungsleistung sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 nicht mehr zulässig (§ 37 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Die Behandlungspflege bleibt davon unberührt und ist auch mit Pflegegrad Sache der Krankenkasse.

**Haushaltshilfe.** Das Gesetz kennt zwei Zweige, und beide sind enger, als sie zunächst klingen. Der erste greift, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen einer Krankenhausbehandlung oder wegen bestimmter anderer Leistungen nicht möglich ist; Voraussetzung ist dann zusätzlich, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist ([§ 38 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB V](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__38.html)). Der zweite greift wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Lebt im Haushalt ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wochen (§ 38 Abs. 1 Satz 4 SGB V).

Wichtig für Pflegebedürftige: Der zweite Zweig gilt nur, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt (§ 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Die Hilfe zur Pflege selbst setzt keinen bestimmten Pflegegrad voraus, sie knüpft an die Pflegebedürftigkeit an ([§ 61 SGB XII](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__61.html)); vom Pflegegrad hängt nur der Leistungsumfang ab, die volle Palette ab Pflegegrad 2 und einzelne Leistungen bei Pflegegrad 1 ([§ 63 SGB XII](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__63.html)). Wer die vollen Leistungen in Anspruch nimmt, hat damit mindestens Pflegegrad 2, und für diese Gruppe fällt der zweite Zweig der Haushaltshilfe nach der naheliegenden Lesart aus; bei Pflegegrad 1 bleibt er möglich. Lebt dann auch kein Kind im Haushalt, scheitert zugleich der erste Zweig an Satz 2: § 38 Abs. 1 SGB V trägt in dieser Konstellation nach dieser Lesart aus keinem der beiden Zweige einen Anspruch.

Ein Vorbehalt gehört dazu, und er entscheidet darüber, ob sich der Antrag lohnt. Satz 3 nimmt die Pflegegrade 2 bis 5 mit „soweit“ aus, nicht mit „wenn“. Die Sperre ist damit eine Lesart des Wortlauts und kein ausdrücklicher Ausschluss: „soweit“ kann sprachlich auch nur den Teil des Bedarfs meinen, der über die Leistungen wegen der Pflegebedürftigkeit bereits gedeckt ist. Wie Ihre Krankenkasse den Satz auslegt, entscheidet sie im Einzelfall. Es lohnt sich deshalb, den Antrag zu stellen und nachzufragen, statt ihn wegen des Pflegegrads von vornherein zu unterlassen; welche Ansatzpunkte dabei tragen, steht im Artikel [Haushaltshilfe der Krankenkasse](https://decari.de/wissen/haushaltshilfe-krankenkasse).

Die Hilfen bei der Haushaltsführung gehören ab Pflegegrad 2 zur häuslichen Pflegehilfe der Pflegekasse ([§ 36 Abs. 1 SGB XI](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html)), und was die nicht deckt, kann Sache der Hilfe zur Pflege sein. Lebt ein Kind im Haushalt, schließt die Pflegebedürftigkeit die Haushaltshilfe zur Versorgung des Kindes dagegen nicht aus, weder in den vier noch in den 26 Wochen (§ 38 Abs. 1 Satz 5 SGB V).

Der Anspruch besteht ohnehin nur, soweit keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann (§ 38 Abs. 3 SGB V). Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht erstattet; Fahrkosten und Verdienstausfall kann die Kasse aber erstatten, wenn das in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Ersatzkraft steht (§ 38 Abs. 4 SGB V). Die Satzung der Krankenkasse kann bestimmen, dass diese in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, und dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen (§ 38 Abs. 2 SGB V). Ob Ihre Kasse davon Gebrauch macht, steht in ihrer Satzung; fragen Sie ausdrücklich danach.

**Leistungen der Pflegekasse.** Hier steht der Vorrang wörtlich im Gesetz: Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem SGB XII vor. Leistungen zur Pflege nach dem SGB XII sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder das SGB XII dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen vorsieht ([§ 13 Abs. 3 SGB XI](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__13.html)). Genau in dieser Lücke arbeitet die Hilfe zur Pflege: Die Pflegeversicherung zahlt feste Beträge je Pflegegrad, der tatsächliche Bedarf liegt oft darüber.

**Wohngeld.** Es dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und wird als Zuschuss zur Miete oder zur Belastung geleistet ([§ 1 WoGG](https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__1.html)). Eine Besonderheit: Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht und dabei Unterkunftskosten berücksichtigt bekommt, ist vom Wohngeld ausgeschlossen ([§ 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG](https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__7.html)). Zwei Rückausnahmen nennt das Gesetz, und die zweite wird oft halbiert wiedergegeben: Der Ausschluss besteht nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden, und er besteht nicht, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt werden kann **und** zusätzlich einer von zwei Fällen vorliegt, nämlich dass die Leistung während des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe noch nicht erbracht worden ist oder dass der zuständige Träger sie als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 SGB X erbringt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 WoGG). Dass Wohngeld die Hilfebedürftigkeit beenden würde, genügt für sich allein also nicht. Die Hilfe zur Pflege selbst steht nicht in dieser Ausschlussliste. Wohngeld und Hilfe zur Pflege nebeneinander sind also nicht von vornherein ausgeschlossen; welche Kombination trägt, rechnet die zuständige Stelle im Einzelfall durch.

## Leistungen, die neben der Hilfe zur Pflege laufen

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird häufig zu den vorrangigen Leistungen gezählt. Das ist rechtlich nicht richtig, und der Unterschied hat praktische Folgen.

Beide Leistungen stehen im selben Gesetz und kommen vom selben Träger, dem Sozialamt. Die Grundsicherung ist das vierte Kapitel des SGB XII ([§ 41 SGB XII](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__41.html) und folgende), die Hilfe zur Pflege das siebte (§§ 61 ff. SGB XII). Ein Vorrangverhältnis nach § 2 SGB XII kann zwischen ihnen also gar nicht bestehen. Was sie trennt, ist der Bedarf:

- Die **Grundsicherung** deckt den notwendigen Lebensunterhalt: die Regelsätze, zusätzliche Bedarfe, Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie Unterkunft und Heizung ([§ 42 SGB XII](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__42.html)). Leistungsberechtigt sind Personen ab der Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII sowie Volljährige, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (§ 41 Abs. 3 SGB XII).
- Die **Hilfe zur Pflege** deckt den Pflegebedarf von Personen, die pflegebedürftig sind und denen die Mittel dafür nicht zuzumuten sind (§ 61 SGB XII).

Wer beides braucht, beantragt beides. Ein Unterschied ist dabei leicht zu übersehen: Die Sozialhilfe setzt ein, sobald das Sozialamt von der Notlage erfährt, ausdrücklich mit Ausnahme der Grundsicherung ([§ 18 Abs. 1 SGB XII](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__18.html)). Die Grundsicherung wird dagegen auf Antrag erbracht, der Antrag wirkt auf den Ersten des Antragsmonats zurück, und bewilligt wird in der Regel für zwölf Kalendermonate ([§ 44 SGB XII](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__44.html)). Eine formlose Meldung reicht für die Hilfe zur Pflege, für die Grundsicherung braucht es zusätzlich den Antrag.

Was die Grundsicherung im Einzelnen umfasst und wie Sie sie beantragen, steht im Artikel [Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung](https://decari.de/wissen/grundsicherung-im-alter-erwerbsminderung).

## Leistungen für pflegende Angehörige

Zwei Leistungen aus dem SGB XI tauchen in dieser Kategorie auf, obwohl sie nicht an die pflegebedürftige Person gehen, sondern an die Person, die pflegt. Sie senken den Pflegebedarf nicht und ersetzen deshalb keine Hilfe zur Pflege. Zum selben Antragsweg gehören sie trotzdem, denn zuständig ist auch hier die Pflegekasse.

- **Pflegeunterstützungsgeld** gleicht entgangenes Arbeitsentgelt aus, wenn Beschäftigte wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation der Arbeit fernbleiben. Es kommt für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr in Frage; machen mehrere Beschäftigte den Anspruch für dieselbe pflegebedürftige Person geltend, sind es zusammen bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr ([§ 44a Abs. 3 SGB XI](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44a.html)). Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, mit einer ärztlichen Bescheinigung oder der Bescheinigung einer Pflegefachperson. Einzelheiten im Artikel [Pflegeunterstützungsgeld](https://decari.de/wissen/pflegeunterstuetzungsgeld).
- **Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen** zahlt die Pflegekasse an die Rentenversicherung ([§ 44 SGB XI](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44.html)). Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, wenn die pflegebedürftige Person Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat ([§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__3.html)). Zwei Wörter sind dabei leicht zu überlesen: Die zehn Stunden dürfen auf mehrere pflegebedürftige Personen zusammen entfallen, und die zwei Tage sind Tage in der Woche. Dieselbe Bedingung stellt [§ 19 Satz 2 SGB XI](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__19.html) für die Leistungen zur sozialen Sicherung auf. Wer daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig ist, ist nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig (§ 3 Satz 3 SGB VI). Einzelheiten im Artikel [Rentenversicherung für Pflegepersonen](https://decari.de/wissen/rentenversicherung-pflegeperson).

Beide Leistungen sichern also die pflegende Person ab, nicht die Pflege selbst. Wer sie bezieht, hat deswegen keinen geringeren Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

## Wo Sie welchen Antrag stellen

Eine Zeile je Träger, damit die Post an die richtige Stelle geht:

- **Erwerbsminderungsrente**: bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Wo Sie zuständigkeitshalber hingehören und wo die nächste Beratungsstelle sitzt, finden Sie über [deutsche-rentenversicherung.de](https://www.deutsche-rentenversicherung.de); suchen Sie dort nach „Beratung vor Ort" und „Erwerbsminderungsrente".
- **Häusliche Krankenpflege**: bei Ihrer Krankenkasse, auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung. Die Verordnung häuslicher Krankenpflege gehört zur vertragsärztlichen Versorgung ([§ 73 Abs. 2 Nr. 8 SGB V](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__73.html)); ausgestellt wird sie in der Arztpraxis, eingereicht bei der Kasse.
- **Haushaltshilfe**: bei Ihrer Krankenkasse, in der Regel ebenfalls mit ärztlicher Bescheinigung.
- **Leistungen nach Pflegegrad**: bei der Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag ([§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB XI](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__33.html)). Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen ([§ 9 SGB X](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__9.html)); für diesen Antrag schreibt das SGB XI keine Form vor, ein Anruf oder ein kurzes Schreiben genügt.
- **Wohngeld**: bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt, Gemeinde oder Ihres Landkreises. Fragen Sie dort nach dem Antrag auf Miet- oder Lastenzuschuss.
- **Grundsicherung und Hilfe zur Pflege**: beim Sozialamt Ihres Wohnorts. Für die Grundsicherung ist ein Antrag nötig, für die Hilfe zur Pflege reicht zunächst die Meldung.
- **Pflegeunterstützungsgeld und Rentenbeiträge für die Pflegeperson**: bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, nicht bei der Kasse der pflegenden Person.

## Was der Nachrang für Ihren Antrag beim Sozialamt bedeutet

Der häufigste Fehler ist, mit der Meldung beim Sozialamt zu warten, bis alle anderen Anträge entschieden sind. Das kostet Geld, denn die Hilfe zur Pflege setzt ein, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Für die Zeit davor übernimmt das Amt in der Regel keine Kosten. Melden Sie sich also parallel, auch formlos, und reichen Sie die Unterlagen nach.

Auch die Zuständigkeit müssen Sie nicht selbst auflösen:

- Ist ein Sozialamt nicht zuständig, muss es die bekannten Umstände unverzüglich an die zuständige Stelle weitergeben; die Sozialhilfe setzt dann zu diesem früheren Zeitpunkt ein (§ 18 Abs. 2 SGB XII).
- Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Trägern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der zuerst angegangene Träger vorläufig leisten. Das pflichtgemäße Ermessen betrifft dabei nicht das Ob, sondern den Umfang der vorläufigen Leistung ([§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__43.html)). Die Vorschrift setzt den Anspruch voraus: Sie löst den Streit zwischen Trägern, nicht die Frage, ob überhaupt eine Leistung in Frage kommt. Beantragen Sie die vorläufige Leistung ausdrücklich, ist der Träger zu ihr verpflichtet, und sie beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang Ihres Antrags (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Der Antrag lohnt sich also, statt den Streit zwischen den Trägern abzuwarten.
- Hat ein nachrangig verpflichteter Träger gezahlt, kann er sich das Geld beim vorrangig verpflichteten erstatten lassen ([§ 104 SGB X](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__104.html)). Diese Verrechnung läuft zwischen den Trägern und nicht über Sie.

Was das Sozialamt danach prüft, welche Unterlagen dafür nötig sind und wie der Bescheid zustande kommt, steht im Überblick [Hilfe zur Pflege](https://decari.de/wissen/hilfe-zur-pflege) und Schritt für Schritt im Leitfaden [Antrag auf Hilfe zur Pflege](https://decari.de/wissen/hilfe-zur-pflege-beantragen).

## Häufige Fragen

### Was bedeutet der Nachrang der Sozialhilfe?

Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen erhält, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Der Wortlaut knüpft damit an den tatsächlichen Erhalt an, nicht schon an die Zuständigkeit eines anderen Trägers. In der sozialrechtlichen Praxis wird der Nachrang trotzdem vor allem als Zuständigkeitsfrage behandelt: Zahlt ein anderer Träger, tritt die Sozialhilfe zurück. Solange niemand zahlt, bleibt der Bedarf ungedeckt, und die Hilfe zur Pflege kann in Frage kommen. Umgekehrt darf ein vorrangiger Träger seine Leistung nicht deshalb versagen, weil das Sozialhilferecht etwas Entsprechendes vorsieht (§ 2 Abs. 2 SGB XII).

### Welche Leistungen gehen der Hilfe zur Pflege vor?

In Frage kommen unter anderem die Erwerbsminderungsrente der Rentenversicherung (§ 43 SGB VI), die häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V) und die Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) der Krankenkasse, die Leistungen der Pflegekasse nach Pflegegrad (§ 13 Abs. 3 SGB XI) und das Wohngeld (WoGG). Bei der Haushaltshilfe sind beide Zweige eng: Der erste setzt voraus, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V); der zweite greift nur, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt (§ 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Mit Pflegegrad 2 bis 5 und ohne ein solches Kind im Haushalt trägt § 38 Abs. 1 SGB V nach der naheliegenden Lesart deshalb aus keinem der beiden Zweige einen Anspruch. Satz 3 sagt allerdings „soweit“ und nicht „wenn“: Die Sperre ab Pflegegrad 2 ist damit eine Lesart des Wortlauts und kein ausdrücklicher Ausschluss, und wie Ihre Krankenkasse den Satz auslegt, entscheidet sie im Einzelfall. Es lohnt sich deshalb, den Antrag zu stellen und nachzufragen, statt ihn wegen des Pflegegrads von vornherein zu unterlassen. Offen bleibt daneben der Weg über die Satzung der Krankenkasse (§ 38 Abs. 2 SGB V). Einzelheiten stehen im Artikel Haushaltshilfe der Krankenkasse. Welche Leistungen in Ihrer Situation greifen, prüft der jeweils zuständige Träger.

### Muss ich alle vorrangigen Leistungen zuerst beantragen?

Sie müssen nicht warten, bis über die anderen Anträge entschieden ist. Die Hilfe zur Pflege setzt ein, sobald das Sozialamt von der Notlage erfährt (§ 18 Abs. 1 SGB XII), eine späte Meldung kostet also Zeit und in der Regel Geld. Melden Sie sich deshalb parallel zu den übrigen Anträgen beim Sozialamt. Das Amt prüft in diesem Zug, ob ein anderer Träger zuständig ist.

### Zählt die Grundsicherung zu den vorrangigen Leistungen?

Nein. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung steht im vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41 ff.), die Hilfe zur Pflege im siebten (§§ 61 ff.). Beides ist Sozialhilfe vom selben Träger, deckt aber verschiedene Bedarfe: die Grundsicherung den Lebensunterhalt, die Hilfe zur Pflege den Pflegebedarf. Beide werden deshalb häufig zusammen beantragt.

### Was passiert, wenn ein vorrangiger Träger nicht zahlt?

Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Trägern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der zuerst angegangene Träger vorläufig leisten; den Umfang bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Die Vorschrift setzt einen bestehenden Anspruch also voraus, sie hilft nur beim Streit darüber, wer ihn erfüllen muss. Beantragen Sie diese vorläufige Leistung, ist der Träger dazu verpflichtet, und sie beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Ein unzuständiges Sozialamt muss den Vorgang unverzüglich an die zuständige Stelle weitergeben (§ 18 Abs. 2 SGB XII). Hat am Ende der nachrangige Träger gezahlt, holt er sich das Geld beim vorrangigen zurück (§ 104 SGB X). Das läuft zwischen den Trägern und nicht über Sie.

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_Dieser Artikel dient Ihrer Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Decari GmbH erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Wir zeigen Ihnen, welche Leistungen in Ihrer Situation allgemein in Frage kommen können, und helfen bei der Vorbereitung der Anträge. Die bereitgestellten Informationen können eine individuelle Beratung durch eine/n qualifizierte/n Rechtsanwalt/-anwältin nicht ersetzen. Über die Bewilligung entscheidet in jedem Fall der zuständige Träger._

_Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Die redaktionelle Verantwortung trägt die Decari GmbH._
