Eingliederungszuschuss bei Behinderung: So erhalten Sie die Förderung am Arbeitsplatz
Zuletzt geprüft am 24.07.2026 von Steffen Regenhardt3 Min. Lesezeit
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Mit dem Eingliederungszuschuss soll es unter anderem Menschen mit Behinderung ermöglicht werden, einfacher eine Arbeitsstelle zu erhalten.
Doch wie erhalten Sie den Zuschuss und was sind die Voraussetzungen?
Was ist der Eingliederungszuschuss?
Der Eingliederungszuschuss wird an Unternehmen (bzw. Arbeitgeber) gezahlt (§ 88 SGB III). Damit wird für einen befristeten Zeitraum ein Teil des Gehalts für die neu eingestellte Person übernommen.
Ziel ist es, die Einstellung von Arbeitnehmern zu unterstützen, deren Vermittlung wegen persönlicher Gründe erschwert ist (z.B. höheres Alter, Gesundheitsstörungen, geringere Qualifikation oder längere Arbeitslosigkeit).
Der Zuschuss soll eine Minderleistung des Arbeitnehmers ausgleichen, die z.B. durch längere Einarbeitungszeit oder erhöhten Einarbeitungsaufwand entsteht.
Voraussetzungen für den Eingliederungszuschuss
- Antrag vor Vertragsabschluss: Der Eingliederungszuschuss muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, bevor der Arbeitsvertrag unterschrieben wurde
- Erschwerte Vermittlung: Der Zuschuss wird nur gezahlt, wenn aufgrund bisheriger Arbeitslosigkeit oder z.B. gesundheitlicher Behinderungen eine sonstige Arbeitsvermittlung schwierig ist
- Längere Einarbeitung erwartbar: Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn weniger Leistung erbringen kann.
- Dauerhafte Beschäftigung als Ziel: Es wird auch geprüft, ob durch die Stelle (und den zugehörigen Eingliederungszuschuss) die Aussicht auf eine langfristige Beschäftigung für die behinderte Person verbessert wird
Für Menschen mit Behinderung (auf die die sonstigen Vermittlungshemmnisse nicht zutreffen) muss ein Grad der Behinderung (GdB) oder Schwerbehindertenausweis vorliegen.
Dauer und Höhe vom Eingliederungszuschuss
Wie hoch ist der Zuschuss und für wie lange wird dieser gezahlt? Im Normalfall wird der Eingliederungszuschuss für bis zu ein Jahr gewährt und übernimmt bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (§ 89 SGB III). Für andere Personengruppen gibt es weitere Regelungen:
Stand: 07/2026 (§§ 89, 90 SGB III)
| Personengruppe | Max. Höhe | Max. Dauer | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| Normalfall (§ 89) | 50 % | 12 Monate | – |
| Ab vollendetem 55. Lebensjahr (§ 89) | 50 % | 36 Monate | Nur wenn die Förderung bis zum 31.12.2028 begonnen hat |
| Behinderte und schwerbehinderte Menschen (§ 90 Abs. 1) | 70 % | 24 Monate | Absenkung um 10 Prozentpunkte jährlich nach 12 Monaten, auf mindestens 30 % |
| Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (§ 90 Abs. 2-4) | 70 % | 60 Monate | Absenkung um 10 Prozentpunkte jährlich erst nach 24 Monaten, auf mindestens 30 % |
| Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ab vollendetem 55. Lebensjahr (§ 90 Abs. 3) | 70 % | 96 Monate | Absenkung wie zuvor, erst nach 24 Monaten |
Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen sind beispielsweise schwerbehinderte Menschen, deren Eingliederung ins Erwerbsleben aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist (§ 90 Abs. 4 SGB III).
Tipps für Arbeitnehmer
Doch wie können Sie einen potentiellen Arbeitgeber überzeugen, dass der Eingliederungszuschuss beantragt wird und somit die Anstellung ermöglicht? Hier sind wichtige Tipps:
- Erklären und Ermutigen: Vermitteln Sie direkt die relevanten Informationen zum Eingliederungszuschuss. Zeigen Sie auf, in welchem Umfang das Arbeitsentgelt dadurch bezuschusst wird. Erklären Sie auch, in welchem Umfang Sie durch Ihre Behinderung bei der täglichen Arbeit beeinträchtigt werden und weshalb Sie trotzdem oder vielleicht genau deswegen Ihre Arbeit gut erledigen werden.
- Auf den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit verweisen: Auf arbeitsagentur.de finden Unternehmen unter dem Stichwort „Eingliederungszuschuss“ Informationen und Ansprechpartner; der Arbeitgeber-Service berät auch telefonisch. Erklären Sie, dass Unternehmen dort fachkundig im Prozess des Zuschusses unterstützt werden.
Rechtliche Grundlage des Eingliederungszuschusses
Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf den Zuschuss. Auch wenn alle Kriterien aus den Voraussetzungen erfüllt sind, besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Leistung. Ob der Zuschuss gezahlt wird, hängt von einer Einzelfallentscheidung der Arbeitsagentur ab.
Der Eingliederungszuschuss ist nach §§ 88 ff. SGB III eine Leistung der Arbeitsförderung, bei der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, um die Eingliederung von Arbeitnehmern zu fördern, deren Vermittlung aufgrund persönlicher Gründe erschwert ist.
Quellen
- Gesetzestext §§ 88-92 SGB III | gesetze-im-internet.de
- Bundesagentur für Arbeit (dort nach „Eingliederungszuschuss“ suchen)