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Schwerbehinderung: Steuervorteile in der Tabelle. Behindertenpauschbetrag nach GdB

Porträt von Steffen RegenhardtZuletzt geprüft am 24.07.2026 von Steffen Regenhardt4 Min. Lesezeit

Inhalt dieses Artikels

Ein festgestellter Grad der Behinderung (GdB) wirkt sich direkt auf Ihre Steuer aus: Der Behindertenpauschbetrag senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen in jedem Jahr, in dem der GdB festgestellt ist.

Behindertenpauschbetrag: die Tabelle nach GdB-Staffel

Der Behindertenpauschbetrag (§ 33b EStG) deckt die laufenden, typischen Mehrkosten einer Behinderung ab, etwa für Medikamente, Hilfsmittel oder erhöhten Wäschebedarf. Er gilt pro Kalenderjahr, steigt mit dem GdB und wird ohne Einzelnachweise gewährt:

Stand: 07/2026 (§ 33b Abs. 3 EStG, Staffel gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2021)

Grad der Behinderung (GdB) Pauschbetrag pro Jahr
20 384 €
30 620 €
40 860 €
50 1.140 €
60 1.440 €
70 1.780 €
80 2.120 €
90 2.460 €
100 2.840 €
Merkzeichen H, Bl oder TBl 7.400 €

Der erhöhte Pauschbetrag von 7.400 Euro für hilflose, blinde und taubblinde Menschen tritt an die Stelle der GdB-Staffel; beides zusammen geht nicht.

Zwei Punkte sind vielen nicht bekannt:

  • Der Pauschbetrag gilt schon ab GdB 20. Ein Schwerbehindertenausweis ist nicht nötig, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts reicht als Nachweis.
  • Der Pauschbetrag steigt mit dem GdB. Hat sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert, kann sich deshalb auch steuerlich ein Verschlimmerungsantrag lohnen.

So machen Sie den Pauschbetrag geltend

Sie haben zwei Wege:

  1. In der Steuererklärung: Tragen Sie GdB und gegebenenfalls Merkzeichen in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ein. Das Finanzamt berücksichtigt den Pauschbetrag dann bei der Veranlagung. Beim ersten Mal fügen Sie den Feststellungsbescheid oder eine Kopie des Ausweises bei.
  2. Als Lohnsteuer-Freibetrag: Auf Antrag beim Finanzamt wird der Pauschbetrag in Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingetragen. Dann zahlen Sie schon während des Jahres monatlich weniger Lohnsteuer, statt auf die Erstattung zu warten.

Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

Für Fahrten, die durch die Behinderung veranlasst sind (Arztbesuche, Therapien, Erledigungen), gibt es eine eigene Pauschale als außergewöhnliche Belastung:

Stand: 07/2026 (§ 33 Abs. 2a EStG)

Voraussetzung Pauschale pro Jahr
GdB ab 80, oder GdB ab 70 mit Merkzeichen G 900 €
Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H 4.500 €

Beide Pauschalen lassen sich nicht kombinieren, und über die Pauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten absetzbar. Auf die Fahrtkostenpauschale wird allerdings die zumutbare Belastung angerechnet, da sie zu den außergewöhnlichen Belastungen gehört.

Für den Arbeitsweg gilt zusätzlich: Mit einem GdB ab 70, oder ab 50 mit Merkzeichen G, können Sie statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten für Hin- und Rückweg als Werbungskosten ansetzen (§ 9 Abs. 2 EStG).

Alternative: tatsächliche Kosten als außergewöhnliche Belastungen

Liegen Ihre behinderungsbedingten Kosten in einem Jahr deutlich über dem Pauschbetrag, etwa durch eine Kur, hohe Krankheitskosten, eine Haushaltshilfe oder einen behindertengerechten Umbau, können Sie stattdessen die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen (§ 33 EStG). Dabei gilt:

  • Jede Ausgabe muss mit Rechnung nachgewiesen werden.
  • Das Finanzamt zieht die zumutbare Belastung ab, deren Höhe von Einkommen und Familienstand abhängt.
  • Kosten, die ein Dritter übernimmt (etwa die Kranken- oder Pflegekasse), zählen nicht.

Rechnen Sie beide Varianten durch oder lassen Sie sie von einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein vergleichen; das Wahlrecht müssen Sie aktiv ausüben.

Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt können daneben als haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuer direkt ermäßigen (§ 35a EStG), soweit sie nicht bereits über Pauschbetrag oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt sind.

Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige

Pflegen Sie einen Menschen mit Pflegegrad unentgeltlich in dessen oder Ihrer Wohnung, steht Ihnen ein eigener Pauschbetrag zu:

Stand: 07/2026 (§ 33b Abs. 6 EStG)

Pflegegrad der gepflegten Person Pflege-Pauschbetrag pro Jahr
Pflegegrad 2 600 €
Pflegegrad 3 1.100 €
Pflegegrad 4 oder 5, oder Merkzeichen H 1.800 €

Der Pflege-Pauschbetrag ist unabhängig vom Behindertenpauschbetrag der gepflegten Person; beide können nebeneinander bestehen.

Kfz-Steuer: Befreiung oder Ermäßigung

Halterinnen und Halter mit Schwerbehinderung können bei der Kfz-Steuer sparen (§ 3a KraftStG): Mit den Merkzeichen H, Bl oder aG ist das eigene Fahrzeug auf Antrag vollständig befreit. Mit orangefarbenem Flächenaufdruck im Schwerbehindertenausweis gibt es die Hälfte Ermäßigung, solange Sie nicht zugleich die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr nutzen (§ 228 SGB IX). Die Vergünstigung gilt für ein Fahrzeug, das im Wesentlichen für Ihre eigenen Fahrten genutzt wird. Zuständig ist das Hauptzollamt.

Steuervorteile für Eltern von Kindern mit Behinderung

Für ein Kind mit Behinderung erhalten Eltern Kindergeld oder den Kinderfreibetrag ohne Altersgrenze, wenn das Kind sich nicht selbst unterhalten kann und die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 EStG). Nimmt das Kind seinen Behindertenpauschbetrag nicht selbst in Anspruch, kann er auf die Eltern übertragen werden (§ 33b Abs. 5 EStG).

Fazit

Der Behindertenpauschbetrag ist der einfachste Steuervorteil bei Behinderung: einmal nachgewiesen, jedes Jahr wirksam, ganz ohne Belege. Prüfen Sie darüber hinaus Fahrtkostenpauschale, Kfz-Steuer-Vergünstigung und, bei hohen Ausgaben, den Einzelnachweis als außergewöhnliche Belastungen. Und denken Sie daran: Steigt Ihr GdB, steigt auch der Pauschbetrag.

Häufige Fragen

Bei einem GdB von 50 beträgt der Behindertenpauschbetrag 1.140 Euro pro Jahr (§ 33b EStG, Stand 07/2026). Die vollständige Staffel von GdB 20 bis 100 finden Sie in der Tabelle im Artikel.

Der Behindertenpauschbetrag gilt bereits ab einem GdB von 20, ohne weitere Zusatzvoraussetzungen. Ein Schwerbehindertenausweis (ab GdB 50) ist dafür nicht erforderlich, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts genügt.

In der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ der Einkommensteuererklärung. Alternativ können Sie den Pauschbetrag als Freibetrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eintragen lassen, dann wirkt er schon beim monatlichen Lohn.

Der Pauschbetrag gilt ohne Nachweise. Liegen Ihre behinderungsbedingten Kosten deutlich darüber, können Sie stattdessen die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen (§ 33 EStG); dann müssen Sie jede Ausgabe belegen und die zumutbare Belastung wird abgezogen.

Mit den Merkzeichen H, Bl oder aG sind Sie auf Antrag vollständig von der Kfz-Steuer befreit; mit orangefarbenem Flächenaufdruck im Ausweis gibt es 50 Prozent Ermäßigung, wenn Sie auf die unentgeltliche ÖPNV-Beförderung verzichten (§ 3a KraftStG).