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Hilfen bei Behinderung: Überblick über Leistungen und Nachteilsausgleiche

Porträt von Steffen RegenhardtZuletzt geprüft am 24.07.2026 von Steffen Regenhardt4 Min. Lesezeit

Inhalt dieses Artikels

Ein verbreiteter Irrtum: Mit dem Schwerbehindertenausweis in der Tasche kommen die Vergünstigungen nicht von allein. Fast jede Leistung hat einen eigenen Träger und ein eigenes Antragsverfahren, vom Finanzamt über die Agentur für Arbeit bis zur Straßenverkehrsbehörde.

Der Weg zu den Hilfen: GdB feststellen lassen

Fast alle Nachteilsausgleiche setzen voraus, dass das Versorgungsamt Ihre Behinderung festgestellt hat (§ 152 SGB IX). Ab einem GdB von 50 gelten Sie als schwerbehindert und erhalten den Schwerbehindertenausweis (§ 2 Abs. 2 SGB IX).

Ausweis und Merkzeichen

Der Schwerbehindertenausweis weist GdB und Merkzeichen nach; die Merkzeichen (etwa G, aG, B, H, Bl) entscheiden über viele der folgenden Leistungen.

Wenn der Bescheid nicht passt

Fällt der GdB zu niedrig aus oder fehlt ein Merkzeichen, müssen Sie das nicht hinnehmen.

Arbeit und Beruf

Schwerbehinderte Beschäftigte haben besondere Rechte im Arbeitsleben:

  • Besonderer Kündigungsschutz: Eine Kündigung braucht nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit die vorherige Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX).
  • Zusatzurlaub: fünf zusätzliche Arbeitstage bezahlter Urlaub im Jahr bei einer Fünftagewoche (§ 208 SGB IX).
  • Unterstützung am Arbeitsplatz: technische Arbeitshilfen, Arbeitsassistenz und Zuschüsse über das Integrationsamt und die begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 SGB IX).
  • Gleichstellung bei GdB 30 oder 40: sichert vor allem den Kündigungsschutz über die Agentur für Arbeit (§ 2 Abs. 3 SGB IX); siehe Gleichstellung beantragen.
  • Förderung für Arbeitgeber: etwa der Eingliederungszuschuss der Agentur für Arbeit.

Mobilität und Verkehr

  • Nahverkehr: Mit den Merkzeichen G, aG, Gl oder H fahren Sie mit einer Wertmarke gegen eine jährliche Eigenbeteiligung im Nahverkehr; mit Merkzeichen Bl oder H sowie für Begleitpersonen (Merkzeichen B) ist die Beförderung unentgeltlich (§§ 228 ff. SGB IX). Freifahrt und Kfz-Steuerermäßigung schließen sich in der Regel gegenseitig aus.
  • Fernverkehr: Die Begleitperson fährt mit Merkzeichen B kostenlos mit; Hilfsmittel wie Rollstuhl oder Führhund werden unentgeltlich befördert. Zusätzliche Services bietet die Deutsche Bahn (dort nach „Reisen mit Handicap“ suchen).
  • Parken: Mit Merkzeichen aG oder Bl gibt es den blauen EU-Parkausweis für Behindertenparkplätze; zum kommenden einheitlichen Format siehe Europäischer Parkausweis.
  • Fahrdienste: Wer den Nahverkehr nicht nutzen kann, kann regionale Sonderfahrdienste in Anspruch nehmen; siehe Sonderfahrdienst und Merkzeichen T.

Geld, Steuern und Rente

  • Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG), gestaffelt nach GdB:
GdB Pauschbetrag pro Jahr
20 384 €
30 620 €
40 860 €
50 1.140 €
60 1.440 €
70 1.780 €
80 2.120 €
90 2.460 €
100 2.840 €
Merkzeichen H, Bl oder TBl 7.400 €

Stand: 07/2026 (Beträge gelten seit dem Veranlagungszeitraum 2021). Daneben kommen die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a EStG) und die Kfz-Steuerermäßigung in Frage; Details im Artikel Steuervorteile bei Behinderung.

  • Frühere Altersrente: Schwerbehinderte mit 35 Jahren Wartezeit können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei beziehen, mit Abschlägen (0,3 Prozent pro Monat, höchstens 10,8 Prozent) bis zu fünf Jahre früher (§§ 37, 236a SGB VI). Zur Berechnung: Deutsche Rentenversicherung (dort den Rentenbeginnrechner nutzen).
  • Erwerbsminderungsrente: Bei dauerhaft eingeschränkter Erwerbsfähigkeit unabhängig vom GdB; zum Zusammenspiel siehe Erwerbsminderungsrente und Schwerbehinderung.

Pflege und Alltag

Viele Menschen mit Behinderung haben zugleich Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, von Pflegegeld bis zu Wohnumfeld-verbessernden Maßnahmen. Der Einstieg dazu:

Weitere Alltagserleichterungen knüpfen an Merkzeichen an, etwa die Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder dessen Ermäßigung (Merkzeichen RF) und Ermäßigungen bei Eintritten; maßgeblich sind die Regelungen der Anbieter und der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Quellen

  1. SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe)
  2. § 33b EStG (Behinderten-Pauschbetrag)
  3. §§ 37, 236a SGB VI (Altersrente für schwerbehinderte Menschen)

Häufige Fragen

Je nach GdB und Merkzeichen unter anderem: besonderer Kündigungsschutz und Zusatzurlaub im Job, Freifahrten oder Ermäßigungen im Nahverkehr, Parkerleichterungen, der Behinderten-Pauschbetrag bei der Steuer, frühere Altersrente und Unterstützung am Arbeitsplatz durch das Integrationsamt.

Erste steuerliche Vorteile gibt es bereits ab GdB 20. Die meisten Nachteilsausgleiche wie Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und frühere Rente setzen die Schwerbehinderung ab GdB 50 voraus; einzelne Leistungen hängen zusätzlich von Merkzeichen wie G, aG, H oder B ab.

Beim Versorgungsamt Ihres Bundeslands. Es stellt den GdB und die Merkzeichen per Bescheid fest; darauf bauen fast alle weiteren Leistungen auf.

Innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Verschlechtert sich Ihr Gesundheitszustand später, können Sie mit einem Verschlimmerungsantrag eine Neufeststellung erreichen.

Vor allem den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG, gestaffelt nach GdB von 384 Euro (GdB 20) bis 2.840 Euro (GdB 100); für hilflose, blinde und taubblinde Menschen 7.400 Euro. Daneben kommen die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale und Ermäßigungen bei der Kfz-Steuer in Frage.