Wie lange dauert ein Antrag auf Schwerbehinderung? Dauer und Fristen
Zuletzt geprüft am 24.07.2026 von Steffen Regenhardt3 Min. Lesezeit
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Wie lange die Bearbeitung eines Antrags nach dem Schwerbehindertenrecht dauert, lässt sich nicht einheitlich beantworten. Sie hängt vom zuständigen Amt, den einzuholenden medizinischen Unterlagen und dem Einzelfall ab.
Wie lange dauert ein Antrag auf Schwerbehinderung?
Die Bearbeitung eines Antrags auf Feststellung der Schwerbehinderung dauert in der Regel drei bis sechs Monate. Je nach Bundesland und Auslastung der Behörde kann es im Einzelfall auch länger dauern.
Schneller geht es in der Regel bei einer reinen Verlängerung des Schwerbehindertenausweises: Hier muss die Behörde den Gesundheitszustand meist nicht neu prüfen, sodass Sie mit einigen Wochen rechnen können.
Diese Faktoren bestimmen die Dauer des Feststellungsverfahrens
Wie lange das Amt für die Bearbeitung braucht, hängt neben der Arbeitsauslastung der Behörde vor allem von diesen Faktoren ab:
- Vollständigkeit der Angaben im Antragsformular
- Komplexität und Zahl der zu bewertenden Gesundheitsstörungen
- wie schnell die angegebenen Arztpraxen und Kliniken auf die Anfrage der Behörde antworten
- Dringlichkeit: Anträge bei lebensbedrohlichen Erkrankungen oder gefährdetem Arbeitsplatz werden in der Regel vorrangig bearbeitet
Erst wenn alle erforderlichen medizinischen Unterlagen vorliegen, kann der versorgungsärztliche Dienst des Amts den Grad der Behinderung (GdB) nach den Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) bewerten.
Welche Fristen das Gesetz vorgibt
Eine allgemeine Entscheidungsfrist für das Feststellungsverfahren gibt es nicht. Zwei Regelungen setzen der Behörde dennoch Grenzen:
- Verkürzte Fristen für Erwerbstätige: Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, gelten die Fristen des § 14 Abs. 2 und des § 17 SGB IX entsprechend (§ 152 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Danach soll die Behörde grundsätzlich innerhalb von drei Wochen entscheiden; wird ein Gutachten benötigt, innerhalb von zwei Wochen nach dessen Vorliegen. In der Praxis dauert es wegen der einzuholenden Arztberichte häufig dennoch deutlich länger.
- Untätigkeitsklage: Entscheidet die Behörde ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von sechs Monaten über den Antrag, können Sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben (§ 88 Abs. 1 SGG). Für die Entscheidung über einen Widerspruch gilt eine Frist von drei Monaten (§ 88 Abs. 2 SGG). Die Klage zwingt die Behörde nicht zu einem bestimmten Ergebnis, sondern dazu, überhaupt zu entscheiden.
So beschleunigen Sie das Antragsverfahren
Achten Sie zunächst darauf, dass Sie eine Eingangsbestätigung für Ihren Antrag erhalten. Damit stellen Sie sicher, dass das Verfahren tatsächlich begonnen hat.
Fragen Sie in dringenden Fällen nach dem Bearbeitungsstand. Versuchen Sie dabei herauszufinden, ob noch Unterlagen von Arztpraxen oder anderen Stellen fehlen. Es kommt häufig vor, dass das Verfahren auf die Rückmeldung einer Praxis wartet. Mit dieser Information können Sie dort darum bitten, die Anfrage des Versorgungsamts zu beantworten, damit das Verfahren nicht stockt. Sie sind zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet (§ 60 Abs. 1 SGB I); vollständige Angaben und Unterlagen liegen also auch rechtlich in Ihrer Hand.
Hilfreiche Unterlagen, die Sie direkt beilegen können:
- aktuelle Befundberichte und ärztliche Gutachten
- Entlassungsberichte von Krankenhausaufenthalten
- Röntgen- und Laborbefunde
- Rehabilitations- und Kurberichte
- Pflegegutachten
- Stellungnahme der Hausarztpraxis zum Gesundheitszustand
- Angaben zu früheren Feststellungen (etwa bei Pflegekasse, Rentenversicherung oder einem anderen Versorgungsamt)
Liegen alle Unterlagen von Beginn an vor, verkürzt sich die Bearbeitungszeit in der Regel spürbar, weil die Behörde nicht auf Rückmeldungen anderer Stellen warten muss.
Beschleunigte Bearbeitung bei gefährdetem Arbeitsplatz
Zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Antragstellerinnen und Antragstellern unterscheidet das Verfahren grundsätzlich nicht: Beide reichen denselben Antrag mit denselben medizinischen Unterlagen ein.
Ist der Arbeitsplatz akut gefährdet, wird der Antrag in der Regel vorrangig bearbeitet. Vermerken Sie die Gefährdung deshalb ausdrücklich im Antrag und fügen Sie Unterlagen bei, die die Dringlichkeit belegen, etwa eine Anhörung zur Kündigung.
Gleichstellung als schnellere Alternative
Liegt der festgestellte GdB bei mindestens 30, aber unter 50, können sich Erwerbstätige über die Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Die Gleichstellung sichert vor allem den besonderen Kündigungsschutz und wird bei Arbeitsplatzgefährdung in der Regel ebenfalls vorrangig bearbeitet.