Schwerbehindertenausweis beantragen: online und in jedem Bundesland
Zuletzt geprüft am 24.07.2026 von Steffen Regenhardt4 Min. Lesezeit
Inhalt dieses Artikels
Streng genommen beantragen Sie nicht den Schwerbehindertenausweis selbst, sondern die Feststellung Ihres Grades der Behinderung (§ 152 SGB IX). Das erklärt den Aufbau des Antrags: Er fragt nach Erkrankungen, Befunden und behandelnden Praxen, nicht nach dem Ausweis.
Schwerbehindertenausweis beantragen: So gehen Sie vor
- Antrag stellen: online über das Portal Ihres Bundeslands (Übersicht unten) oder schriftlich mit dem Formular der zuständigen Behörde. Zum passenden Papierformular: Antrag auf Schwerbehinderung als Formular.
- Gesundheitsstörungen vollständig angeben: Führen Sie alle Erkrankungen und Beeinträchtigungen auf, nicht nur die schwerste. Der GdB wird aus der Gesamtwirkung gebildet.
- Ärztinnen, Ärzte und Befunde benennen: Die Behörde holt mit Ihrer Einwilligung Berichte bei den behandelnden Praxen ein. Eigene aktuelle Befunde können Sie direkt beifügen, das beschleunigt das Verfahren in der Regel.
- Bescheid abwarten: Die Behörde stellt den GdB und gegebenenfalls Merkzeichen fest. Zur Dauer: Wie lange dauert ein Antrag auf Schwerbehinderung?
- Ausweis erhalten oder reagieren: Ab GdB 50 wird der Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Bei Ablehnung oder zu niedrigem GdB können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Wer bekommt den Schwerbehindertenausweis?
Schwerbehindert ist, wer einen GdB von mindestens 50 hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Die Feststellung trifft die zuständige Behörde auf Ihren Antrag (§ 152 SGB IX). Liegt der festgestellte GdB bei 30 oder 40, kommt stattdessen eine Gleichstellung über die Agentur für Arbeit in Frage, die vor allem den Kündigungsschutz sichert.
Diese Unterlagen und Angaben brauchen Sie
- Persönliche Daten und Daten Ihrer Krankenkasse
- Kontaktdaten der behandelnden Hausarzt- und Facharztpraxen
- Klinik-, Kur- und Reha-Aufenthalte der letzten Jahre
- Aktuelle Befunde und Arztberichte, soweit vorhanden
- Aktenzeichen früherer Feststellungen, etwa zu Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
Online-Antrag: die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland
Ob ein Online-Antrag verfügbar ist, entscheidet jedes Bundesland selbst. Die folgenden Angaben haben den Stand 07/2026; den aktuellen Zugang finden Sie immer auf der Einstiegsseite der zuständigen Behörde.
Baden-Württemberg
Zuständig sind die Versorgungsämter der Land- und Stadtkreise. Einen Online-Antrag gibt es je nach Wohnort über das Landesportal service-bw.de (dort nach „Schwerbehindertenausweis beantragen“ suchen); er ist nicht flächendeckend verfügbar. Alternativ stellen Sie den Antrag schriftlich beim Versorgungsamt Ihres Kreises.
Bayern
Zuständig ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Das ZBFS bietet einen etablierten Online-Antrag über sein Portal schwerbehindertenantrag.bayern.de an; der Antrag ist auch ohne Registrierung möglich.
Berlin
Zuständig ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo). Das LAGeSo nimmt Anträge online über sein Formularportal sowie schriftlich entgegen.
Brandenburg
Zuständig ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) mit den Standorten Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam. Das LASV bietet einen gemeinsamen Online-Antrag für alle drei Standorte an.
Bremen
Zuständig ist das Amt für Versorgung und Integration Bremen (AVIB) für Bremen und Bremerhaven. Der Online-Antrag läuft über das Portal Schweb.NET und ist ohne Registrierung möglich.
Hamburg
Zuständig ist das Versorgungsamt Hamburg in der Sozialbehörde. Der Online-Antrag ist über das Serviceportal der Stadt möglich; Einstieg über hamburg.de (dort nach „Schwerbehindertenausweis“ suchen).
Hessen
Zuständig ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales mit Standorten unter anderem in Gießen, Darmstadt, Wiesbaden, Frankfurt am Main, Fulda und Kassel. Der Online-Antrag läuft über das landesweite Portal schwerbehindertenantrag.hessen.de.
Mecklenburg-Vorpommern
Zuständig ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS). Einen landesweiten Online-Antrag gibt es Stand 07/2026 nicht; Sie stellen den Antrag schriftlich, das Formular finden Sie auf der Seite des LAGuS.
Niedersachsen
Zuständig ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. Der Antrag ist online über das niedersächsische Antragsportal möglich, auch ohne Registrierung; den Einstieg finden Sie auf der Seite des Landesamts unter „Feststellung einer Behinderung“.
Nordrhein-Westfalen
Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte. Für den Online-Antrag gibt es das landesweite Portal ELSA (Elektronischer Schwerbehindertenantrag), das den Antrag an die für Ihren Wohnort zuständige Stelle weiterleitet.
Rheinland-Pfalz
Zuständig ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Das Landesamt nimmt Anträge online über sein Antragsportal sowie schriftlich entgegen.
Saarland
Zuständig ist das Landesamt für Soziales in Saarbrücken; Einstieg über das Landesportal saarland.de. Ein Online-Antrag ist über das Antragsportal des Landesamts möglich.
Sachsen
Zuständig sind die Landratsämter und kreisfreien Städte. Formulare und Zugänge bündelt das Landesportal Amt24 (dort nach „Schwerbehinderung“ suchen); je nach Wohnort reichen Sie den Antrag direkt bei Ihrem Landratsamt ein.
Sachsen-Anhalt
Zuständig ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Einen Online-Antrag gibt es Stand 07/2026 nicht; Sie stellen den Antrag schriftlich mit dem Formular des Landesverwaltungsamts.
Schleswig-Holstein
Zuständig ist das Landesamt für soziale Dienste; Einstieg über das Landesportal schleswig-holstein.de (dort nach „Landesamt für soziale Dienste“ suchen). Einen Online-Antrag gibt es Stand 07/2026 nicht; der Antrag läuft schriftlich.
Thüringen
Zuständig ist das Thüringer Landesverwaltungsamt. Einen Online-Antrag gibt es Stand 07/2026 nicht; Sie stellen den Antrag schriftlich mit dem Formular des Landesverwaltungsamts.
Nach dem Antrag
Die Behörde wertet Ihre Angaben und die ärztlichen Berichte aus und stellt den GdB per Bescheid fest. Das dauert in der Regel mehrere Monate. Drei Situationen danach:
- GdB 50 oder höher: Sie erhalten den Schwerbehindertenausweis und können Nachteilsausgleiche nutzen.
- GdB zu niedrig oder Ablehnung: Innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
- Gesundheitszustand verschlechtert sich später: Mit dem Verschlimmerungsantrag lassen Sie den GdB neu feststellen.
Quellen
- § 2 und § 152 SGB IX
- Einstiegsseiten der Versorgungsämter der Bundesländer (siehe jeweilige Abschnitte)