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Pflegegeld oder Pflegesachleistung: Unterschied, Kombination und Wechsel

Porträt von Steffen RegenhardtZuletzt geprüft am 01.08.2026 von Steffen Regenhardt4 Min. Lesezeit

Inhalt dieses Artikels

Die Entscheidung zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung ist keine Frage von richtig oder falsch, sondern davon, wer die Pflege tatsächlich leistet. Wie Sie überhaupt zu einem Pflegegrad kommen, steht im Überblick zum Pflegegrad. Beide Leistungen setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus.

Der Unterschied in einem Satz

Pflegegeld ist ein Geldbetrag an die pflegebedürftige Person, damit sie die Pflege selbst organisieren kann, in der Regel durch Angehörige (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Pflegesachleistung ist ein Budget, das die Pflegekasse direkt mit einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst abrechnet (§ 36 SGB XI).

Daraus folgen die praktischen Unterschiede:

Pflegegeld (§ 37) Pflegesachleistung (§ 36)
Wer wird bezahlt die pflegebedürftige Person der ambulante Pflegedienst
Wer pflegt Angehörige, Nachbarn, private Pflegepersonen Pflegefachkräfte des Dienstes
Verwendungsnachweis keiner erforderlich Abrechnung über den Dienst
Höhe niedriger höher
Pflichten halbjährlicher Beratungsbesuch Beratung auf Wunsch möglich

Die Beträge je Pflegegrad

Stand: 08/2026 (§ 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 SGB XI)

Leistung Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld monatlich 347 € 599 € 800 € 990 €
Pflegesachleistung monatlich bis zu 796 € 1.497 € 1.859 € 2.299 €

Der Sachleistungsbetrag ist in jedem Pflegegrad deutlich höher als das Pflegegeld. Das ist kein Vorteil im engeren Sinne: Der Betrag ist zweckgebunden, wird nie ausgezahlt und nur in Anspruch genommen, soweit der Pflegedienst Leistungen abgerechnet hat. Nicht genutzte Sachleistung verfällt am Monatsende.

Kombinationsleistung: beides anteilig nutzen

Wenn ein Pflegedienst nur einen Teil der Pflege übernimmt, muss die Sachleistung nicht komplett ungenutzt bleiben. Nutzen Sie die Sachleistung nur teilweise, erhalten Sie zusätzlich anteiliges Pflegegeld. Es wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sie Sachleistungen in Anspruch genommen haben (§ 38 SGB XI).

Das Prinzip in Prozent gerechnet:

  • Sie nutzen 40 Prozent des Sachleistungsbetrags, es bleiben 60 Prozent des Pflegegeldes.
  • Sie nutzen 70 Prozent des Sachleistungsbetrags, es bleiben 30 Prozent des Pflegegeldes.
  • Sie nutzen die Sachleistung vollständig, bleibt kein Pflegegeld.

Zwei Punkte dazu:

  • Bindung für sechs Monate. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Sie Geld- und Sachleistung nutzen wollen, sind Sie sechs Monate gebunden (§ 38 SGB XI). Planen Sie das Verhältnis also mit etwas Vorlauf, statt es monatlich anzupassen.
  • Die Abrechnung folgt der Wirklichkeit. Maßgeblich ist, welchen Anteil der Sachleistung der Pflegedienst tatsächlich abgerechnet hat.

Was bei Pflegegeld zu beachten ist

Bei Pflegegeldbezug in den Pflegegraden 2 bis 5 ist halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen; in den Pflegegraden 4 und 5 ist sie zusätzlich vierteljährlich möglich (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Die Beratung dient der Sicherung der Pflegequalität und ist für Sie kostenfrei. Wird sie nicht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 SGB XI). Diesen Termin sollten Sie deshalb nicht verstreichen lassen.

Während einer Kurzzeitpflege oder einer Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Das Pflegegeld entfällt in dieser Zeit also nicht vollständig. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege selbst werden dabei aus einem gemeinsamen Jahresbetrag finanziert (§ 42a SGB XI); der Rahmen für beide Leistungen zusammen ist damit begrenzt.

Was zusätzlich in Frage kommt

Unabhängig von der Wahl zwischen Geld- und Sachleistung kommen weitere Leistungen in Betracht:

  • Der Entlastungsbetrag steht in allen Pflegegraden in häuslicher Pflege zusätzlich zur Verfügung (§ 45b SGB XI). Wofür er einsetzbar ist, steht im Artikel Entlastungsbetrag der Pflegekasse.
  • Über den Umwandlungsanspruch lassen sich ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent des Sachleistungs-Höchstbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Das ist besonders dann interessant, wenn der Pflegedienst die Sachleistung ohnehin nicht ausschöpft.
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen ab Pflegegrad 2 aus einem gemeinsamen Jahresbetrag zur Verfügung (§ 42a SGB XI).
  • Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung sind an keine der beiden Leistungsarten gebunden (§ 40 SGB XI).

Welche Kombination in Ihrer Situation trägt, hängt davon ab, wie viel Pflege Angehörige dauerhaft leisten können. Wir prüfen mit Ihnen gern, welche Leistungen in Frage kommen.

Wenn der Bedarf wächst

Reicht die Unterstützung im gewählten Verhältnis nicht mehr aus, sind zwei Wege zu unterscheiden: Innerhalb des Pflegegrads können Sie nach Ablauf der sechsmonatigen Bindung das Verhältnis zwischen Geld- und Sachleistung neu festlegen. Hat sich der Unterstützungsbedarf dauerhaft erhöht, kommt eine Höherstufung des Pflegegrads in Frage, die die Höchstbeträge beider Leistungsarten anhebt.


Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Wenn Sie unsicher sind, welche Leistungen in Ihrer Situation in Frage kommen, prüfen wir das gern gemeinsam mit Ihnen.

Häufige Fragen

Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und ist für die Pflege durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen gedacht (§ 37 SGB XI). Pflegesachleistungen bezahlt die Pflegekasse direkt an einen ambulanten Pflegedienst; das Geld sehen Sie nicht (§ 36 SGB XI).

Ja, als Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI). Nutzen Sie die Sachleistung nur teilweise, erhalten Sie zusätzlich anteiliges Pflegegeld. Es wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sie Sachleistungen in Anspruch genommen haben.

An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Sie Geld- und Sachleistung nutzen, sind Sie sechs Monate gebunden (§ 38 SGB XI). Danach können Sie das Verhältnis neu festlegen.

Nein. Der Höchstbetrag der Pflegesachleistung liegt in jedem Pflegegrad deutlich über dem Pflegegeld. Dafür ist er zweckgebunden und wird nur gegen Abrechnung eines Pflegedienstes verwendet.

Ja. Bei Pflegegeldbezug in den Pflegegraden 2 bis 5 ist halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen; in den Pflegegraden 4 und 5 ist sie zusätzlich vierteljährlich möglich (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Wird die Beratung nicht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 SGB XI).

Nein, Pflegegeld und Pflegesachleistungen setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus. Bei Pflegegrad 1 kommen andere Leistungen in Frage, etwa der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung.