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Entlastungsbetrag der Pflegekasse: Wofür Sie ihn einsetzen können

Porträt von Steffen RegenhardtZuletzt geprüft am 04.08.2026 von Steffen Regenhardt4 Min. Lesezeit

Inhalt dieses Artikels

Der Entlastungsbetrag ist die Leistung der Pflegeversicherung, die am häufigsten ungenutzt bleibt. Der Grund liegt meist nicht am Betrag, sondern an zwei Bedingungen: Er wird nicht ausgezahlt, und er gilt nur für anerkannte Angebote. Welche Leistungen der Pflegegrad sonst eröffnet, steht im Überblick zum Pflegegrad.

Wofür der Entlastungsbetrag einsetzbar ist

Der Entlastungsbetrag erstattet Aufwendungen für vier Bereiche (§ 45b SGB XI):

  1. Tages- und Nachtpflege, also die teilstationäre Betreuung außerhalb der Wohnung.
  2. Kurzzeitpflege, die zeitweilige Unterbringung in einer stationären Einrichtung.
  3. Leistungen ambulanter Pflegedienste. In den Pflegegraden 2 bis 5 gilt das nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung; die Einschränkung betrifft nur diese Pflegegrade.
  4. Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI.

Nicht erstattungsfähig sind Ausgaben, die keinem dieser Bereiche zuzuordnen sind, etwa privat beschäftigte Hilfen ohne Anerkennung, Anschaffungen für den Haushalt oder Fahrtkosten außerhalb eines anerkannten Angebots.

Nicht zu verwechseln mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag

Weil der Entlastungsbetrag auch für Kurzzeitpflege und Tages- oder Nachtpflege einsetzbar ist, wird er häufig mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag verwechselt. Das sind zwei getrennte Töpfe:

Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) Gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a SGB XI)
Pflegegrade 1 bis 5 2 bis 5
Zeitraum je Kalendermonat je Kalenderjahr
Wofür vier Bereiche nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Der Entlastungsbetrag wird auf den Gemeinsamen Jahresbetrag nicht angerechnet und umgekehrt. Werden für die oben genannten Leistungen Mittel im Rahmen einer Verhinderungspflege eingesetzt, erfolgt die Erstattung aus dem Entlastungsbetrag ausdrücklich auch in diesem Fall (§ 45b Abs. 1 Satz 4 SGB XI). Beide Töpfe lassen sich also nacheinander ausschöpfen.

Höhe und Zeitraum

Stand: 08/2026 (§ 45b Abs. 1 SGB XI)

Leistung Pflegegrade Betrag
Entlastungsbetrag 1 bis 5 (häusliche Pflege) bis zu 131 € monatlich

Der Betrag ist ein Höchstbetrag, kein Pauschalbetrag: Erstattet wird nur, was tatsächlich angefallen und belegt ist.

Was „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ sind

Das Gesetz unterscheidet drei Gruppen (§ 45a Abs. 1 SGB XI):

  • Betreuungsangebote, bei denen Helferinnen und Helfer unter fachlicher Anleitung Menschen mit Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich unterstützen.
  • Angebote zur Entlastung von Pflegenden, die pflegende Angehörige gezielt entlasten und beratend unterstützen.
  • Angebote zur Entlastung im Alltag, die bei allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt helfen.

Entscheidend ist die Anerkennung: Die Angebote brauchen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach dem jeweiligen Landesrecht (§ 45a Abs. 3 SGB XI). Die Anerkennungsregeln unterscheiden sich deshalb von Bundesland zu Bundesland. Fragen Sie vor der Beauftragung bei Ihrer Pflegekasse nach, ob ein Anbieter anerkannt ist. Viele Pflegekassen führen dazu Listen; auch Pflegestützpunkte geben Auskunft.

So läuft die Abrechnung

Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattung, kein Geldbetrag zur freien Verfügung. Einen gesonderten Antrag brauchen Sie dafür nicht: Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen, ohne vorherige Antragstellung (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Erstattet wird aber nur, was Sie mit Belegen nachweisen. In der Praxis gibt es zwei Wege:

  1. Sie zahlen und reichen ein. Sie beauftragen das Angebot, bezahlen die Rechnung und senden den Beleg an die Pflegekasse. Die Kasse erstattet bis zur Höhe des noch verfügbaren Betrags.
  2. Der Anbieter rechnet direkt ab. Viele anerkannte Anbieter und Pflegedienste rechnen unmittelbar mit der Pflegekasse ab. Dann brauchen Sie nichts vorzufinanzieren.

Praktische Hinweise:

  • Klären Sie vor der Beauftragung, welchen Weg der Anbieter nutzt, und lassen Sie sich die Anerkennung bestätigen.
  • Sammeln Sie Rechnungen mit Datum, Leistungsart und Umfang. Aus dem Beleg muss hervorgehen, welche Leistung erbracht wurde.
  • Reichen Sie Belege nicht erst am Jahresende ein, sondern laufend. Das macht den verbleibenden Betrag nachvollziehbar.

Nicht genutzte Beträge übertragen

Der Entlastungsbetrag kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird er in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, ist der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragbar (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Wer also im Laufe eines Jahres nichts abgerufen hat, kann den angesparten Rest noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden. Danach verfällt er.

Das ist der Punkt, an dem am meisten verloren geht. Wenn Sie den Entlastungsbetrag bisher nicht genutzt haben, lohnt der Blick auf das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr: Der Rest aus dem Vorjahr steht nur bis zum 30. Juni zur Verfügung.

Wenn der Entlastungsbetrag nicht reicht

Ab Pflegegrad 2 lassen sich über den Umwandlungsanspruch zusätzlich bis zu 40 Prozent des für Pflegesachleistungen vorgesehenen Höchstbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Der umgewandelte Anteil mindert die Pflegesachleistung entsprechend. Das kommt vor allem dann in Frage, wenn ein Pflegedienst die Sachleistung ohnehin nicht ausschöpft; wie das Verhältnis zwischen Geld- und Sachleistung funktioniert, steht in Pflegegeld oder Pflegesachleistung.

Welche Kombination in Ihrer Situation sinnvoll ist, hängt vom Bedarf und vom Angebot vor Ort ab. Wir prüfen mit Ihnen gern, welche Leistungen in Frage kommen.


Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Wenn Sie unsicher sind, welche Leistungen in Ihrer Situation in Frage kommen, prüfen wir das gern gemeinsam mit Ihnen.

Häufige Fragen

Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege, unabhängig vom Pflegegrad, also auch bei Pflegegrad 1 (§ 45b SGB XI). Anders als Pflegegeld und Pflegesachleistung setzt er nicht mindestens Pflegegrad 2 voraus.

Nein. Er dient der Erstattung von Aufwendungen (§ 45b SGB XI). Sie reichen Belege bei der Pflegekasse ein und erhalten den Betrag erstattet, oder der Dienstleister rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

Für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45b SGB XI). In den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung durch einen Pflegedienst.

Der Betrag kann innerhalb des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird er nicht ausgeschöpft, ist der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragbar (§ 45b SGB XI), also bis zum 30. Juni des Folgejahres. Danach verfällt er.

Nur wenn es sich um ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag handelt (§ 45a SGB XI). Eine privat beschäftigte Reinigungskraft ohne diese Anerkennung ist nicht erstattungsfähig. Ob ein Anbieter anerkannt ist, sagt Ihnen die Pflegekasse.

Ja. Der Entlastungsbetrag wird nicht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung angerechnet und kürzt sie nicht.