Pflegegrad beantragen: Antrag, Begutachtung und Leistungen der Pflegeversicherung
Zuletzt geprüft am 24.07.2026 von Steffen Regenhardt6 Min. Lesezeit
Inhalt dieses Artikels
Der Pflegegrad ist der Schlüssel zu den Leistungen der Pflegeversicherung: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Zuschüsse und Entlastungsangebote setzen alle voraus, dass die Pflegekasse eine Pflegebedürftigkeit festgestellt hat (§ 14 SGB XI).
Wie beantragen Sie einen Pflegegrad?
Der Antrag ist unkompliziert und an keine Form gebunden:
- Pflegekasse kontaktieren. Zuständig ist die Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Ein Anruf oder ein kurzes Schreiben mit dem Satz „Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung“ genügt. Auch Angehörige können den Antrag mit einer Auskunftsvollmacht stellen.
- Antragsdatum sichern. Leistungen können frühestens ab dem Monat gezahlt werden, in dem der Antrag gestellt wurde (§ 33 SGB XI). Warten Sie deshalb nicht, bis alle Unterlagen beisammen sind: erst Antrag stellen, dann vorbereiten.
- Formular ausfüllen. Die Pflegekasse schickt Ihnen nach der Kontaktaufnahme ihre Antragsunterlagen zu. Viele Kassen bieten den Antrag auch online an; suchen Sie dazu auf der Website Ihrer Krankenkasse nach „Pflegegrad beantragen“ oder „Pflegeleistungen beantragen“.
- Begutachtungstermin wahrnehmen. Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung (§ 18 SGB XI). Dazu gleich mehr.
Wenn Sie Unterstützung möchten: In vielen Orten gibt es Pflegestützpunkte, die von den Kranken- und Pflegekassen getragen werden und kostenlos beim Antrag helfen. Suchen Sie nach „Pflegestützpunkt“ und Ihrem Wohnort.
Was ist ein Pflegegrad?
Ein Pflegegrad beschreibt, wie stark die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt sind. Die fünf Pflegegrade haben zum 1. Januar 2017 die früheren drei Pflegestufen abgelöst (Zweites Pflegestärkungsgesetz). Maßgeblich ist nicht die Diagnose, sondern der Grad der Selbstständigkeit im Alltag; deshalb können auch Demenz oder psychische Erkrankungen zu einem Pflegegrad führen. Mehr dazu im Artikel Pflegegrad bei psychischen Erkrankungen.
Aus der Begutachtung ergibt sich ein Punktwert zwischen 0 und 100, der nach § 15 SGB XI einem Pflegegrad zugeordnet wird:
| Pflegegrad | Punkte | Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 bis unter 27 | gering |
| 2 | 27 bis unter 47,5 | erheblich |
| 3 | 47,5 bis unter 70 | schwer |
| 4 | 70 bis unter 90 | schwerste |
| 5 | 90 bis 100 | schwerste, mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
Nach dem Antrag besucht Sie eine Gutachterin oder ein Gutachter in der Regel zu Hause. Bei gesetzlich Versicherten kommt der Medizinische Dienst (bis 2021 „MDK“ genannt), bei privat Versicherten Medicproof. Bewertet wird in sechs Modulen (§ 14 Abs. 2 SGB XI):
- Mobilität: Fortbewegen, Umsetzen, Treppensteigen
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Orientierung, Erinnern, Verstehen
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: etwa Ängste, Unruhe, Abwehr
- Selbstversorgung: Körperpflege, Essen und Trinken, Toilettengang
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen: Medikamente, Arztbesuche, Hilfsmittel
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Tagesablauf, Beschäftigung, Kontakte
So bereiten Sie sich vor:
- Führen Sie ein bis zwei Wochen ein Pflegetagebuch: Was fällt schwer, wobei wird geholfen, wie oft?
- Legen Sie ärztliche Befunde, Medikamentenpläne und Entlassungsberichte bereit.
- Bitten Sie eine Pflegeperson oder Angehörige dazu, die den Alltag kennt. Viele Betroffene stellen ihre Lage im Termin besser dar, als sie an schlechten Tagen ist; schildern Sie den tatsächlichen Alltag.
Alle Punkte zum Abhaken, inklusive der Gewichtung der sechs Module, stehen in der Checkliste zur Pflegegrad-Begutachtung.
Wie lange dauert die Entscheidung?
Die Pflegekasse muss Ihnen ihre Entscheidung in der Regel spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen (§ 18c SGB XI). In besonderen Situationen, etwa im Krankenhaus oder in der Palliativversorgung, gelten verkürzte Fristen. Verzögert die Pflegekasse die Entscheidung aus Gründen, die sie zu vertreten hat, steht Ihnen der unten aufgeführte Zuschlag je angefangener Woche der Fristüberschreitung zu.
Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegrad
Der Pflegegrad bestimmt, welche Leistungen in Frage kommen. Die wichtigsten Beträge für die häusliche Pflege:
Stand: 07/2026 (§§ 36, 37, 40, 45b, 18c SGB XI)
| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (§ 37) monatlich | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistungen (§ 36) monatlich | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag (§ 45b) monatlich | bis 131 € | bis 131 € | bis 131 € | bis 131 € | bis 131 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40) monatlich | bis 42 € | bis 42 € | bis 42 € | bis 42 € | bis 42 € |
| Zuschuss Wohnumfeldverbesserung (§ 40) je Maßnahme | bis 4.180 € | bis 4.180 € | bis 4.180 € | bis 4.180 € | bis 4.180 € |
| Zuschlag bei Fristüberschreitung (§ 18c) je angefangener Woche | 70 € | 70 € | 70 € | 70 € | 70 € |
Zur Einordnung:
- Pflegegeld erhalten Sie, wenn Angehörige oder andere Ehrenamtliche die Pflege zu Hause übernehmen.
- Pflegesachleistungen decken die Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes ab. Beides lässt sich als Kombinationsleistung anteilig mischen (§ 38 SGB XI). Was für welche Situation passt, vergleicht Pflegegeld oder Pflegesachleistung.
- Der Entlastungsbetrag finanziert etwa Betreuungsangebote oder Alltagsunterstützung und steht allen Pflegegraden in häuslicher Pflege zu. Wofür er einsetzbar ist und wie die Erstattung läuft, steht im Entlastungsbetrag der Pflegekasse.
- Pflegehilfsmittel und der Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung hängen nicht am Pflegegrad 2, sondern stehen ab Pflegegrad 1 zur Verfügung (§ 40 SGB XI). Wie der Antrag läuft, steht in Pflegehilfsmittel beantragen und in Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
- Fällt die Pflegeperson aus, kommt ab Pflegegrad 2 die Verhinderungspflege zu Hause oder die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung in Frage. Beide teilen sich den Gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42a SGB XI).
- Die Tages- und Nachtpflege hat einen eigenen Monatsbetrag und wird auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung nicht angerechnet (§ 41 SGB XI).
- Für die Pflegeperson selbst kommen daneben zwei Ansprüche in Betracht: Pflegeunterstützungsgeld bei einem akuten Pflegefall und Rentenbeiträge der Pflegekasse für die Pflegezeit.
Welche Leistungen im Einzelfall passen, hängt von der Pflegesituation ab; wir prüfen mit Ihnen gern, welche Leistungen in Frage kommen.
Bescheid erhalten: Widerspruch und Höherstufung
Mit dem Bescheid teilt die Pflegekasse den festgestellten Pflegegrad mit. Sind Sie damit nicht einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Das vollständige Pflegegutachten wird Ihnen in der Regel zusammen mit dem Bescheid übersandt, sofern Sie der Übersendung nicht widersprechen; Sie können es auch später verlangen (§ 18c Abs. 2 SGB XI). Gleichen Sie die Modulbewertungen damit Punkt für Punkt mit dem tatsächlichen Alltag ab. Frist, Begründung und einen Mustertext finden Sie im Widerspruch gegen den Pflegegrad.
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand später, können Sie jederzeit einen Höherstufungsantrag stellen. Der Ablauf entspricht dem Erstantrag: formloser Antrag bei der Pflegekasse, danach eine erneute Begutachtung. Die Schritte im Einzelnen stehen in Höherstufung des Pflegegrads beantragen.