Rentenpunkte für die Pflege von Angehörigen: Beiträge der Pflegekasse
Zuletzt geprüft am 03.08.2026 von Steffen Regenhardt17 Min. Lesezeit
Inhalt dieses Artikels
Wie beim Pflegeunterstützungsgeld meint „Sie“ in diesem Artikel nicht die pflegebedürftige Person, sondern Sie selbst als pflegende Person: Es geht um Rentenpunkte in Ihrem eigenen Versicherungskonto, nicht um eine Leistung an die Person, die Sie pflegen.
Wann die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlt
Wer nicht erwerbsmäßig pflegt, kann dafür rentenversichert sein, ohne selbst etwas einzuzahlen. Zwei Gesetze greifen dabei ineinander. Das Rentenrecht sagt, wer versicherungspflichtig ist. Das Pflegeversicherungsrecht sagt, wer die Beiträge dafür entrichtet.
Die rentenrechtliche Seite. Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). In diesem einen Satz stecken sechs Bedingungen, und die letzte wird leicht überlesen: Die Person, die Sie pflegen, muss Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.
Die pflegeversicherungsrechtliche Seite. Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI genannten Stellen Beiträge nach Maßgabe des § 166 Abs. 2 SGB VI an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Beide Bücher tragen beide Bedingungen, aber jeweils in verschiedenen Sätzen: Wer nur § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI liest, findet die 30-Stunden-Grenze, die zehn Stunden Pflege aber erst in § 19 Satz 2 SGB XI. Und wer nur § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI liest, findet die zehn Stunden, die 30-Stunden-Grenze aber erst in § 3 Satz 3 SGB VI. Ein einzelner Satz trägt hier nie die ganze Antwort.
| Frage | Wo sie beantwortet wird |
|---|---|
| Sind Sie als Pflegeperson versicherungspflichtig? | § 3 Satz 1 Nr. 1a und Satz 3 SGB VI |
| Wer gilt überhaupt als Pflegeperson? | § 19 SGB XI |
| Wer entrichtet die Beiträge? | § 44 Abs. 1 SGB XI, § 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI |
| Aus welcher Einnahme wird gerechnet? | § 166 Abs. 2 SGB VI |
Sie selbst zahlen dafür nichts. Die Beiträge werden bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen getragen von der Pflegekasse, wenn die gepflegte Person in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist, vom privaten Versicherungsunternehmen, wenn sie dort versichert ist, und anteilig von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Kasse, wenn sie wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält (§ 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI). Ein Eigenanteil der Pflegeperson steht in keiner dieser drei Varianten.
Für berufsständisch Versorgte gibt es einen eigenen Weg. Für Pflegepersonen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in ihrer Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, werden die nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträge auf Antrag an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Die zweite Alternative trägt genau diesen Bedingungssatz: Sie greift für Pflegepersonen, die noch gar nicht befreit sind, es aber auf Antrag sein könnten. Der Antrag ist dabei Voraussetzung: Ohne ihn zahlt die Kasse nicht an das Versorgungswerk. Für Ärztinnen, Anwälte, Architektinnen und andere Berufsgruppen mit eigener Versorgungseinrichtung lohnt sich deshalb die Nachfrage bei der Pflegekasse.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
Sechs Punkte müssen zusammenkommen. Ob sie in Ihrem Fall vorliegen, prüft die Pflegekasse der gepflegten Person.
Mindestens Pflegegrad 2 und Anspruch auf Pflegeleistungen
Der Pflegegrad der gepflegten Person muss mindestens 2 sein, und sie muss Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung haben (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI, § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Bei Pflegegrad 1 sieht das Gesetz diese Beiträge nicht vor. Wie die Einstufung abläuft und was gegen einen zu niedrigen Pflegegrad möglich ist, steht im Überblick Pflegegrad und Pflegeversicherung; eine Höherstufung kann den Punkt auch nachträglich lösen.
Wenigstens zehn Stunden wöchentlich
Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt (§ 19 Satz 2 SGB XI). Die Formulierung „eine oder mehrere“ ist wichtig: Die zehn Stunden müssen nicht bei einer einzigen Person zusammenkommen.
Verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche
Diese zweite Hälfte des Satzes ist eine eigene Bedingung. Zehn Stunden an einem einzigen Wochentag erfüllen den Wortlaut nicht. Für Pflegepersonen, bei denen die Mindeststundenzahl von zehn Stunden wöchentlicher Pflege, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird, haben der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit das Verfahren und die Mitteilungspflichten zwischen den an einer Addition von Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligten Pflegekassen und Versicherungsunternehmen durch Vereinbarung zu regeln (§ 44 Abs. 6 Satz 1 SGB XI). Das Zusammenzählen ist also ausdrücklich vorgesehen und kein Sonderfall.
Nicht erwerbsmäßig
Pflegepersonen im Sinne des SGB XI sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen (§ 19 Satz 1 SGB XI). Eine Verwandtschaft verlangt dieser Satz nicht; auch Nachbarinnen oder Freunde können Pflegeperson sein. Ein Taschengeld schadet nicht: Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig (§ 3 Satz 2 SGB VI). Der Maßstab ist damit das Pflegegeld, das dem geleisteten Umfang entspricht, nicht das volle Pflegegeld des Pflegegrades.
In häuslicher Umgebung
Sowohl § 19 Satz 1 SGB XI als auch § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI verlangen die Pflege in der häuslichen Umgebung. Für eine vollstationäre Versorgung im Pflegeheim sind diese Beiträge dem Wortlaut nach deshalb nicht vorgesehen. Diese Einordnung ist eine Auslegung des Merkmals, keine ausdrückliche Ausschlussregel im Gesetz; wo im Einzelfall die Grenze verläuft, etwa bei Pflege in Ihrer eigenen Wohnung statt in der der gepflegten Person, klärt die Pflegekasse.
Ihre eigene Erwerbstätigkeit: regelmäßig höchstens 30 Stunden
Die Pflegekasse entrichtet die Beiträge, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Das Rentenrecht spiegelt die Grenze: Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig (§ 3 Satz 3 SGB VI). Beide Fassungen stellen auf die Regelmäßigkeit ab, nicht auf eine einzelne Woche mit Mehrarbeit.
Wenn es allein an dieser Grenze scheitert, ist nicht jeder Weg zu. Der Unfallversicherungsschutz für die Pflegetätigkeit hängt nicht an der 30-Stunden-Grenze (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII). An den zehn Stunden hängt er dagegen sehr wohl, weil die Vorschrift auf § 19 Satz 1 und 2 SGB XI verweist. Reicht der Umfang bei einer Person nicht, kommt die Addition mehrerer Pflegebedürftiger in Betracht. Und gegen einen ablehnenden Bescheid steht der Widerspruch offen, dazu unten mehr.
Eine Grenze steht außerhalb dieser sechs Punkte. Versicherungsfrei sind Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Wer versicherungsfrei ist, wird durch die Pflege nicht versicherungspflichtig; daraus folgt, dass für diese Zeit keine Pflichtbeiträge aus der Pflege anfallen. Der Wortlaut knüpft dabei an beides zugleich an, an die Regelaltersgrenze und an eine Vollrente wegen Alters. Wie sich das in Ihrem Fall auswirkt, klären Pflegekasse und Rentenversicherungsträger.
Wie viel das für die Rente ausmacht
Das Gesetz nennt keinen Beitrag in Euro, sondern eine beitragspflichtige Einnahme als Prozentsatz der Bezugsgröße. Sie hängt von zwei Dingen ab: vom Pflegegrad der gepflegten Person und davon, welche Leistungsart sie bezieht.
| Pflegegrad | ausschließlich Pflegegeld (§ 37 SGB XI) | Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) | ausschließlich Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 5 | 100 vom Hundert der Bezugsgröße | 85 vom Hundert | 70 vom Hundert |
| Pflegegrad 4 | 70 vom Hundert der Bezugsgröße | 59,5 vom Hundert | 49 vom Hundert |
| Pflegegrad 3 | 43 vom Hundert der Bezugsgröße | 36,55 vom Hundert | 30,1 vom Hundert |
| Pflegegrad 2 | 27 vom Hundert der Bezugsgröße | 22,95 vom Hundert | 18,9 vom Hundert |
Stand: 08/2026. Rechtsgrundlage: § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 SGB IV); der Wert wird jährlich in der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung festgesetzt.
Aus der Tabelle lässt sich eines direkt ablesen: Bezieht die gepflegte Person ausschließlich Pflegegeld, ist die beitragspflichtige Einnahme am höchsten; bezieht sie ausschließlich Pflegesachleistungen, am niedrigsten. Das ist keine Empfehlung für eine bestimmte Leistungsart, denn die Entscheidung richtet sich nach der Versorgung und nicht nach der Rente. Worin sich die Leistungsarten unterscheiden, steht im Artikel Pflegegeld oder Pflegesachleistung.
Eine Rentenhöhe rechnen wir daraus bewusst nicht hoch. Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI); die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt (§ 63 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Das sind die umgangssprachlichen Rentenpunkte. Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich erst, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden (§ 63 Abs. 6 SGB VI), und der aktuelle Rentenwert wird jährlich angepasst (§ 63 Abs. 7 SGB VI). Was die Pflegezeit am Ende ausmacht, hängt damit an Ihrem gesamten Versicherungsverlauf. Eine Auskunft dazu erteilt Ihr Rentenversicherungsträger; die Zuständigkeit und die Beratungsstellen finden Sie über deutsche-rentenversicherung.de, suchen Sie dort nach „Rentenauskunft“ und „Beratung vor Ort“.
Mehrere Pflegepersonen
Teilen sich mehrere Menschen die Pflege, wird der Anteil jeder einzelnen Person festgestellt. Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren Pflegepersonen erbracht (Mehrfachpflege), wird zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen zu leistenden Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) ermittelt (§ 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Dabei werden die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt (§ 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XI). Werden keine oder keine übereinstimmenden Angaben gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu gleichen Teilen (§ 44 Abs. 1 Satz 5 SGB XI).
Das wirkt sich unmittelbar auf die beitragspflichtige Einnahme aus: Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, sind die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend dem nach § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen (§ 166 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2 (§ 166 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).
Zwei Dinge folgen daraus für die Praxis:
- Die zehn Stunden gelten je Pflegeperson. § 19 Satz 2 SGB XI knüpft an die einzelne Pflegeperson an. Zwei Personen, die sich zusammen zehn Stunden teilen, erfüllen die Voraussetzung dem Wortlaut nach beide nicht. Erreicht eine von ihnen die zehn Stunden erst mit der Pflege einer weiteren pflegebedürftigen Person, ist genau das der Fall, den § 44 Abs. 6 SGB XI vorsieht.
- Sprechen Sie sich vorher ab. Die Aufteilung folgt Ihren gemeinsamen Angaben. Fehlen sie oder widersprechen sie sich, teilt die Kasse zu gleichen Teilen, und das kann an der tatsächlichen Lastenverteilung vorbeigehen.
So melden Sie die Pflegetätigkeit
Zuständig ist die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person, nicht Ihre eigene Kasse. Dort werden die Angaben erhoben, dort wird festgestellt, und von dort geht die Meldung an die Rentenversicherung.
- Die Pflege bei der Kasse der gepflegten Person angeben. In der Regel geschieht das über einen Fragebogen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson, den die Pflegekasse im Zusammenhang mit dem Pflegeantrag oder der Begutachtung verschickt. Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen; es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen (§ 9 SGB X). Soweit Vordrucke vorgesehen sind, sollen sie aber benutzt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 1 SGB I). Warten Sie nicht auf den Fragebogen, wenn die Pflege schon läuft, sondern fragen Sie danach.
- Den Umfang belegen lassen. Der Medizinische Dienst oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Ein Pflegetagebuch hilft dabei; was beim Begutachtungstermin sonst noch zählt, steht in der Checkliste zur Begutachtung.
- Die Feststellungen anfordern. Die Feststellungen zu den Pflegezeiten und zum Pflegeaufwand der Pflegeperson sowie bei Mehrfachpflege zum Einzel- und Gesamtpflegeaufwand trifft die für die Pflegeleistungen zuständige Stelle (§ 44 Abs. 1 Satz 6 SGB XI). Diese Feststellungen sind der Pflegeperson auf Wunsch zu übermitteln (§ 44 Abs. 1 Satz 7 SGB XI). Fragen Sie danach, sonst erfahren Sie nicht, mit welchem Umfang die Kasse rechnet.
- Die Meldung prüfen. Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben die in der Rentenversicherung zu versichernde Pflegeperson den zuständigen Rentenversicherungsträgern zu melden (§ 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Die Meldung enthält die Versicherungsnummer, soweit bekannt, Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Beginn und Ende der Pflegetätigkeit, den Pflegegrad der gepflegten Person und die maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen (§ 44 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 8 ist der Pflegeperson, der Inhalt nach Nr. 7 dem Pflegebedürftigen schriftlich mitzuteilen (§ 44 Abs. 4 SGB XI). Sie erhalten also schwarz auf weiß, was gemeldet wurde, mit Ausnahme des Pflegegrades, der an die gepflegte Person geht.
- Änderungen weitergeben. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). § 44 SGB XI steht unter der Überschrift Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen; die Mitwirkungspflicht trifft Sie deshalb auch hier. Für Sie heißt das vor allem: weniger oder mehr Pflegestunden, eine andere eigene Arbeitszeit, ein Wechsel der Pflegeperson, ein Krankenhaus- oder Heimaufenthalt der gepflegten Person.
Wenn die Kasse ablehnt oder einen zu geringen Umfang feststellt. Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I, schriftformersetzend nach § 36a Abs. 2a SGB I und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate (§ 84 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein kurzes Schreiben wahrt die Frist, die Begründung können Sie nachreichen. Wie lange die Feststellung selbst dauert, ist von Fall zu Fall verschieden. Wird ein Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden, bleibt die Untätigkeitsklage. Der Wortlaut regelt dabei eine Sperre und keinen Automatismus: Die Klage ist nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag zulässig, bei einem unbeschiedenen Widerspruch nicht vor Ablauf von drei Monaten (§ 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGG). Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der Bescheid noch nicht erlassen ist, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Arbeitslosen- und Unfallversicherung
Neben der Rentenversicherung stehen zwei weitere Zweige, und sie folgen jeweils eigenen Voraussetzungen.
Unfallversicherung. Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen (§ 44 Abs. 2a SGB XI). Auf den Anfang dieser Vorschrift kommt es an: Versichert sind Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Abs. 3 SGB XI; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Abs. 2 SGB XI genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18a Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII).
Der Verweis auf Satz 2 des § 19 SGB XI zieht den Mindestumfang mit herüber: Die zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, gelten dem Wortlaut nach also auch hier. Wer weniger pflegt, ist über diese Vorschrift nicht unfallversichert. Was dagegen nicht mit herüberkommt, ist die 30-Stunden-Grenze für Ihre eigene Erwerbstätigkeit: Die steht in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 3 Satz 3 SGB VI, nicht in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII. Zuständig sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich, also die Unfallkasse Ihres Bundeslandes (§ 129 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII); dort wird ein Unfall bei der Pflege gemeldet.
Arbeitslosenversicherung. Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 26 Abs. 2b SGB III nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert (§ 44 Abs. 2b Satz 1 SGB XI). Dort steht der Satz vollständig so: Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des SGB XI, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem SGB XI oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten (§ 26 Abs. 2b Satz 1 SGB III). Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden (§ 26 Abs. 2b Satz 2 SGB III).
Zwei Unterschiede zur Rentenversicherung stecken darin. Der Vorbezug ist eine zusätzliche Bedingung, die § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI nicht kennt; an anderer Stelle kennt § 3 SGB VI sie durchaus, etwa in Satz 1 Nr. 3 für den Bezug von Pflegeunterstützungsgeld. Dafür genügt hier neben den Leistungen der Pflegeversicherung auch Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Und die Versicherungspflicht ist nachrangig: Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften des SGB III versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat (§ 26 Abs. 3 Satz 5 SGB III). Wer die Pflege also neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung leistet, ist über diese Beschäftigung versichert.
Was daneben noch in Frage kommt
Die Rentenbeiträge sichern Sie als pflegende Person ab. Den Pflegebedarf des Angehörigen decken sie nicht, und sie ersetzen deshalb keine Leistung für die Pflege selbst.
- Wenn die Pflege plötzlich beginnt. Für bis zu zehn Arbeitstage kommt Pflegeunterstützungsgeld in Betracht, wenn Sie wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation der Arbeit fernbleiben. Voraussetzungen und Antragsweg stehen im Artikel Pflegeunterstützungsgeld. Während des Bezugs greift eine eigene Rentenversicherungspflicht, die nichts mit den Beiträgen aus § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zu tun hat: Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Ohne diesen Vorbezug greift sie nicht.
- Welche Leistungsart die gepflegte Person wählt. Pflegegeld, Pflegesachleistung oder eine Kombination aus beidem wirkt sich auf die beitragspflichtige Einnahme aus, wie die Tabelle oben zeigt. Der Vergleich steht im Artikel Pflegegeld oder Pflegesachleistung.
- Wer für den Pflegebedarf selbst zuständig ist. Welche Träger vor dem Sozialamt zahlen und wo die einzelnen Anträge hingehören, ordnet der Überblick Vorrangige Leistungen ein.
- Wenn der Pflegegrad nicht passt. Die Beiträge setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus. Kommt die Begutachtung zu einem anderen Ergebnis, bleiben Widerspruch und Höherstufung offen; beides steht im Überblick Pflegegrad und Pflegeversicherung.