Schwerbehindertenantrag mit Wohnsitz im Ausland: das zuständige Versorgungsamt
Zuletzt geprüft am 24.07.2026 von Steffen Regenhardt5 Min. Lesezeit
Inhalt dieses Artikels
Der Gesetzeswortlaut liest sich zunächst eindeutig: Die Feststellung einer Behinderung setzt Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigung in Deutschland voraus (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Dass es davon Ausnahmen gibt, geht auf das Bundessozialgericht zurück: Führt die Feststellung zu Vergünstigungen, die sich auch vom Ausland aus nutzen lassen, ist der Antrag möglich (Urteil vom 05.07.2007, Az. B 9/9a SB 2/07 R).
Voraussetzungen: Antrag auf GdB-Feststellung mit Wohnsitz im Ausland
Wenn Sie im Ausland leben, können Sie die Feststellung einer Behinderung in Deutschland beantragen, sofern ein Inlandsbezug besteht. Dafür muss eine dieser Voraussetzungen zutreffen:
- Sie arbeiten in Deutschland, also bei einem dem deutschen Recht unterliegenden Unternehmen (sogenannte Grenzgängerinnen und Grenzgänger).
- Sie wollen einen sonstigen Anspruch in Deutschland geltend machen, zum Beispiel:
- die Altersrente für schwerbehinderte Menschen; der Wohnsitz muss dafür in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR, in der Schweiz oder einem Staat mit vereinbarter Gebietsgleichstellungsklausel liegen
- steuerliche Vergünstigungen, etwa den Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG)
Wer keinen Antrag in Deutschland stellen kann
- Menschen, die im Ausland leben und keine an die Behinderung geknüpften Rechte in Deutschland geltend machen können. Das gilt auch bei deutscher Staatsbürgerschaft.
- Ein bloßer Besuchsaufenthalt in Deutschland, etwa mit Touristenvisum, reicht nicht aus. Es muss ein längerfristiger Bezug zu Deutschland bestehen.
- Menschen ohne Aufenthaltsrecht und ohne Duldung. Eine Behinderung kann allerdings zu einem Abschiebungshindernis und damit zu einer Duldung führen.
Besonderheiten beim Antrag aus dem Ausland
- Ärztliche Unterlagen sollten übersetzt eingereicht werden; die Kosten dafür tragen Sie in der Regel selbst.
- Befundberichte ausländischer Ärztinnen und Ärzte werden teilweise nicht anerkannt, wenn sie nicht deutschen Standards entsprechen.
- Stellen Sie den Antrag, weil Sie in Deutschland arbeiten, fügen Sie nach Möglichkeit den Arbeitsvertrag nach deutschem Recht, den Einkommensteuerbescheid oder die Lohnsteuerbescheinigung bei.
- Stellen Sie den Antrag wegen rentenrechtlicher Ansprüche, hilft eine Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers über den Anspruch oder den gestellten Rentenantrag.
Auslandsversorgungsamt: Wer ist für welchen Staat zuständig?
Die Zuständigkeit ist nicht immer leicht zu klären, und nicht in jedem Versorgungsamt sind die Auslandsregelungen im Detail bekannt. Manchmal braucht es deshalb etwas Hartnäckigkeit.
Die Aufteilung folgt der Auslandszuständigkeitsverordnung (AuslZustV). Sie stammt aus der Kriegsopferversorgung, wird aber für Feststellungsverfahren nach dem SGB IX in der Regel entsprechend angewandt. Bestätigen Sie die Zuständigkeit vor der Antragstellung direkt bei der genannten Behörde, da sich Zuständigkeiten durch Verwaltungsreformen verschieben können.
Tipp bei Neufeststellungen: Wenden Sie sich zuerst an das Amt, das Ihren letzten Antrag auf Feststellung bearbeitet hat.
Wenn die Zuständigkeit bestritten wird
Wird Ihnen gesagt, ein Antrag sei mangels Wohnsitz in Deutschland nicht möglich, verweisen Sie auf die Rechtslage:
- auf Ihren bestehenden Inlandsbezug (Arbeitsstelle in Deutschland, Rentenansprüche oder steuerliche Vergünstigungen)
- auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.07.2007 (Az. B 9/9a SB 2/07 R), bei Wohnsitz im EU-Ausland zusätzlich auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Zuständigkeiten nach Wohnsitzstaat
| Wohnsitzstaat | Zuständige Stelle |
|---|---|
| Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden | Versorgungsamt Schleswig |
| Belgien, Niederlande | Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg und StädteRegion Aachen (nach Anfangsbuchstaben des Nachnamens, siehe unten) |
| Luxemburg | Versorgungsamt Trier |
| Andorra, Frankreich, Monaco | Versorgungsamt des Saarlands |
| Portugal, Spanien | Versorgungsamt Karlsruhe |
| Liechtenstein, Schweiz | Landratsamt Konstanz |
| Griechenland, Italien, Österreich, San Marino, Vatikan | Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Region Oberbayern |
| Albanien, Staaten des ehemaligen Jugoslawien, Tschechien, Slowakei | Versorgungsamt Fulda |
| Rumänien | Versorgungsamt Gelsenkirchen |
| Ungarn | Versorgungsamt Münster |
| Kanada, USA, Lateinamerika, Karibik | Versorgungsamt Bremen |
| Großbritannien, Irland, Malta | Versorgungsamt Hamburg |
| Türkei und sonstiges außereuropäisches Ausland | Versorgungsamt Hamburg |
| Südafrika, Thailand, Laos, Philippinen, Japan, Australien und Australien-Ozeanien | Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (seit 01.01.2024) |
| Übriges europäisches Ausland | Versorgungsamt Ravensburg |
Belgien und die Niederlande: Zuständigkeit nach Nachname
Für diese beiden Staaten gliedert sich die Zuständigkeit zusätzlich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
| Zuständigkeit | Buchstabenbereich |
|---|---|
| Kreis Düren | Aa bis Gom |
| Kreis Euskirchen | Gon bis Kolli |
| Kreis Heinsberg | Kollj bis Rodew |
| StädteRegion Aachen | Rodex bis Zz |
Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite der StädteRegion Aachen (dort nach „Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland“ suchen).
Zum Zuständigkeitsbereich des Niedersächsischen Landesamts in Australien-Ozeanien gehören Fidschi, die Föderierten Staaten von Mikronesien, Kiribati, die Marshallinseln, Nauru, Neuseeland, Palau, Papua-Neuguinea, die Salomonen, Samoa, Tonga, Tuvalu und Vanuatu. Den Einstieg finden Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (dort nach „Antragstellung aus dem Ausland“ suchen).
Für Polen gilt nach der AuslZustV eine historische Sonderaufteilung: Für Beschädigte ist das Versorgungsamt Münster zuständig, für Witwen, Witwer und Waisen das Versorgungsamt Gelsenkirchen, für Eltern das Versorgungsamt Hamburg. Für die GdB-Feststellung ist in der Regel die Zuständigkeit für Beschädigte maßgeblich.
Beschäftigte des Auswärtigen Amtes
Für ins Ausland entsandte Beschäftigte des Auswärtigen Amtes liegt die Zuständigkeit immer beim Land Berlin.
Warum sich der Antrag in Deutschland lohnt
- Sie können Ihre an den GdB geknüpften Rechte in Deutschland durchsetzen, etwa steuerliche Vergünstigungen oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
- Mit dem Europäischen Behindertenausweis wird die deutsche Feststellung künftig schrittweise in der gesamten EU anerkannt.
Quellen
- § 2 Abs. 2 SGB IX
- Auslandszuständigkeitsverordnung (AuslZustV)
- Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2007, Az. B 9/9a SB 2/07 R
- Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie