Sonderfahrdienst/Telebus nutzen: Voraussetzungen und Beantragung
Zuletzt geprüft am 24.07.2026 von Steffen Regenhardt4 Min. Lesezeit
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Der Berliner Sonderfahrdienst hieß früher Telebus, und unter diesem Namen kennen ihn viele bis heute. Die Teilnahmeberechtigung dafür kreuzen Sie im Schwerbehindertenantrag als Merkzeichen T an, sie ist kein eigenes Verfahren.
Fahrdienst mit und ohne Merkzeichen T
Das Merkzeichen T ist eine Berliner Besonderheit. Nur dort ist die Teilnahme am Sonderfahrdienst an das Merkzeichen T im Schwerbehindertenausweis geknüpft.
In anderen Bundesländern können Mobilitätsdienste mit anderen Merkzeichen (vor allem aG) oder weiteren Voraussetzungen genutzt werden. Eine Auflistung finden Sie weiter unten.
Der Sonderfahrdienst wird in vielen Gemeinden und Städten angeboten, ist aber nicht bundesweit vorgeschrieben. Rechtlich laufen solche Angebote meist als kommunale Nachteilsausgleiche oder als Leistungen zur Mobilität im Rahmen der Eingliederungshilfe (§ 113 Abs. 2 Nr. 7, § 114 SGB IX).
Voraussetzungen für den Fahrdienst und das Merkzeichen T
Das Merkzeichen T erhalten schwerbehinderte Menschen in Berlin, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- ein mobilitätsbedingter Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80, die Einschränkung muss also gerade auf der eingeschränkten Mobilität beruhen
- das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) ist zuerkannt
- es bestehen erhebliche Einschränkungen beim Treppensteigen
In manchen Kommunen außerhalb Berlins gilt zusätzlich: Der Zuschuss setzt voraus, dass kein eigenes Auto genutzt werden kann.
Vorteile des Sonderfahrdienstes
Der Sonderfahrdienst funktioniert ähnlich wie ein barrierefreies Taxi von Tür zu Tür; pro Fahrt fallen in der Regel nur wenige Euro Eigenbeteiligung an. Gebucht wird meist telefonisch oder per App. Das Personal hilft bei Bedarf auch beim Treppensteigen, wenn das Ziel sonst nicht erreichbar wäre.
Der Fahrdienst darf in der Regel nur für private Fahrten in Freizeit und Erholung genutzt werden. Fahrten zur Arbeit, zu ärztlichen Behandlungen oder zur Reha sind ausgeschlossen; dafür gibt es andere Leistungen.
Fahrdienst und Merkzeichen T beantragen
- In Berlin: Das Merkzeichen T beantragen Sie mit dem Schwerbehindertenantrag beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo). Haben Sie bereits einen Schwerbehindertenausweis, können Sie die Teilnahme am Sonderfahrdienst dort nachträglich beantragen (auf der LAGeSo-Seite nach „Sonderfahrdienst“ suchen).
- Außerhalb Berlins: Ohne Merkzeichen T stellen Sie den Antrag direkt bei der Stelle, die den Fahrdienst trägt, je nach Region das Sozialamt, der Kreis oder der Bezirk (siehe unten). Einen Überblick über Leistungen Ihrer Region bietet auch das Bundesportal (dort nach „Fahrdienst für Menschen mit Behinderung“ suchen).
Bundesländer und Städte mit Sonderfahrdiensten (Telebus)
Die Regelungen sind kommunal unterschiedlich; die folgenden Beispiele zeigen die Bandbreite. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Sozialamt nach, welche Mobilitätshilfen es an Ihrem Wohnort gibt.
Berlin
In Berlin heißt das Angebot WirMobil; es wird im Auftrag des Landes betrieben. Der Sonderfahrdienst fährt private Freizeitziele innerhalb Berlins an. Zusätzlich können über ein Taxikonto Kosten von Taxifahrten bezuschusst werden (bis zu 125 Euro monatlich, Stand 07/2026).
Eigenbeteiligung beim Sonderfahrdienst in Berlin
| Monatliche Fahrten | Kosten pro Fahrt | Ermäßigt (Sozialhilfe, Grundsicherung, Bürgergeld) |
|---|---|---|
| bis zur 8. Fahrt | 2,05 € | 1,53 € |
| ab der 9. Fahrt | 5,00 € | 3,50 € |
| ab der 17. Fahrt | 10,00 € | 7,00 € |
Stand: 07/2026. Rechtsgrundlage ist die Berliner Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung.
Bremen (einschließlich Bremerhaven)
Im Land Bremen wird der Sonderfahrdienst über Gutscheine oder als pauschaler Geldbetrag gewährt: Berechtigte erhalten 26 Gutscheine pro Quartal für Fahrten im Stadtgebiet und bis maximal zehn Kilometer über die Stadtgrenze hinaus; alternativ gibt es die Leistung in gleichem Umfang als Geldbetrag. Zuständig ist das Amt für Versorgung und Integration Bremen.
Hamburg
Hamburg zahlt für die individuelle Beförderung monatliche Pauschalen, gestaffelt nach dem Grad der Mobilitätseinschränkung:
| Bedarf | Monatliche Pauschale |
|---|---|
| Taxi | 82 € |
| Spezialfahrzeug mit Rampe (Beförderung im Rollstuhl) | 120 € |
| Spezialfahrzeug mit Rampe und Tragehilfe | 160 € |
Stand: 09/2022 (Fachanweisung der Sozialbehörde). Voraussetzung sind unter anderem ein regelmäßiger Beförderungsbedarf und dass der öffentliche Nahverkehr nicht zumutbar genutzt werden kann. Details auf der Seite der Sozialbehörde Hamburg.
Köln und Oberbergischer Kreis
In Köln reicht für die Beförderungsleistungen das Merkzeichen aG; seit 2024 heißen sie dort „Leistungen zur Beförderung für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen“. Im Oberbergischen Kreis wird ein jährliches persönliches Budget bewilligt, das für Mietwagen, Taxen und Fahrdienste genutzt werden kann; auch eine Aufwandsentschädigung an Bekannte und Verwandte ist möglich. Einstieg über den Oberbergischen Kreis (dort nach „Leistungen zur Beförderung“ suchen).
München und Bezirk Oberbayern
Der Bezirk Oberbayern zahlt eine monatliche Mobilitätspauschale für private Fahrten; ein Merkzeichen T gibt es nicht. Berechtigt sind Menschen mit Merkzeichen aG sowie bei einem GdB von 100 auch Menschen mit den Merkzeichen G, H und B.
| Leistung | Monatlicher Betrag |
|---|---|
| Sockelbetrag | 143 € |
| Höchstbetrag bei nachgewiesenem Mehrbedarf | 403 € |
| Bewohnerinnen und Bewohner besonderer Wohnformen | 268 € |
Stand: 02/2026. Details auf der Seite des Bezirks Oberbayern (dort nach „Mobilitätshilfe“ suchen).