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Unterschied GdB, GdS und MdE: die drei Grade einfach erklärt

Porträt von Steffen RegenhardtZuletzt geprüft am 24.07.2026 von Steffen Regenhardt3 Min. Lesezeit

Inhalt dieses Artikels

Im deutschen Sozialrecht begegnen Ihnen die Begriffe Grad der Behinderung (GdB), Grad der Schädigungsfolgen (GdS) und Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Sie sind keine bloßen Fachbegriffe, sondern entscheiden darüber, welche Rechte und Leistungen Sie geltend machen können.

GdB, GdS und MdE im Vergleich

GdB GdS MdE
Steht für Grad der Behinderung Grad der Schädigungsfolgen Minderung der Erwerbsfähigkeit
Rechtsgebiet Schwerbehindertenrecht Soziale Entschädigung Gesetzliche Unfallversicherung
Rechtsgrundlage § 152 SGB IX § 5 SGB XIV § 56 SGB VII
Erfasst alle Gesundheitsstörungen, unabhängig von der Ursache (final) nur Folgen eines anerkannten schädigenden Ereignisses (kausal) Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Skala Zehnergrade bis 100, Feststellung ab 20 Zehnergrade von 10 bis 100 Prozent
Zuständig Versorgungsamt Träger der Sozialen Entschädigung (Versorgungsverwaltung) Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse

Was ist der Grad der Behinderung (GdB)?

Der GdB ist das Maß dafür, wie stark körperliche, geistige, seelische oder Sinnesbeeinträchtigungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen. Er wird in Zehnergraden angegeben und spiegelt die Gesamtauswirkung aller Gesundheitsstörungen wider; eine Feststellung erfolgt erst ab einem GdB von 20 (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Auf die Ursache der Beeinträchtigung kommt es nicht an. Wie aus mehreren Einzelwerten ein Gesamtwert entsteht, folgt eigenen Regeln: Addition und Mittelwerte sind ausgeschlossen (Teil A Nr. 3.2 VersMedV), die Schritte stehen im Artikel Grad der Behinderung berechnen.

Ab einem GdB von 50 gelten Sie als schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und können besondere Rechte und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, vom Kündigungsschutz bis zu steuerlichen Vergünstigungen.

Was ist der Grad der Schädigungsfolgen (GdS)?

Der GdS ähnelt dem GdB, gehört aber zum Sozialen Entschädigungsrecht, das seit dem 1. Januar 2024 im SGB XIV geregelt ist und das frühere Bundesversorgungsgesetz (BVG) abgelöst hat.

Der GdS misst nur die gesundheitlichen Folgen eines anerkannten schädigenden Ereignisses: etwa einer Gewalttat, eines Impfschadens oder einer Schädigung durch Kriegs- oder Wehrdienst. Er wird in Zehnergraden von 10 bis 100 bemessen (§ 5 SGB XIV) und entscheidet über Entschädigungsleistungen wie monatliche Zahlungen.

Was ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)?

Die MdE wird oft für abgeschafft gehalten, das stimmt aber nur zur Hälfte:

  • Im Sozialen Entschädigungsrecht wurde die MdE zum Jahresende 2008 durch den GdS abgelöst (mit Einführung der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 1. Januar 2009).
  • In der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es die MdE weiterhin: Sie bemisst in Prozent, wie stark ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit die Erwerbsfähigkeit mindert. Ab einer MdE von 20 Prozent besteht in der Regel Anspruch auf eine Verletztenrente (§ 56 SGB VII). Zuständig ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, nicht das Versorgungsamt.

Gemeinsame Bemessungsgrundlage von GdB und GdS

GdB und GdS werden nach denselben Maßstäben bewertet: den versorgungsmedizinischen Grundsätzen in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Dort heißt es, dass sich beide Begriffe nur darin unterscheiden, dass der GdS kausal auf die Schädigungsfolgen und der GdB final auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache bezogen ist.

Praktisch bedeutet das: Dieselbe Funktionsbeeinträchtigung führt zum selben Zahlenwert. Wer einen GdS hat, kann zusätzlich einen GdB feststellen lassen; da der GdB alle Gesundheitsstörungen erfasst, liegt er nie unter dem GdS.

Beantragung: Wo Sie welchen Grad feststellen lassen

  • GdB: Antrag beim Versorgungsamt Ihres Bundeslands, siehe Schwerbehindertenausweis beantragen. Die Behörde wertet ärztliche Berichte aus und stellt den GdB per Bescheid fest.
  • GdS: Antrag beim Träger der Sozialen Entschädigung, in der Regel ebenfalls die Versorgungsverwaltung des Bundeslands. Zusätzlich zur medizinischen Bewertung muss das schädigende Ereignis anerkannt werden.
  • MdE: wird nicht auf Antrag beim Versorgungsamt festgestellt, sondern von der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Rahmen des Unfallversicherungsverfahrens.

Sammeln Sie für jedes dieser Verfahren alle relevanten medizinischen Unterlagen. Fällt der Bescheid zu niedrig aus, können Sie Widerspruch einlegen; verschlechtert sich Ihr Zustand später, kommt beim GdB ein Verschlimmerungsantrag in Frage.

Quellen

  1. § 2 und § 152 SGB IX
  2. § 5 SGB XIV
  3. § 56 SGB VII
  4. Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)

Häufige Fragen

Beide werden nach denselben versorgungsmedizinischen Grundsätzen bemessen. Der GdB erfasst alle Gesundheitsstörungen unabhängig von der Ursache (final), der GdS nur die Folgen eines anerkannten schädigenden Ereignisses wie einer Gewalttat oder eines Impfschadens (kausal).

Ja, aber nur noch in der gesetzlichen Unfallversicherung: Dort bemisst die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§ 56 SGB VII). Im Sozialen Entschädigungsrecht wurde die MdE zum Jahresende 2008 durch den GdS abgelöst.

Seit dem 1. Januar 2024 im SGB XIV (Soziale Entschädigung), das das Bundesversorgungsgesetz abgelöst hat. Der GdS wird nach § 5 SGB XIV in Zehnergraden von 10 bis 100 bemessen.

Ja. Wer etwa nach einer Gewalttat einen GdS erhält, kann zusätzlich einen GdB feststellen lassen, der auch alle übrigen Gesundheitsstörungen erfasst. Der GdB ist deshalb nie niedriger als der GdS.

Ab einem GdB von 50 gelten Sie als schwerbehindert und können Nachteilsausgleiche nutzen, etwa den Behinderten-Pauschbetrag bei der Steuer, besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und je nach Merkzeichen Erleichterungen bei der Mobilität.

Ja. Verschlechtert sich Ihr Gesundheitszustand, können Sie mit einem Verschlimmerungsantrag eine Neufeststellung beantragen (§ 48 SGB X).