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Grad der Behinderung berechnen: Einzel-GdB, Gesamt-GdB und GdB-Tabelle

Porträt von Steffen RegenhardtZuletzt geprüft am 01.08.2026 von Steffen Regenhardt7 Min. Lesezeit

Inhalt dieses Artikels

Wer seinen Grad der Behinderung berechnen möchte, sucht meist nach einer Formel: drei Diagnosen, drei Zahlen, eine Summe. Genau so funktioniert es nicht, und dieser Irrtum ist der häufigste Grund für Enttäuschung nach dem Bescheid. Was die Abkürzungen GdB, GdS und MdE jeweils bedeuten, klärt der Artikel Unterschied GdB, GdS und MdE; hier geht es um den Weg von einzelnen Gesundheitsstörungen zu einer einzigen Zahl im Bescheid.

Wie der Grad der Behinderung ermittelt wird

Der GdB ist ein Maß dafür, wie stark Gesundheitsstörungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen. Er wird in Zehnergraden von 10 bis 100 abgestuft und unabhängig von der Ursache der Störung bemessen (§ 152 Abs. 1 SGB IX, Teil A Nr. 1.1 der Versorgungsmedizin-Verordnung). Zwei Voraussetzungen gelten für jede Bewertung:

  • Der Gesundheitszustand weicht von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab.
  • Die Teilhabe ist dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate beeinträchtigt (Teil A Nr. 1.2 VersMedV).

Bewertet wird also nicht die Diagnose, sondern ihre Auswirkung. Zwei Menschen mit derselben Erkrankung können deshalb unterschiedliche Werte erhalten. Das Versorgungsamt stützt sich dabei auf die ärztlichen Unterlagen, die Sie im Antrag angeben, und ordnet die beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen den Werten in Teil B der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu. Die dortigen Werte sind Anhaltswerte mit Beurteilungsspannen, keine festen Zuweisungen (Teil A Nr. 1.1 VersMedV).

Der Ablauf in drei Schritten:

  1. Funktionssysteme bilden. Die Grundsätze gliedern den Körper in Funktionssysteme, etwa Nervensystem und Psyche, Herz und Kreislauf oder Haltungs- und Bewegungsorgane. Mehrere Störungen innerhalb eines Systems werden zu einem Wert für dieses System zusammengefasst.
  2. Einzel-GdB bemessen. Für jedes betroffene Funktionssystem entsteht ein eigener Wert.
  3. Gesamt-GdB bilden. Aus den Einzelwerten wird ein Gesamtwert gebildet, allerdings nicht rechnerisch.

Vom Einzel-GdB zum Gesamt-GdB

Die Bildung des Gesamt-GdB ist in Teil A Nr. 3 der Versorgungsmedizin-Verordnung geregelt. Vier Punkte daraus sind für die Einschätzung entscheidend:

Ausgangspunkt ist der höchste Einzel-GdB. Von dieser Beeinträchtigung aus wird geprüft, ob die übrigen das Gesamtbild wesentlich verstärken, also eine Erhöhung um mindestens 10 rechtfertigen.

Addition und Mittelung sind unzulässig. Der Verordnungstext benennt das ausdrücklich: „Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung sind nicht zulässig“ (Teil A Nr. 3.2 VersMedV).

Die wechselseitigen Beziehungen zählen. Beeinträchtigungen, die sich gegenseitig verstärken oder ganz verschiedene Lebensbereiche betreffen, führen häufiger zu einer Erhöhung. Überschneiden sich ihre Auswirkungen vollständig, bleibt der Gesamt-GdB in der Regel unverändert (Teil A Nr. 3.3 VersMedV). Ein Beispiel: Eine Gehbehinderung und eine Sehbeeinträchtigung wirken sich unabhängig voneinander aus, zwei Beschwerdebilder desselben Gelenks dagegen kaum.

Kleine Werte fallen meist heraus. Zusätzliche leichte Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 10 erhöhen den Gesamt-GdB von Ausnahmen abgesehen nicht, auch nicht in der Summe. Auch bei einem Einzel-GdB von 20 ist eine Erhöhung vielfach nicht gerechtfertigt, sie muss aber in jedem Fall geprüft werden (Teil A Nr. 3.5 VersMedV).

Der Gesamt-GdB bleibt dabei immer ein Zehnerwert und übersteigt 100 nicht.

Beispielrechnung: warum aus 30 + 20 + 10 keine 60 werden

Angenommen, bei einer Person liegen drei Beeinträchtigungen vor:

Beeinträchtigung Funktionssystem Einzel-GdB
Wirbelsäulenschaden mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Abschnitt Haltungs- und Bewegungsorgane 30
Diabetes mit Therapie, die eine Unterzuckerung auslösen kann, und Einschnitten in der Lebensführung Stoffwechsel 20
Leichte Funktionsbeeinträchtigung, etwa ein gering ausgeprägtes Wirbelsäulensyndrom in einem weiteren Abschnitt Haltungs- und Bewegungsorgane 10

Addiert ergäbe das 60. So wird jedoch nicht vorgegangen. Das Versorgungsamt geht vom höchsten Einzel-GdB aus, hier 30, und prüft die übrigen Beeinträchtigungen der Reihe nach:

  • Der Wert 10 aus demselben Funktionssystem geht bereits in den Wert für dieses System ein und erhöht das Gesamtbild in der Regel nicht.
  • Beim Diabetes mit einem Einzel-GdB von 20 ist zu prüfen, ob er die Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärkt. Er betrifft einen anderen Lebensbereich als die Wirbelsäule, was für eine Erhöhung sprechen kann; die Auswirkungen müssen im Alltag aber tatsächlich zusammenwirken.

Als Ergebnis kommt in einer solchen Konstellation ein Gesamt-GdB von 30 oder 40 in Betracht. Wie die Behörde im Einzelfall entscheidet, hängt von den ärztlichen Befunden ab, das Beispiel zeigt nur die Systematik. Genau daran scheitern übrigens die meisten Online-Rechner: Sie kennen die Befunde nicht, die über die Erhöhung entscheiden.

GdB-Tabelle: Beispielwerte aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen

Die vollständige Tabelle steht in Teil B der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung. Sie ist dort als GdS-Tabelle überschrieben, die Werte gelten aber für den GdB gleichermaßen, weil beide Grade nach denselben Grundsätzen bemessen werden (Teil A Nr. 1.2 VersMedV). Die folgenden Zeilen sind Auszüge, die zeigen, wie fein die Abstufungen ausfallen.

Stand: 08/2026

Gesundheitsstörung (Teil B) Ausprägung GdB
Wirbelsäulenschäden (18.9) geringe funktionelle Auswirkungen 10
Wirbelsäulenschäden (18.9) mittelgradige Auswirkungen in einem Abschnitt 20
Wirbelsäulenschäden (18.9) schwere Auswirkungen in einem Abschnitt 30
Wirbelsäulenschäden (18.9) mittelgradige bis schwere Auswirkungen in zwei Abschnitten 30-40
Wirbelsäulenschäden (18.9) besonders schwere Auswirkungen, etwa Versteifung großer Teile der Wirbelsäule 50-70
Echte Migräne (2.3) leichte Verlaufsform, Anfälle etwa einmal monatlich 0-10
Echte Migräne (2.3) mittelgradige Verlaufsform 20-40
Echte Migräne (2.3) schwere Verlaufsform mit Anfallspausen von wenigen Tagen 50-60
Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen (3.7) leichtere psychovegetative oder psychische Störungen 0-20
Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen (3.7) stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit 30-40
Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen (3.7) schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50-70
Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen (3.7) schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80-100
Zuckerkrankheit (15.1) Therapie, die keine Unterzuckerung auslösen kann 0
Zuckerkrankheit (15.1) Therapie mit möglicher Unterzuckerung, Einschnitte in der Lebensführung 20
Zuckerkrankheit (15.1) zusätzlich tägliche dokumentierte Blutzuckerkontrolle, weitere Einschnitte 30-40
Zuckerkrankheit (15.1) Insulintherapie mit mindestens vier Injektionen täglich und selbstständiger Dosisanpassung, gravierende Einschnitte 50
Verlust der Brust (14.1) einseitig 30
Verlust der Brust (14.1) beidseitig 40

Steht Ihre Gesundheitsstörung nicht in der Tabelle, wird sie in Analogie zu einer vergleichbaren aufgeführten Störung bewertet (Teil A Nr. 1.6 VersMedV).

Heilungsbewährung: der pauschale Wert nach schweren Erkrankungen

Nach bösartigen Neubildungen und nach der Transplantation innerer Organe wird ein Zeitraum der Heilungsbewährung abgewartet, in der Regel fünf Jahre (Teil A Nr. 2.4 VersMedV). In dieser Zeit wird der GdB pauschal höher bewertet, als es die reine Funktionsbeeinträchtigung ergäbe, weil der weitere Verlauf ungewiss ist. Er beträgt im Allgemeinen mindestens 50, in höheren Krankheitsstadien im Allgemeinen 80, soweit Teil B nichts anderes bestimmt (Teil A Nr. 2.3 VersMedV).

Läuft die Heilungsbewährung ohne Rückfall ab, entfällt die pauschale Bewertung. Danach zählt nur noch, was an Beeinträchtigung tatsächlich geblieben ist, und der GdB sinkt häufig. Eine Neufeststellung von Amts wegen ist in diesem Fall der Regelfall, kein Fehler der Behörde.

Warum es keinen amtlichen GdB-Rechner gibt

Ein Rechner müsste zwei Dinge leisten, die sich nicht automatisieren lassen: die Befunde einer bestimmten Person einer Beurteilungsspanne zuordnen und die wechselseitigen Beziehungen zwischen mehreren Beeinträchtigungen bewerten. Beides ist eine ärztlich-gutachterliche Einschätzung des Einzelfalls, ausdrücklich als Gesamtschau angelegt (Teil A Nr. 3.3 VersMedV).

Online-Rechner liefern deshalb bestenfalls eine Orientierung, welche Größenordnung realistisch ist. Was zählt, ist der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts. Eine Einschätzung vorab ist trotzdem nützlich: Sie hilft Ihnen zu erkennen, welche Befunde Sie für den Antrag besorgen sollten, damit jede Beeinträchtigung mit ihren Auswirkungen dokumentiert ist.

Was der festgestellte GdB bedeutet

  • Ab 20 wird überhaupt ein GdB festgestellt. Darunter ergeht ein ablehnender Bescheid (§ 152 Abs. 1 SGB IX).
  • Ab 30 kommt eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen durch die Agentur für Arbeit in Frage, wenn ohne sie ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder erhalten werden kann (§ 2 Abs. 3, § 151 SGB IX).
  • Ab 50 gelten Sie als schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und erhalten auf Antrag den Schwerbehindertenausweis. Damit stehen Nachteilsausgleiche offen, etwa der Behinderten-Pauschbetrag bei der Steuer, besonderer Kündigungsschutz und Zusatzurlaub.

Den Weg zur Feststellung beschreibt der Artikel Schwerbehindertenausweis beantragen. Fällt der Bescheid niedriger aus als erwartet, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Verschlechtert sich Ihr Gesundheitszustand später, kommt ein Verschlimmerungsantrag auf Neufeststellung in Frage (§ 48 SGB X).

Quellen

  1. § 2 und § 152 SGB IX
  2. Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage zu § 2
  3. § 48 SGB X

Häufige Fragen

Gar nicht im Sinne einer Rechenformel. Das Versorgungsamt bewertet zuerst jede Gesundheitsstörung für sich (Einzel-GdB) anhand der Versorgungsmedizinischen Grundsätze und beurteilt dann, wie stark die Beeinträchtigungen zusammen die Teilhabe einschränken. Daraus entsteht der Gesamt-GdB in Zehnerschritten.

Nein. Teil A Nr. 3.2 der Versorgungsmedizin-Verordnung schließt Addition und Mittelung ausdrücklich aus. Ausgangspunkt ist der höchste Einzel-GdB; jede weitere Beeinträchtigung erhöht ihn nur dann, wenn sie das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärkt.

In der Regel nicht, auch dann nicht, wenn mehrere solcher leichten Beeinträchtigungen nebeneinander bestehen (Teil A Nr. 3.5 VersMedV). Auch ein Einzel-GdB von 20 führt vielfach nicht zu einer Erhöhung, muss aber in jedem Fall geprüft werden.

Nein. Online-Rechner können nur eine grobe Einschätzung liefern, weil sie die wechselseitigen Beziehungen zwischen den Beeinträchtigungen nicht abbilden können. Verbindlich ist allein der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts.

In Teil B der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung. Sie heißt dort GdS-Tabelle, die Werte gelten für den GdB gleichermaßen, weil beide Grade nach denselben Grundsätzen bemessen werden (Teil A Nr. 1.2 VersMedV).

Ab einem GdB von 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Festgestellt wird ein GdB erst ab 20 (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Bei einem GdB von 30 oder 40 kommt eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit in Frage.