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Wohngeld im Pflegeheim und bei Pflegebedarf zu Hause

Porträt von Steffen RegenhardtZuletzt geprüft am 03.08.2026 von Steffen Regenhardt16 Min. Lesezeit

Inhalt dieses Artikels

Beim Einzug ins Pflegeheim steht schnell die Annahme im Raum, Wohngeld sei damit erledigt, dort wohne ja niemand zur Miete. Das Gesetz sieht es anders. Es stellt Menschen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim leben, den Mieterinnen und Mietern ausdrücklich gleich (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG). Was einem Anspruch im Weg stehen kann, ist deshalb nicht der Heimplatz, sondern der Bezug bestimmter anderer Sozialleistungen.

Gibt es Wohngeld im Pflegeheim?

Ein Wohngeldanspruch ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Sie in einem Pflegeheim leben. Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG) und wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet (§ 1 Abs. 2 WoGG). Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss ist jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Ihr gleichgestellt ist unter anderem die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG).

Zwei Begriffe aus dieser Nummer entscheiden darüber, ob Sie darunterfallen. Ein dritter steht nicht dort, sondern in Satz 1, an dessen Stelle die Gleichstellung tritt.

  • Heim. Heime sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden (§ 1 Abs. 1 HeimG). Ein Pflegeheim erfüllt das. Weil das Heimgesetz des Bundes in weiten Teilen durch Landesgesetze abgelöst ist, verweist § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG ausdrücklich auch auf die entsprechenden Gesetze der Länder.
  • Nicht nur vorübergehend. Als vorübergehend sieht das Heimgesetz einen Zeitraum von bis zu drei Monaten an (§ 1 Abs. 4 HeimG). Für eine kurze Aufnahme, etwa zur Kurzzeitpflege, liegt es deshalb nahe, dass sie nicht erfasst ist. Wie die Wohngeldstelle einen konkreten Aufenthalt einordnet, entscheidet sie im Einzelfall.
  • Wohnraum. Dieser Begriff kommt in Nummer 3 nicht vor; er steht in Satz 1, der von der Person spricht, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Einschlägig bleibt er trotzdem, denn das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete oder zur Belastung für den selbst genutzten Wohnraum geleistet (§ 1 Abs. 2 WoGG). Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind (§ 2 WoGG). Ein Heimzimmer ist damit Wohnraum im Sinne des Gesetzes.

Dass das Wohngeldgesetz Heimbewohnerinnen und Heimbewohner mitdenkt, zeigt sich an zwei weiteren Stellen: Für sie tritt an die Stelle des tatsächlichen Entgelts eine gesetzlich festgelegte Miete (§ 9 Abs. 3 Satz 2 WoGG), und das Wohngeld kann in diesen Fällen unmittelbar an den Leistungsträger gezahlt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 WoGG).

Betreutes Wohnen ist in der Regel kein Heim. Dass ein Vermieter durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein noch nicht die Anwendung des Heimgesetzes. Das gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt dafür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG). In diesen Fällen sind Sie wohngeldrechtlich schlicht Mieterin oder Mieter nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG.

Der dritte Satz derselben Vorschrift dreht das aber wieder um: Das Heimgesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 HeimG). Auf die Vertragsgestaltung kommt es also an, nicht auf das Etikett „betreutes Wohnen“. Prüfen Sie Ihren Vertrag daraufhin, welche Leistungen Sie verpflichtend abnehmen müssen, und legen Sie ihn der Wohngeldstelle vor.

Wann Wohngeld ausgeschlossen ist

Der Ausschluss knüpft an den Bezug bestimmter Leistungen an, nicht an die Wohnform. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfängerinnen und Empfänger von (§ 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG):

  1. Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 SGB II,
  2. Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 3 SGB II, die als Zuschuss erbracht werden,
  3. (weggefallen),
  4. Verletztengeld in Höhe des Betrages des Grundsicherungsgeldes nach § 47 Abs. 2 SGB VII,
  5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  7. Leistungen zum Lebensunterhalt oder anderen Leistungen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
  8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  9. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen.

Der Schlusssatz dieser Aufzählung ist so wichtig wie die Liste selbst. Der Ausschluss greift nur, wenn bei der Berechnung dieser Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Für das Verletztengeld nach Nummer 4 stellt das Gesetz dabei auf die Berechnung des Grundsicherungsgeldes ab (§ 7 Abs. 1 Satz 2 WoGG).

Die Hilfe zur Pflege steht nicht in dieser Liste. Aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nennt § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG genau zwei Leistungen: die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Nr. 5) und die Hilfe zum Lebensunterhalt (Nr. 6). Beide decken den Lebensunterhalt. Die Hilfe zur Pflege aus dem siebten Kapitel des SGB XII (§ 61 SGB XII und folgende) kommt in der Aufzählung nicht vor. Nach dem Wortlaut löst ihr Bezug den Ausschluss also nicht aus. Daraus folgt kein Anspruch: Ob daneben eine der genannten Leistungen läuft und ob bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden, prüft die Wohngeldstelle anhand Ihrer Bescheide.

Genau diese Nachbarschaft ist im Pflegeheim aber angelegt. Wer dort Grundsicherung bezieht, bekommt Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt, und zwar in Höhe der nach § 45a SGB XII ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten (§ 42 Nr. 4 Buchst. b SGB XII, § 27b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XII). Kosten der Unterkunft sind damit berücksichtigt, und der Ausschluss nach § 7 Abs. 1 WoGG liegt nahe. Was die Grundsicherung im Einzelnen umfasst und wie sie beantragt wird, steht im Leitfaden Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Es gibt zwei Rückausnahmen im Gesetz. Der Ausschluss besteht nicht, wenn (§ 7 Abs. 1 Satz 3 WoGG):

  1. die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden, oder
  2. durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II, des § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII oder des § 93 SGB XIV vermieden oder beseitigt werden kann und zusätzlich einer von zwei Fällen vorliegt: Entweder sind die Leistungen während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe noch nicht erbracht worden (Buchst. a), oder der zuständige Träger erbringt eine dieser Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 SGB X (Buchst. b).

Der zweite Fall wird oft verkürzt wiedergegeben. Dass sich die Hilfebedürftigkeit durch Wohngeld vermeiden oder beseitigen ließe, genügt nach dem Wortlaut allein nicht; einer der beiden Zusatzfälle muss dazukommen.

Zwei weitere Regeln entschärfen den Ausschluss:

  • Während des Verwaltungsverfahrens über eine Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG besteht der Ausschluss zunächst (§ 8 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Wird die Leistung anschließend abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt, gilt der Ausschluss für diesen Zeitraum als nicht erfolgt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG).
  • Wer selbst ausgeschlossen ist, kann trotzdem wohngeldberechtigt sein, wenn er mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied Wohnraum gemeinsam bewohnt (§ 3 Abs. 4 WoGG). Für genau diese Konstellation gilt eine eigene Anrechnungsregel: Das einer vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person bewilligte Wohngeld ist bei Sozialleistungen nicht als deren Einkommen zu berücksichtigen (§ 40 WoGG). Sind alle Haushaltsmitglieder ausgeschlossen, besteht kein Anspruch (§ 21 Nr. 2 WoGG).

Absatz 2 schließt diese Tür für den naheliegenden Fall wieder. Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die selbst keine der Leistungen aus Absatz 1 Satz 1 beziehen, deren Einkommen und Vermögen aber bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds berücksichtigt worden sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 WoGG). Für die Grundsicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 benennt das Gesetz diesen Fall ausdrücklich: erfasst sind Haushaltsmitglieder, deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in die Berechnung eingeflossen sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoGG). Wird also die Partnerin oder der Partner in die Grundsicherungsberechnung einbezogen, ist auch diese Person ausgeschlossen, und der Weg über § 3 Abs. 4 WoGG führt ins Leere. Der Ausschluss nach Absatz 2 besteht seinerseits nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG vorliegen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WoGG).

Unabhängig von § 7 WoGG besteht kein Wohngeldanspruch, wenn das Wohngeld einen im Gesetz festgelegten Mindestbetrag im Monat unterschreiten würde oder wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens (§ 21 Nr. 1 und 3 WoGG).

Wohngeld bei Pflegebedarf in der eigenen Wohnung

Der häufigere Fall ist nicht das Heim, sondern die eigene Wohnung. Wer pflegebedürftig ist und weiter zu Hause lebt, ist wohngeldrechtlich Mieterin oder Mieter (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Wer Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat, kommt für den Lastenzuschuss in Betracht; gleichgestellt sind unter anderem Erbbauberechtigte und Personen mit einem Wohnungsrecht oder einem Nießbrauch (§ 3 Abs. 2 WoGG).

Ein Pflegegrad ist dabei weder Voraussetzung noch Hindernis. Das Wohngeldgesetz knüpft die Berechtigung an Wohnraum und Nutzung, nicht an Gesundheit oder Pflegegrad. Drei Punkte sind bei Pflegebedarf trotzdem eigen.

  • Betreuungs- und Pflegeanteile gehören nicht zur Miete. Bei der Ermittlung der Miete bleiben Vergütungen für Leistungen außer Betracht, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 WoGG). Für das betreute Wohnen heißt das: Die Betreuungspauschale gehört nicht in die Wohngeldberechnung. Ergeben sich diese Beträge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen, sind Pauschbeträge abzusetzen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 WoGG).
  • Es gibt einen eigenen Freibetrag. Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist ein jährlicher Freibetrag abzuziehen für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 oder mit einem Grad der Behinderung von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege (§ 17 Nr. 1 WoGG). Die zweite Variante setzt also ausdrücklich Pflege außerhalb der vollstationären Versorgung voraus; die erste, der Grad der Behinderung von 100, gilt unabhängig von der Pflegeform.
  • Was zum Einkommen zählt, steht im Gesetz. Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen, die § 14 Abs. 2 WoGG einzeln aufzählt, abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG, § 16 WoGG). Der Schlussteil ist wichtig: Maßgeblich ist nicht die Bruttorente, sondern der um diese Abzugsbeträge verminderte Betrag. Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch nennt die Aufzählung in Absatz 2 nicht. Was in Ihrem Fall angerechnet wird, ermittelt die Wohngeldstelle.

Wovon die Höhe abhängt

Es gibt keine Tabelle, aus der Sie Ihren Betrag ablesen könnten. Das Wohngeld richtet sich nach drei Größen und wird daraus berechnet (§ 4 WoGG).

  1. Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8 WoGG). Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Dazu kommen unter anderem nicht dauernd getrennt lebende Ehe- und Lebenspartner sowie Personen, die mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, sofern sie den Wohnraum gemeinsam bewohnen und dieser jeweils der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist (§ 5 Abs. 1 WoGG).
  2. Zu berücksichtigende Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12 WoGG). Maßgeblich ist die Miete nach § 9 WoGG, gekürzt um die Posten des § 9 Abs. 2 WoGG, und zwar höchstens bis zu den Höchstbeträgen. Die richten sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe (§ 11 Abs. 1 WoGG, § 12 Abs. 1 WoGG). Welcher Mietenstufe eine Gemeinde angehört, richtet sich nach ihrem Mietenniveau, das das Statistische Bundesamt feststellt (§ 12 Abs. 2 und 3 WoGG).
  3. Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18 WoGG). Das ist die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge nach den §§ 17 und 17a WoGG und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG (§ 13 Abs. 1 WoGG). Für die Berechnung zählt ein Zwölftel davon (§ 13 Abs. 2 WoGG).

Aus diesen drei Größen berechnet die Wohngeldstelle das Wohngeld nach einer Formel, die im Gesetz selbst steht (§ 19 Abs. 1 WoGG). Die Frage „wie viel bekomme ich?“ lässt sich deshalb nicht allgemein beantworten, sondern nur mit Ihren Zahlen.

Im Heim gilt für die Miete eine eigene Regel. Bei einer wohngeldberechtigten Person nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG ist als Miete nicht das Heimentgelt zugrunde zu legen, sondern die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 WoGG und der Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG (§ 9 Abs. 3 Satz 2 WoGG). Zu berücksichtigen ist die Summe aus diesem Höchstbetrag, dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten und der Klimakomponente (§ 11 Abs. 1 Satz 2 WoGG). Das nimmt Ihnen im Verfahren eine Aufgabe ab: Sie müssen aus der Heimrechnung nicht herausrechnen, welcher Anteil auf das Wohnen entfällt. Die Miete steht damit fest, und über die Höhe des Wohngeldes entscheiden dann vor allem das Gesamteinkommen und die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.

So stellen Sie den Antrag

Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet (§ 22 Abs. 1 WoGG). Von allein prüft das niemand.

  1. Zur Wohngeldstelle, nicht zum Sozialamt. Zuständig für die Durchführung des Wohngeldgesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen; die so bestimmte Stelle ist die Wohngeldbehörde im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 WoGG). In der Praxis ist das die Wohngeldstelle Ihrer Stadt, Ihrer Gemeinde oder Ihres Landkreises. Suchen Sie auf der Website Ihrer Kommune nach „Wohngeld“.
  2. Nicht auf den Monatswechsel warten. Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG). Treten die Voraussetzungen erst in einem späteren Monat ein, beginnt er am Ersten dieses Monats (§ 25 Abs. 2 Satz 2 WoGG). Ein Antrag Mitte des Monats deckt also denselben Monat ab wie einer am Monatsanfang; ein Antrag am Ersten des Folgemonats deckt den vorigen nicht mehr ab.
  3. Nach einer Ablehnung gilt eine eigene Frist. Ist eine Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG abgelehnt worden, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem ab sie abgelehnt worden ist, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt (§ 25 Abs. 3 Satz 1 WoGG). Wer also einen ablehnenden Bescheid über Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt, sollte den Wohngeldantrag nicht liegen lassen.
  4. Unterlagen zusammenstellen. Die wohngeldberechtigte Person hat im Antrag alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind; Haushaltsmitglieder sind auf Verlangen der Wohngeldbehörde zur Auskunft verpflichtet (§ 23 Abs. 1 WoGG). Welche Nachweise dafür konkret verlangt werden, steht nicht im Gesetz. In der Praxis sind es meist der Miet- oder Heimvertrag mit der aktuellen Entgeltaufstellung, Nachweise über Renten und weitere Einkünfte aller Haushaltsmitglieder und, falls vorhanden, der Bescheid über eine Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG. Für den Freibetrag nach § 17 Nr. 1 WoGG kommen der Schwerbehindertenausweis und der Nachweis über die Pflegebedürftigkeit dazu.
  5. Bescheid und Bewilligungszeitraum. Die Entscheidung über den Wohngeldantrag ist schriftlich zu erlassen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG). Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden; der Bewilligungszeitraum kann verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden (§ 25 Abs. 1 WoGG). Gezahlt wird monatlich im Voraus (§ 26 Abs. 2 Satz 1 WoGG). Bei einem Heimplatz kann das Wohngeld mit Ihrer schriftlichen Einwilligung oder, wenn es im Einzelfall geboten ist, auch ohne diese an den Leistungsträger gezahlt werden; darüber sind Sie zu unterrichten (§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 WoGG).
  6. Weiterleistung rechtzeitig beantragen. Für die Zeit nach dem laufenden Bewilligungszeitraum ist ein neuer Antrag nötig. Wird er früher als zwei Monate vor dessen Ablauf gestellt, gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf als Zeitpunkt der Antragstellung (§ 22 Abs. 4 WoGG).

Wie lange die Bearbeitung dauert, schreibt das Gesetz nicht vor, und die Praxis ist von Kommune zu Kommune verschieden. Für den Fall, dass es länger dauert, sieht das Gesetz eine Zwischenlösung vor: Eine vorläufige Zahlung kann erfolgen, wenn zur Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Wohngeld besteht (§ 26a Abs. 1 WoGG). Sie steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung, zu viel gezahltes Wohngeld kann also zurückgefordert werden (§ 26a Abs. 2 WoGG). Danach ausdrücklich zu fragen, lohnt sich, statt still zu warten.

Wohngeld oder Grundsicherung?

Beides zusammen geht in aller Regel nicht, und das ist kein Zufall. Wohngeld gehört zu den Leistungen, die der Sozialhilfe vorgehen: Sozialhilfe erhält nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen erhält, insbesondere von Trägern anderer Sozialleistungen (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Umgekehrt schließt § 7 Abs. 1 WoGG vom Wohngeld aus, wer Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt mit berücksichtigten Unterkunftskosten bezieht. Welche Träger vor dem Sozialamt an der Reihe sind, ordnet der Überblick Vorrangige Leistungen ein.

Für die Entscheidung zwischen beiden kennt das Gesetz zwei Wege:

  • Verzicht. Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1 WoGG, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt (§ 8 Abs. 2 WoGG). Das ist ein ernster Schritt, denn wer verzichtet, gibt die andere Leistung auf. Lassen Sie vorher durchrechnen, was unter dem Strich bleibt.
  • Rückausnahme. Kann durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt werden und liegt zusätzlich einer der beiden Fälle des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG vor, greift der Ausschluss nicht. Sie sind dann nicht vom Wohngeld ausgeschlossen, sondern wohngeldberechtigt wie jede andere Mieterin und jeder andere Mieter. Die Sonderregel des § 40 WoGG gilt für diesen Fall gerade nicht: Sie betrifft dem Wortlaut nach das Wohngeld einer vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person, also die Konstellation des § 3 Abs. 4 WoGG weiter oben.

Was am Ende mehr bringt, lässt sich nicht allgemein sagen. Die Grundsicherung deckt den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 42 SGB XII), das Wohngeld dagegen nur einen Zuschuss zu den Wohnkosten (§ 1 WoGG). Wer sehr wenig Einkommen hat, ist mit der Grundsicherung deshalb häufig besser gestellt; wer nur knapp unterhalb der Hilfebedürftigkeit liegt, kann mit dem Wohngeld darüber hinauskommen. Ausrechnen können das nur die zuständigen Stellen: die Wohngeldstelle für das Wohngeld, das Sozialamt für Grundsicherung und Hilfe zur Pflege.

Und die Hilfe zur Pflege? Sie steht nicht in der Ausschlussliste des § 7 Abs. 1 WoGG. Wohngeld und Hilfe zur Pflege nebeneinander sind nach dem Wortlaut also nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob die Kombination im Einzelfall trägt, hängt davon ab, welche weiteren Leistungen laufen und wie sie berechnet wurden. Wie das Sozialamt die Heimkosten aufteilt, steht in Kostenübernahme fürs Pflegeheim durch das Sozialamt; worauf es beim Pflegeanteil ankommt, im Überblick Hilfe zur Pflege.

Häufige Fragen

Der Heimplatz selbst schließt Wohngeld nicht aus. Wer in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist, wird beim Mietzuschuss einer Mieterin oder einem Mieter gleichgestellt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG). Entscheidend ist etwas anderes: Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht und dabei Kosten der Unterkunft berücksichtigt bekommt, ist vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 WoGG). Im Pflegeheim liegt das nahe, weil die Grundsicherung dort Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten umfasst (§ 42 Nr. 4 Buchst. b SGB XII). Ob in Ihrem Fall ein Anspruch in Frage kommt, prüft die Wohngeldstelle.

In aller Regel ja. Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG). Zwei Rückausnahmen stehen im Gesetz: wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden, und wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt werden kann und zusätzlich einer der beiden Fälle des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG vorliegt. Daneben können Haushaltsmitglieder auf die Leistung verzichten, um Wohngeld zu beantragen; der Ausschluss gilt dann ab Wirkung des Verzichts als nicht erfolgt (§ 8 Abs. 2 WoGG).

Bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt, Ihrer Gemeinde oder Ihres Landkreises, nicht beim Sozialamt. Zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Stellen, und die so bestimmte Stelle ist die Wohngeldbehörde im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 WoGG). Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet (§ 22 Abs. 1 WoGG). Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG), ein Antrag mitten im Monat deckt also den ganzen Monat ab. Entschieden wird schriftlich (§ 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG), und bewilligt werden soll für zwölf Monate (§ 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG).

Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen (§ 9 Abs. 1 WoGG). Außer Betracht bleiben Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser, Haushaltsenergie, Vergütungen für Garage oder Stellplatz sowie Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung hinausgehen, etwa die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste (§ 9 Abs. 2 WoGG). Im Heim gilt eine Sonderregel: Dort ist nicht das Heimentgelt maßgeblich, sondern die Summe aus dem gesetzlichen Höchstbetrag und der Klimakomponente (§ 9 Abs. 3 Satz 2 WoGG).