Kostenübernahme fürs Pflegeheim durch das Sozialamt: Antrag und Voraussetzungen
Zuletzt aktualisiert: 24.07.20264 Min. Lesezeit
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Wann übernimmt das Sozialamt die Pflegeheim-Kosten?
Das Sozialamt übernimmt die Kosten für das Pflegeheim, wenn Sie sie nicht selbst tragen können. Rechtlich ist das die stationäre Hilfe zur Pflege (§ 61, § 65 SGB XII): eine Sozialhilfeleistung für Menschen mit mindestens Pflegegrad 2, deren Einkommen und verwertbares Vermögen für die Heimkosten nicht ausreichen, auch zusammen mit den Zahlungen der Pflegekasse.
Der Anspruch ist nachrangig. Das bedeutet der Reihe nach: Zuerst zahlt die Pflegekasse ihre Leistungen für die vollstationäre Pflege, dann setzen Sie zumutbares Einkommen und Vermögen ein, und die verbleibende Lücke übernimmt das Sozialamt. Grundlagen zu dieser Leistung finden Sie im Überblick Hilfe zur Pflege: Anspruch, Träger und Ablauf.
Warum die Pflegeversicherung nicht reicht: der Eigenanteil
Im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag für die pflegebedingten Aufwendungen. Alles darüber hinaus ist Ihr Eigenanteil, und der besteht aus mehreren Bausteinen:
- Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE): der pflegebedingte Kostenanteil, der in einem Heim für alle Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch ist
- Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten des Heims
- gegebenenfalls eine Ausbildungsumlage
Beim pflegebedingten Anteil hilft die Pflegekasse mit einem Leistungszuschlag, der mit der Wohndauer steigt (§ 43c SGB XI):
| Wohndauer im Heim | Zuschlag auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil | Stand |
|---|---|---|
| bis 12 Monate | 15 % | 07/2026 |
| über 12 bis 24 Monate | 30 % | 07/2026 |
| über 24 bis 36 Monate | 50 % | 07/2026 |
| über 36 Monate | 75 % | 07/2026 |
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben davon unberührt. Deshalb bleibt trotz Pflegeversicherung und Zuschlag in der Regel ein vierstelliger Monatsbetrag offen, und genau hier setzt die Hilfe zur Pflege an.
So beantragen Sie die Kostenübernahme
Ein bundesweit einheitliches Antragsformular gibt es nicht; jedes Sozialamt verwendet eigene Unterlagen. Der Weg ist trotzdem überall ähnlich:
- Sozialamt sofort informieren, sobald absehbar ist, dass die Mittel nicht reichen. Ein formloses Schreiben genügt, denn die Leistung setzt mit der Kenntnis des Amtes ein (§ 18 SGB XII).
- Antragsformulare anfordern. Fragen Sie beim Sozialamt Ihres Wohnorts nach dem Antrag auf Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII, für die vollstationäre Pflege. Bei Suchen auf der Website des Amtes helfen die Begriffe Hilfe zur Pflege und Kostenübernahme Pflegeheim.
- Nachweise einreichen: Pflegegradbescheid, Heimvertrag mit Kostenaufstellung, Renten- und Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Vermögensnachweise, bei Verheirateten auch für den Partner.
- Bescheid prüfen: Er legt fest, welchen Anteil Sie tragen und was das Sozialamt übernimmt.
Den kompletten Ablauf mit Unterlagen-Liste und Tipps zu Fristen beschreibt der Leitfaden Antrag auf Hilfe zur Pflege.
Was das Sozialamt prüft
Kern der Prüfung ist die Bedürftigkeit: Das Amt rechnet nach, welchen Teil der Heimkosten Sie aus Einkommen und Vermögen zumutbar selbst tragen können (§§ 85 ff., 90 SGB XII). Dazu gehören regelmäßig Kontoauszüge der letzten Monate und Fragen nach Schenkungen der vergangenen zehn Jahre, denn verschenktes Vermögen kann zurückgefordert werden (§§ 528, 529 BGB).
Dabei bleibt mehr geschützt, als viele erwarten: ein Grundfreibetrag je Person, ein angemessenes selbstgenutztes Eigenheim, das der Partner weiter bewohnt, ein angemessenes Auto und geförderte Altersvorsorge. Welche Freibeträge und Grenzen im Einzelnen gelten, steht im Ratgeber Schonvermögen im Pflegeheim. Vom laufenden Einkommen, meist der Rente, verbleibt Ihnen im Heim unter anderem ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 27b SGB XII).
Ab wann zahlt das Sozialamt?
Die Hilfe zur Pflege beginnt, sobald das Sozialamt von der Notlage weiß, nicht erst mit dem fertigen Antrag (§ 18 SGB XII). Die Kehrseite: Für Heimkosten aus der Zeit vor dieser Kenntnis gibt es in der Regel kein Geld. Warten Sie deshalb nicht, bis Rückstände auflaufen oder das Heim den Vertrag kündigt. Auch das Pflegeheim kann die drohende Notlage mit Ihrem Einverständnis dem Sozialamt melden; diese Mitteilung löst den Leistungsbeginn ebenfalls aus. Die Bearbeitung dauert danach in der Regel einige Wochen bis wenige Monate.
Heimwahl und angemessene Kosten
Auch wenn das Sozialamt zahlt, haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht: Angemessenen Wünschen bei der Gestaltung der Leistung soll entsprochen werden (§ 9 Abs. 2 SGB XII). Sie können also grundsätzlich das Heim vorschlagen, das zu Ihnen passt, etwa in der Nähe der Familie. Zwei Grenzen gibt es: Das Heim muss eine Vergütungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger haben (§ 75 SGB XII), und Wünschen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre, muss das Amt in der Regel nicht folgen. Ein deutlich teureres Heim ohne sachlichen Grund kann das Sozialamt deshalb ablehnen, einen Umzug aus einem bereits bewohnten Heim verlangt es dagegen nur in Ausnahmefällen.
Müssen Angehörige die Heimkosten tragen?
Kinder müssen sich an den Heimkosten der Eltern erst beteiligen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen die gesetzliche Grenze des § 94 Abs. 1a SGB XII übersteigt; das Gesetz vermutet zunächst, dass sie darunter bleiben. Die Höhe der Grenze finden Sie in der Beträge-Tabelle des Überblicks. Ehe- und Lebenspartner werden dagegen bei der Bedürftigkeitsprüfung direkt einbezogen, ihr angemessener Lebensunterhalt zu Hause bleibt dabei gesichert. Einzelheiten dazu im Überblick Hilfe zur Pflege.
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Heimvertrag, Pflegekasse, Sozialamt: Bei der Kostenübernahme greifen mehrere Stellen ineinander. Gemeinsam mit Ihrem Pflegedienst prüfen wir kostenfrei, welche Leistungen in Frage kommen, und begleiten Sie beim Antrag, damit die Kostenübernahme nicht an fehlenden Unterlagen oder verpassten Zeitpunkten scheitert.