Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen
Zuletzt geprüft am 03.08.2026 von Steffen Regenhardt12 Min. Lesezeit
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Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird oft für eine vorrangige Leistung gehalten, für etwas, das man abgearbeitet haben muss, bevor das Sozialamt für die Pflege einspringt. Das trifft nicht zu. Sie steht im vierten Kapitel des SGB XII, die Hilfe zur Pflege im siebten, und beide kommen vom selben Träger. Getrennt sind nicht die Ämter, sondern die Bedarfe: hier der Lebensunterhalt, dort die Pflege. Welche Leistungen tatsächlich vor der Sozialhilfe greifen, steht im Überblick Vorrangige Leistungen.
Wer bekommt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?
Zwei Bedingungen müssen zusammenkommen: die Grundvoraussetzungen und einer von drei Gründen. Leistungsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können (§ 41 Abs. 1 SGB XII). Der gewöhnliche Aufenthalt ist dabei etwas anderes als die gemeldete Adresse: Es kommt darauf an, wo Sie tatsächlich leben. An dieses Merkmal knüpft eine eigene Vorschrift unmittelbar an: Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen (§ 41a SGB XII). Ein längerer Auslandsaufenthalt lässt die Leistung also entfallen, und das Gesetz verlangt für das Wiederaufleben einen Nachweis der Rückkehr. Bedürftigkeit allein reicht aber nicht, es muss einer der folgenden Gründe hinzukommen.
- Alter. Leistungsberechtigt sind Personen, die die Altersgrenze erreicht haben (§ 41 Abs. 2 SGB XII). Wer vor 1947 geboren ist, erreicht sie mit 65 Jahren. Für die Jahrgänge ab 1947 steigt sie in Monatsschritten an, ab Jahrgang 1964 liegt sie bei 67 Jahren. Die vollständige Staffelung nach Geburtsjahrgängen steht als Tabelle in § 41 Abs. 2 SGB XII.
- Dauerhafte volle Erwerbsminderung. Leistungsberechtigt sind Personen ab 18 Jahren, die unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (§ 41 Abs. 3 SGB XII). Beide Teile sind wichtig: Eine befristete Erwerbsminderungsrente allein trägt den Anspruch noch nicht, es kommt auf die Dauerhaftigkeit an.
- Werkstatt und Budget für Ausbildung. Leistungsberechtigt sind ab 18 Jahren außerdem Personen für den Zeitraum, in dem sie das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten (§ 41 Abs. 3a SGB XII). Dieser Fall wird häufig übersehen, weil er weder unter „Alter“ noch unter „Erwerbsminderung“ fällt.
Eine Ausschlussregel gibt es dazu: Keinen Anspruch hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 41 Abs. 4 SGB XII). Gemeint sind Fälle, in denen jemand Vermögen gezielt verschenkt oder verschleudert hat, nicht bloß ungeschicktes Wirtschaften.
Die medizinische Seite klärt das Sozialamt nicht selbst. Erscheint es nach Ihren Angaben und Nachweisen wahrscheinlich, dass eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt und Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, ersucht der Träger den zuständigen Rentenversicherungsträger, die medizinischen Voraussetzungen zu prüfen (§ 45 SGB XII). Dessen Entscheidung bindet das Sozialamt. Für Sie heißt das: Sie müssen kein Gutachten beibringen, aber das Verfahren dauert in der Regel länger, wenn diese Prüfung noch aussteht.
Was die Grundsicherung umfasst
Die Bedarfe zählt das Gesetz abschließend auf (§ 42 SGB XII):
- Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII. Sie decken pauschal, was zum notwendigen Lebensunterhalt gehört: insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizung und Warmwasser sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich einer angemessenen Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (§ 27a Abs. 1 SGB XII).
- Zusätzliche Bedarfe, insbesondere Mehrbedarfe (§ 30 SGB XII, § 42b SGB XII). Für Menschen mit Behinderung praktisch am wichtigsten: Wer die Altersgrenze erreicht hat oder voll erwerbsgemindert ist und das Merkzeichen G nachweist, für den wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt (§ 30 Abs. 1 SGB XII). Daneben stehen der Mehrbedarf für eine medizinisch erforderliche kostenaufwändige Ernährung (§ 30 Abs. 5 SGB XII), der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung (§ 30 Abs. 7 SGB XII) und der Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten (§ 42b Abs. 2 SGB XII).
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe, für Leistungsberechtigte, in deren Haushalt Kinder oder Jugendliche leben.
- Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe (§ 42a SGB XII). Lebt jemand in einer Einrichtung und bestimmt sich sein notwendiger Lebensunterhalt nach § 27b SGB XII, tritt an die Stelle der tatsächlichen Miete die nach § 45a SGB XII ermittelte durchschnittliche Warmmiete von Einpersonenhaushalten (§ 42 Nr. 4 Buchst. b SGB XII).
- Ergänzende Darlehen für unabweisbare Bedarfe, die der Regelsatz nicht auffängt (§ 42 Nr. 5 SGB XII).
Dazu kommen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung: Angemessene Beiträge sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte sie nicht aus eigenem Einkommen tragen können (§ 32 SGB XII). Bei Pflichtversicherten in der sozialen Pflegeversicherung gilt der monatliche Beitrag ohne weitere Prüfung als angemessen (§ 32 Abs. 5 SGB XII).
Nicht enthalten sind Pflegekosten. Dafür ist die Hilfe zur Pflege da, und die wird gesondert geprüft.
Regelbedarfsstufen im Überblick
Welcher Regelsatz gilt, hängt nicht vom Einkommen ab, sondern von der Wohn- und Lebenssituation. Das Gesetz kennt dafür sechs Regelbedarfsstufen.
| Regelbedarfsstufe | Gilt für | Betrag im Monat | Stand |
|---|---|---|---|
| Stufe 1 | erwachsene Person in einer eigenen Wohnung, für die nicht Stufe 2 gilt | 563 Euro | 08/2026 |
| Stufe 2 | zwei Fälle: erwachsene Person, die mit Ehe- oder Lebenspartner oder in einer entsprechenden Gemeinschaft in einer Wohnung lebt; oder erwachsene Person, die nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder zu zweit persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind (besondere Wohnform) | 506 Euro | 08/2026 |
| Stufe 3 | erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt (Einrichtungen, etwa ein Pflegeheim) | 451 Euro | 08/2026 |
| Stufe 4 | Jugendliche ab 14 bis unter 18 Jahren | 471 Euro | 08/2026 |
| Stufe 5 | Kinder ab 6 bis unter 14 Jahren | 390 Euro | 08/2026 |
| Stufe 6 | Kinder bis unter 6 Jahren | 357 Euro | 08/2026 |
Stand: 08/2026. Rechtsgrundlage ist die Anlage zu § 28 SGB XII; die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2026 in der Fassung der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026. Sie sind gegenüber 2025 unverändert geblieben, weil die Fortschreibung rechnerisch niedrigere Werte ergeben hätte und die Beträge des Vorjahres dann weitergelten (§ 28a Abs. 5 SGB XII). Wem welche Stufe zugeordnet ist, steht nicht in der Anlage selbst, sondern in § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes; die Begriffe „Wohnung“, „persönlicher Wohnraum“ und „zusätzliche Räumlichkeiten“ definiert § 42a Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XII.
Die zweite Alternative der Stufe 2 wird leicht übersehen. Sie betrifft besondere Wohnformen: Jemand lebt nicht in einer eigenen Wohnung, sondern hat allein oder zu zweit persönlichen Wohnraum und dazu gemeinschaftlich genutzte Räume überlassen bekommen (§ 8 Nr. 2 Buchst. b RBEG). Auf dieselbe Konstellation stellt § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ab, dort im Zusammenhang mit Leistungen nach Teil 2 des SGB IX, also der Eingliederungshilfe. Wer so wohnt, fällt weder unter Stufe 1 noch unter Stufe 3, sondern unter Stufe 2. Stufe 3 greift erst, wenn sich der notwendige Lebensunterhalt nach § 27b SGB XII bestimmt, also bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung.
Diese Beträge sind nicht das, was am Monatsende ankommt. Unterkunft, Heizung und Mehrbedarfe kommen hinzu, anrechenbares Einkommen geht ab. Wie hoch die Leistung am Ende ausfällt, rechnet das Sozialamt im Einzelfall aus.
Welches Einkommen und Vermögen angerechnet wird
Für den Einsatz des Einkommens gelten die §§ 82 bis 84 SGB XII, für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 SGB XII (§ 43 Abs. 1 SGB XII). Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (§ 82 Abs. 1 SGB XII), also die Rente ebenso wie Mieteinnahmen oder Unterhaltszahlungen; Einnahmen aus Kapitalvermögen bleiben bis zu einem kleinen Jahresbetrag außer Betracht (§ 43 Abs. 2 SGB XII).
Zwei Punkte sorgen dabei regelmäßig für falsche Erwartungen.
Der Partner zählt mit, andere Mitbewohner nicht. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft werden berücksichtigt, soweit sie dessen eigenen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen (§ 43 Abs. 1 SGB XII). Für alle anderen Personen im Haushalt gilt das Gegenteil: Die Vermutung, dass Mitbewohner einer Haushaltsgemeinschaft den Lebensunterhalt mittragen (§ 39 Satz 1 SGB XII), ist bei der Grundsicherung ausdrücklich nicht anzuwenden (§ 43 Abs. 5 SGB XII). Wer im Haushalt eines Kindes lebt, muss sich also nicht entgegenhalten lassen, das Kind versorge ihn schon.
Vermögen bleibt zu großen Teilen geschützt. Einzusetzen ist zwar das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII), das Gesetz nimmt davon aber eine lange Liste aus: einen Grundfreibetrag, ein angemessenes selbstgenutztes Hausgrundstück, ein angemessenes Kraftfahrzeug, staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen und weiteres (§ 90 Abs. 2 SGB XII), dazu eine Härtefallklausel (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Welche Freibeträge im Einzelnen gelten, steht mit Beträgen und Rechtsgrundlagen im Ratgeber Schonvermögen im Pflegeheim; die Vorschriften sind dieselben, sie gelten für die Grundsicherung genauso wie für die Hilfe zur Pflege.
Ob und in welcher Höhe etwas anzurechnen ist, prüft das Sozialamt anhand Ihrer Unterlagen.
Müssen Kinder einspringen?
Diese Sorge hält viele davon ab, überhaupt einen Antrag zu stellen. Sie ist in den allermeisten Fällen unbegründet. Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Person gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV übersteigt jeweils die gesetzliche Jahreseinkommensgrenze (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Die Höhe dieser Grenze steht in der Beträge-Tabelle im Überblick Hilfe zur Pflege.
Vier Punkte dazu, die in der Beratung immer wieder auftauchen:
- Die Vermutung spielt für Sie. Das Gesetz vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Person die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das Amt muss also nicht routinemäßig bei Ihren Kindern nachfragen, sondern erst, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen.
- „Gesamteinkommen“ ist nicht das Bruttoeinkommen. Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen (§ 16 SGB IV). Maßgeblich ist damit eine steuerrechtliche Größe und nicht der Bruttobetrag auf der Gehaltsabrechnung.
- „Jeweils“ heißt: pro Person. Die Grenze wird für jedes Kind einzeln betrachtet, Einkommen mehrerer Kinder werden nicht zusammengezählt.
- Ehe- und Lebenspartner stehen außerhalb dieser Regel. Ihr Einkommen und Vermögen fließt direkt in die Bedürftigkeitsprüfung ein (§ 43 Abs. 1 SGB XII), nicht über den Umweg des Unterhaltsrechts.
Liegt das Einkommen über der Grenze, geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialhilfeträger über (§ 94 Abs. 1 SGB XII). Ob es dazu kommt, prüft der Träger; die Auseinandersetzung führt dann er und nicht Sie.
So stellen Sie den Antrag
Hier liegt der wichtigste Unterschied zur übrigen Sozialhilfe. Sozialhilfe setzt normalerweise ein, sobald dem Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen, und zwar ausdrücklich mit Ausnahme der Grundsicherung (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Für die Grundsicherung gilt stattdessen: Leistungen werden auf Antrag erbracht (§ 44 Abs. 1 SGB XII). Eine formlose Meldung genügt hier also nicht.
- Antrag beim zuständigen Träger stellen. Wer das ist, bestimmt das Landesrecht (§ 46b Abs. 1 SGB XII); in der Praxis ist es das Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Ist die Stelle nicht zuständig, muss sie die bekannten Umstände unverzüglich an die zuständige weitergeben (§ 18 Abs. 2 SGB XII). Sie müssen die Zuständigkeit also nicht selbst auflösen.
- Nicht bis zum Monatsende warten. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, sofern die Voraussetzungen des § 41 SGB XII innerhalb dieses Monats erfüllt werden (§ 44 Abs. 2 SGB XII). Für Zeiten davor werden die Bedarfe grundsätzlich nicht gedeckt. Ein Antrag am Monatsanfang sichert damit denselben Monat wie einer am Monatsende, ein Antrag am Ersten des Folgemonats aber nicht mehr den vorigen.
- An die gesondert zu beantragenden Bedarfe denken. Einige Leistungen laufen nicht automatisch mit, etwa einmalige Bedarfe, Beiträge zur Vorsorge, Teile der Bildung und Teilhabe sowie die ergänzenden Darlehen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Fragen Sie beim Amt ausdrücklich danach.
- Unterlagen zusammenstellen. In der Regel verlangt das Amt Rentenbescheide und Nachweise zu weiteren Einkünften, Kontoauszüge und Vermögensnachweise, den Mietvertrag mit den Heiz- und Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei einer geltend gemachten Erwerbsminderung kommen ärztliche Unterlagen hinzu, und beim Mehrbedarf für Merkzeichen G der Schwerbehindertenausweis.
- Bescheid und Bewilligungszeitraum. Bewilligt wird in der Regel für zwölf Kalendermonate (§ 44 Abs. 3 SGB XII), danach ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig. Die laufenden Bedarfe werden monatlich im Voraus erbracht (§ 44 Abs. 4 SGB XII).
Wie lange die Prüfung dauert, schreibt das Gesetz nicht vor. In der Regel zieht sich das Verfahren, wenn die dauerhafte volle Erwerbsminderung erst über die Rentenversicherung geklärt werden muss (§ 45 SGB XII). Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Zwischenlösung vor: Stehen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2, 3 oder 3a SGB XII fest und ist für die weiteren Voraussetzungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich, ist über die Geldleistungen vorläufig zu entscheiden (§ 44a SGB XII). Der Bewilligungszeitraum soll dann auf höchstens sechs Monate verkürzt werden (§ 44 Abs. 3 SGB XII). Es lohnt sich, diese vorläufige Entscheidung ausdrücklich anzusprechen, statt auf den endgültigen Bescheid zu warten.
Grundsicherung und Hilfe zur Pflege zusammen
Beide Leistungen kommen vom Sozialamt, und beide stehen im SGB XII. Trotzdem sind es zwei Prüfungen mit zwei verschiedenen Fragen:
| Merkmal | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | Hilfe zur Pflege |
|---|---|---|
| Kapitel im SGB XII | viertes Kapitel (§§ 41 ff.) | siebtes Kapitel (§§ 61 ff.) |
| Gedeckter Bedarf | notwendiger Lebensunterhalt | Pflegebedarf |
| Zugang | Antrag erforderlich (§ 44 Abs. 1 SGB XII) | setzt ein, sobald dem Amt die Notlage bekannt wird (§ 18 Abs. 1 SGB XII) |
Weil die Bedarfe verschieden sind, verdrängt keine der beiden die andere. Wer im Pflegeheim lebt und weder Rente noch Vermögen für die Heimkosten aufbringen kann, braucht typischerweise beides: die Grundsicherung für den Lebensunterhalt, den in diesem Fall die Regelbedarfsstufe 3 abbildet (§ 27b SGB XII), und die Hilfe zur Pflege für den pflegerischen Anteil der Heimkosten (§ 61 SGB XII).
Praktisch heißt das: Melden Sie beides in einem Gang beim Sozialamt an, und schreiben Sie ausdrücklich hin, dass Sie Grundsicherung und Hilfe zur Pflege beantragen. Wird nur die Grundsicherung beantragt, bleibt der Pflegebedarf ungeprüft, und umgekehrt fehlt ohne Antrag auf Grundsicherung die Grundlage für den Lebensunterhalt.
Was das Sozialamt bei der Pflege prüft, steht im Überblick Hilfe zur Pflege und Schritt für Schritt im Leitfaden Antrag auf Hilfe zur Pflege. Wie die Heimkosten aufgeteilt werden, lesen Sie in Kostenübernahme fürs Pflegeheim durch das Sozialamt. Welche Träger tatsächlich vor dem Sozialamt an der Reihe sind, ordnet der Überblick Vorrangige Leistungen ein.