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Hilfe zur Pflege: Anspruch, Träger und Ablauf

Zuletzt aktualisiert: 24.07.20265 Min. Lesezeit

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Was ist die Hilfe zur Pflege?

Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe nach den §§ 61 ff. SGB XII. Sie springt ein, wenn die Pflegeversicherung und die eigenen Mittel nicht ausreichen, um eine notwendige Pflege zu bezahlen.

Der Hintergrund: Die Pflegeversicherung ist als Teilleistungssystem angelegt. Sie zahlt feste Beträge je Pflegegrad und deckt die tatsächlichen Kosten oft nur zum Teil, besonders im Pflegeheim. Wer die Lücke nicht aus Rente, sonstigem Einkommen oder Erspartem schließen kann, hat die Möglichkeit, beim Sozialamt Hilfe zur Pflege zu beantragen. Das Sozialamt übernimmt dann die ungedeckten Pflegekosten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Hilfe zur Pflege ist keine Almosenleistung, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Sie muss auch nicht zurückgezahlt werden, solange die Angaben im Antrag korrekt waren.

Hilfe zur Pflege oder Pflegeversicherung: der Unterschied

Beide Systeme helfen bei Pflegebedürftigkeit, funktionieren aber grundlegend verschieden:

Pflegeversicherung (SGB XI) Hilfe zur Pflege (SGB XII)
Träger Pflegekasse (bei der Krankenkasse) Sozialamt
Voraussetzung Pflegegrad, Vorversicherungszeit Pflegebedürftigkeit und finanzielle Bedürftigkeit
Einkommensprüfung nein ja, Einkommen und Vermögen werden geprüft
Leistungslogik feste Beträge je Pflegegrad bedarfsdeckend: übernimmt die verbleibende Lücke
Antrag bei der Pflegekasse beim Sozialamt

Die Hilfe zur Pflege ist nachrangig: Zuerst zahlen Pflegekasse und gegebenenfalls andere Träger, dann setzen Sie zumutbares eigenes Einkommen und Vermögen ein, und erst für den Rest kommt das Sozialamt auf (§ 61 SGB XII). Wie die Einstufung in einen Pflegegrad abläuft, lesen Sie im Artikel Pflegegrad und Pflegeversicherung.

Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?

Anspruch haben Personen, die pflegebedürftig sind und denen nicht zugemutet werden kann, die Pflegekosten aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen (§ 61 SGB XII). Bei Verheirateten zählt auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners mit.

Für den Umfang der Leistungen kommt es auf den Pflegegrad an (§§ 61b, 63 SGB XII):

  • Pflegegrad 2 bis 5: volle Leistungspalette, von der häuslichen Pflege bis zur stationären Pflege im Heim.
  • Pflegegrad 1: eingeschränkte Leistungen, unter anderem Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds und der Entlastungsbetrag (§ 63 Abs. 2 SGB XII).

Eine Besonderheit: Auch Menschen ohne Leistungen der Pflegeversicherung, etwa ohne Vorversicherungszeit, können Hilfe zur Pflege erhalten. Das Sozialamt stellt die Pflegebedürftigkeit dann selbst fest; liegt bereits eine Einstufung der Pflegekasse vor, ist das Sozialamt daran in der Regel gebunden (§ 62 SGB XII).

Welche Leistungen umfasst die Hilfe zur Pflege?

Der Leistungskatalog des § 63 SGB XII entspricht weitgehend dem der Pflegeversicherung:

  • Häusliche Pflege: Pflegegeld (§ 64a SGB XII), häusliche Pflegehilfe durch einen Pflegedienst (§ 64b SGB XII), Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds und digitale Pflegeanwendungen.
  • Teilstationäre Pflege: Tages- und Nachtpflege.
  • Kurzzeitpflege: vorübergehende Heimpflege, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt.
  • Entlastungsbetrag für Unterstützung im Alltag.
  • Stationäre Pflege: Übernahme der ungedeckten Heimkosten (§ 65 SGB XII). Details dazu im Artikel Kostenübernahme fürs Pflegeheim durch das Sozialamt.

Anders als die Pflegeversicherung ist die Hilfe zur Pflege bedarfsdeckend: Sie orientiert sich am tatsächlichen pflegerischen Bedarf, nicht an festen Budgets.

Träger: das Sozialamt

Zuständig für die Hilfe zur Pflege ist der Träger der Sozialhilfe, umgangssprachlich das Sozialamt. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialamt des Ortes, an dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für die stationäre Pflege ist in vielen Bundesländern ein überörtlicher Träger zuständig, zum Beispiel ein Landschaftsverband oder ein Bezirk. Sie müssen die Zuständigkeit aber nicht selbst klären: Ein unzuständiger Träger muss Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterleiten (§ 18 Abs. 2 SGB XII).

Einkommen und Vermögen: was angerechnet wird

Das Sozialamt prüft, welchen Teil der Pflegekosten Sie zumutbar selbst tragen können. Dabei bleibt deutlich mehr geschützt, als viele annehmen: ein Grundfreibetrag beim Vermögen, ein angemessenes selbstgenutztes Eigenheim, ein angemessenes Auto und einiges mehr (§ 90 Abs. 2 SGB XII). Beim Einkommen gilt eine Einkommensgrenze, oberhalb derer nur ein angemessener Anteil einzusetzen ist (§§ 85, 87 SGB XII).

Die wichtigsten Beträge im Überblick:

Freibetrag bzw. Grenze Höhe Rechtsgrundlage Stand
Vermögens-Grundfreibetrag je volljähriger Person 10.000 Euro § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII mit Durchführungsverordnung 07/2026
Zusätzlicher Freibetrag für Vermögen aus Erwerbseinkommen während des Leistungsbezugs bis 25.000 Euro § 66a SGB XII 07/2026
Einkommensgrenze für Kinder und Eltern (Jahresbruttoeinkommen) 100.000 Euro § 94 Abs. 1a SGB XII 07/2026

Was im Einzelnen geschützt ist, vom Eigenheim bis zur geförderten Altersvorsorge, lesen Sie im Ratgeber Schonvermögen im Pflegeheim.

Müssen Angehörige zahlen?

Diese Sorge ist meist unbegründet. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz greift das Sozialamt auf Kinder pflegebedürftiger Eltern nur noch zurück, wenn das Jahresbruttoeinkommen des Kindes die Grenze des § 94 Abs. 1a SGB XII überschreitet (Höhe siehe Tabelle oben). Das Gesetz vermutet zunächst, dass diese Grenze nicht überschritten wird. Nur bei hinreichenden Anhaltspunkten darf das Sozialamt Auskünfte zum Einkommen verlangen. Ehe- und Lebenspartner werden dagegen bei der Bedürftigkeitsprüfung direkt mit einbezogen.

So läuft der Antrag ab

Die Sozialhilfe setzt ein, sobald das Sozialamt von der Notlage erfährt (§ 18 SGB XII). Es lohnt sich deshalb, sich früh zu melden, auch formlos, denn für die Zeit davor übernimmt das Sozialamt in der Regel keine Kosten. Danach folgen Antragsformulare, Nachweise zu Einkommen und Vermögen und der Bescheid. Den ganzen Weg mit allen Schritten und Unterlagen beschreibt der Leitfaden Antrag auf Hilfe zur Pflege.

Wie Decari Sie unterstützt

Ob Hilfe zur Pflege in Ihrer Situation in Frage kommt, hängt von Pflegebedarf, Einkommen und Vermögen ab. Gemeinsam mit Ihrem Pflegedienst prüfen wir kostenfrei, welche Leistungen für Sie in Frage kommen, und begleiten Sie bei den Anträgen, von der Pflegekasse bis zum Sozialamt.

Häufige Fragen

Die Pflegeversicherung (SGB XI) zahlt feste Beträge je Pflegegrad, unabhängig vom Einkommen. Die Hilfe zur Pflege (SGB XII) ist eine Sozialhilfeleistung: Das Sozialamt übernimmt die Pflegekosten, die nach Pflegeversicherung, Einkommen und Vermögen noch offen bleiben.

Pflegebedürftige Menschen, die die Kosten ihrer Pflege nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen tragen können (§ 61 SGB XII). Die vollen Leistungen setzen in der Regel mindestens Pflegegrad 2 voraus, bei Pflegegrad 1 kommen einzelne Leistungen in Frage.

Beim Sozialamt Ihres Wohnorts. Ein formloses Schreiben oder ein Anruf genügt zunächst, denn die Sozialhilfe setzt ein, sobald das Sozialamt von der Notlage erfährt (§ 18 SGB XII). Die Formulare reichen Sie danach nach.

In den meisten Fällen nicht. Das Sozialamt darf auf Kinder erst zurückgreifen, wenn deren Jahresbruttoeinkommen eine hohe gesetzliche Grenze überschreitet (§ 94 Abs. 1a SGB XII, Höhe siehe Beträge-Tabelle im Artikel). Das Gesetz vermutet zunächst, dass die Grenze nicht überschritten wird.

Ja. Die Hilfe zur Pflege umfasst neben der stationären Pflege auch die häusliche Pflege, etwa Pflegegeld und häusliche Pflegehilfe, sowie teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege (§ 63 SGB XII).

Geschrieben von Decari-Redaktion