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Eingliederungshilfe für Kinder: Jugendamt oder Eingliederungshilfeträger?

Porträt von Steffen RegenhardtZuletzt geprüft am 05.08.2026 von Steffen Regenhardt8 Min. Lesezeit

Inhalt dieses Artikels

Kaum eine Frage kostet Familien so viel Zeit wie diese: Welches Amt ist eigentlich zuständig? Die Antwort steht in zwei Vorschriften, die sich gegenseitig ergänzen, und sie hängt nicht an der Schulform, nicht am Alter und nicht am Wohnort, sondern an der Art der Behinderung.

Die Weiche: seelisch oder körperlich und geistig

Grundsätzlich gehen Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem SGB IX und dem SGB XII vor. Abweichend davon gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor (§ 10 Abs. 4 SGB VIII).

Beeinträchtigung Ihres Kindes Zuständig ist Anspruchsgrundlage
seelische Behinderung oder drohende seelische Behinderung Jugendamt § 35a SGB VIII
körperliche Behinderung oder drohende körperliche Behinderung Träger der Eingliederungshilfe §§ 99, 102 SGB IX
geistige Behinderung oder drohende geistige Behinderung Träger der Eingliederungshilfe §§ 99, 102 SGB IX

Wer der Träger der Eingliederungshilfe ist, bestimmt Ihr Bundesland (§ 94 Abs. 1 SGB IX). Je nach Land ist das ein überörtlicher Träger wie ein Landschaftsverband oder Bezirk, in anderen Ländern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.

Auf der Seite des SGB IX kommt eine Schwelle hinzu, die das SGB VIII so nicht kennt: Leistungen erhält, wer wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht ist (§ 99 Abs. 1 SGB IX). Bei einer nicht wesentlichen Beeinträchtigung sind Leistungen möglich, liegen aber im Ermessen des Trägers (§ 99 Abs. 3 SGB IX).

Diese Trennung wird oft als „zwei verschiedene Leistungen“ missverstanden. Inhaltlich ist sie das nicht: Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich auch beim Jugendamt nach dem SGB IX, konkret nach Kapitel 6 des Teils 1 und nach § 90 sowie den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus dem SGB VIII nichts anderes ergibt (§ 35a Abs. 3 SGB VIII).

Für die Schulbegleitung heißt das: Der inhaltliche Maßstab nach § 112 SGB IX ist bei beiden Stellen derselbe. Verfahren, Bedarfsermittlung und Kostenbeteiligung folgen dagegen dem jeweiligen Buch, denn das Gesamtplanverfahren (Kapitel 7) und die Regeln über Einkommen und Vermögen (Kapitel 9) sind von der Verweisung gerade nicht erfasst.

Was beim Jugendamt anders läuft

Unterschiedlich ist nicht die Leistung, sondern der Weg dorthin.

Die Feststellung der Behinderung. Beim Jugendamt gilt eine eigene Definition: Anspruch besteht, wenn die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 SGB VIII). Dafür holt das Jugendamt eine Stellungnahme ein, und zwar von einer Ärztin oder einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, von Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder von Ärzten und psychologischen Psychotherapeuten mit besonderen Erfahrungen auf diesem Gebiet (§ 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII). Die Stellungnahme wird auf Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten erstellt und legt dar, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht (§ 35a Abs. 1a Satz 2 und 3 SGB VIII).

Zwei Punkte daraus lohnen die Aufmerksamkeit: Die Stellungnahme betrifft nur die Frage der Abweichung, nicht automatisch die Teilhabebeeinträchtigung. Und die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst erbracht werden, der die Stellungnahme abgibt (§ 35a Abs. 1a Satz 5 SGB VIII).

Die Planung. Statt des Gesamtplans nach § 121 SGB IX soll beim Jugendamt ein Hilfeplan aufgestellt werden, wenn die Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, zusammen mit Ihnen und Ihrem Kind und mit Feststellungen über den Bedarf, die Art der Hilfe und die notwendigen Leistungen (§ 36 Abs. 2 SGB VIII). Die Schule und andere Sozialleistungsträger sollen beteiligt werden, soweit das für die Feststellung des Bedarfs erforderlich ist (§ 36 Abs. 3 SGB VIII). Erbringt das Jugendamt Leistungen zur Teilhabe, sind zusätzlich die Vorschriften des SGB IX über das Verfahren bei mehreren Rehabilitationsträgern zu beachten (§ 36 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII).

Die Kosten. Kostenbeiträge zur Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII werden nur zu den in § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII aufgezählten Leistungen erhoben, und das sind die voll- und teilstationären Formen: Eingliederungshilfe durch geeignete Pflegepersonen, in Einrichtungen über Tag und Nacht, in sonstigen Wohnformen sowie in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Ambulante Leistungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII, zu denen die Schulbegleitung im Regelfall gehört, stehen in dieser Aufzählung nicht. Für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung selbst kann daneben ein Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII anfallen.

Beim Eingliederungshilfeträger gilt die Beitragsregelung der §§ 135 ff. SGB IX, bei minderjährigen Leistungsberechtigten unter Einbeziehung des Einkommens der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils (§ 136 Abs. 1 SGB IX). Für einen Teil der Leistungen ist aber gar kein Beitrag aufzubringen, darunter heilpädagogische Leistungen und Hilfen zur Schulbildung (§ 138 Abs. 1 SGB IX); diese sind zudem ohne Berücksichtigung von Vermögen zu erbringen (§ 140 Abs. 3 SGB IX).

Wenn die Ämter sich nicht einig sind

Kommen mehrere Beeinträchtigungen zusammen, etwa eine Autismus-Spektrum-Störung mit Anteilen, die sich sowohl seelisch als auch geistig einordnen lassen, wird es strittig. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII kommt es darauf an, ob auch eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt; dann geht die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX vor. Über die Einordnung im Einzelfall entscheiden im Streitfall die Sozialgerichte.

Für Sie ist wichtig, dass dieser Streit nicht auf Ihre Kosten geht. Vier Regeln schützen Sie:

  • Antrag bei der falschen Stelle schadet nicht. Anträge auf Sozialleistungen werden auch von anderen Leistungsträgern und von allen Gemeinden entgegengenommen und gelten als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem sie dort eingegangen sind (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB I). Für die Weiterleitung selbst gilt bei Teilhabeleistungen nicht § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I, sondern § 14 SGB IX (§ 14 Abs. 5 SGB IX).
  • Zwei Wochen für die Zuständigkeitsklärung. Der Rehabilitationsträger stellt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang fest, ob er zuständig ist, und leitet den Antrag andernfalls unverzüglich weiter (§ 14 Abs. 1 SGB IX). Der Träger, an den weitergeleitet wurde, muss dann entscheiden; die Frist beginnt mit dem Eingang bei ihm (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX).
  • Vorläufige Leistung beantragen. Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Trägern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der zuerst angegangene Träger vorläufig leisten; den Umfang bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen. Beantragen Sie diese vorläufige Leistung, ist der Träger zur Leistung verpflichtet, und sie beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags (§ 43 Abs. 1 SGB I). Der Antrag entscheidet also über das Ob, nicht über die Höhe.
  • Erstattung läuft zwischen den Ämtern. Hat ein nachrangig verpflichteter Träger geleistet, holt er sich das Geld beim vorrangig verpflichteten zurück (§ 104 SGB X). Das geht Sie nichts an.

Praktisch heißt das: Stellen Sie den Antrag bei der Stelle, die Sie für zuständig halten, verlangen Sie schriftlich die Weiterleitung, wenn sie sich für unzuständig erklärt, und beantragen Sie zusätzlich ausdrücklich vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I. Notieren Sie jedes Datum.

Der Verfahrenslotse beim Jugendamt

Seit der Reform der Kinder- und Jugendhilfe gibt es eine eigene Unterstützung für genau diese Situation. Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten haben bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen (§ 10b Abs. 1 SGB VIII).

Der Verfahrenslotse soll unabhängig unterstützen und auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken; erbracht wird die Leistung vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 10b Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII). Fragen Sie beim Jugendamt ausdrücklich danach, auch dann, wenn Sie beim Eingliederungshilfeträger gelandet sind: Der Anspruch knüpft an die Leistung an, nicht daran, welches Amt am Ende zahlt.

Daneben steht Ihnen die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung offen. Sie ist unabhängig von Leistungsträgern und Leistungserbringern und steht schon im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung (§ 32 Abs. 1 SGB IX); für Ratsuchende ist sie kostenlos, weil sie aus Bundesmitteln gefördert wird. Beratungsstellen finden Sie über teilhabeberatung.de.

Ein Sonderfall: die Frühförderung

Bei der Früherkennung und Frühförderung mischt sich eine dritte Ebene ein. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden (§ 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII). Deshalb sieht die Zuständigkeit für Frühförderung je nach Bundesland anders aus als bei der Schulbegleitung, obwohl es um dasselbe Kind geht. Wie das Verfahren dort läuft, steht im Artikel Frühförderung beantragen.

Was sich künftig ändern soll

Der Gesetzgeber hat mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) angelegt, die Eingliederungshilfe für alle jungen Menschen beim Jugendamt zusammenzuführen. Der Verfahrenslotse ist ein Schritt davon: Er unterstützt den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausdrücklich bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit (§ 10b Abs. 2 SGB VIII).

Wann und in welcher Form diese Zusammenführung greift, hängt von weiterer Gesetzgebung ab und ist offen. Für Ihren Antrag gilt deshalb die Aufteilung oben. Verlassen Sie sich auf den heutigen Stand und nicht auf angekündigte Änderungen.

Ihre nächsten Schritte

  1. Ordnen Sie ein, welche Beeinträchtigung im Vordergrund steht, und stellen Sie dort den Antrag. Im Zweifel bei beiden Stellen, mit Hinweis auf § 14 SGB IX.
  2. Fordern Sie den Verfahrenslotsen beim Jugendamt an (§ 10b SGB VIII).
  3. Bereiten Sie die Bedarfsermittlung vor, entlang konkreter Alltagssituationen. Der Leitfaden Eingliederungshilfe beantragen führt durch die Schritte, für die Schule zusätzlich Schulbegleitung beantragen.

Welche Leistungen für Ihr Kind in Frage kommen und welche Stelle dafür zuständig ist, prüfen wir gern gemeinsam mit Ihnen.

Häufige Fragen

Bei einer seelischen Behinderung oder drohenden seelischen Behinderung. Anspruch besteht, wenn die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 SGB VIII).

Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder wenn eine solche droht. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen den Leistungen nach dem SGB VIII vor (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Welche Stelle das im Einzelnen ist, bestimmt das Landesrecht (§ 94 Abs. 1 SGB IX).

Dann kommt es darauf an, ob auch eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt. Trifft das zu, geht die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vor. Solche Fälle sind der häufigste Anlass für Zuständigkeitsstreit. Warten Sie ihn nicht ab, sondern stellen Sie den Antrag und verlangen Sie die Weiterleitung nach § 14 SGB IX.

Für ambulante Leistungen nach § 35a SGB VIII sieht das Gesetz keinen Kostenbeitrag vor; Kostenbeiträge werden nur zu den in § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII aufgezählten voll- und teilstationären Leistungen erhoben. Läuft die Leistung über den Eingliederungshilfeträger, ist für Hilfen zur Schulbildung, heilpädagogische Leistungen und weitere in § 138 Abs. 1 SGB IX genannte Leistungen ebenfalls kein Beitrag aufzubringen.

Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe geltend machen, und ihre Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten haben bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen; diese Leistung erbringt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 10b Abs. 1 SGB VIII). Daneben berät die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung kostenfrei (§ 32 SGB IX).