Schulbegleitung beantragen: Voraussetzungen, Zuständigkeit und Antrag
Zuletzt geprüft am 05.08.2026 von Steffen Regenhardt10 Min. Lesezeit
Inhalt dieses Artikels
Schulbegleitung, Schulassistenz, Integrationshelfer, Teilhabeassistenz: Die Bezeichnungen wechseln je nach Bundesland und Träger, gemeint ist dieselbe Leistung. Rechtlich ist sie eine Hilfe zu einer Schulbildung, und danach richtet sich alles Weitere, vom zuständigen Amt bis zur Frage, wer sie bezahlt.
Was ist eine Schulbegleitung?
Die Schulbegleitung ist eine Leistung zur Teilhabe an Bildung. Zu diesen Leistungen gehören Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Die Begleitung soll Ihrem Kind ermöglichen, am Unterricht teilzunehmen, den es ohne Unterstützung nicht bewältigen könnte.
Was die Begleitung im Alltag tut, hängt vom Bedarf ab. Typisch sind:
- Orientierung und Struktur: Arbeitsschritte begleiten, Material bereitlegen, an Abläufe erinnern
- Kommunikation: Verständigung mit Lehrkräften und Mitschülern unterstützen, unterstützte Kommunikation einsetzen
- Mobilität: Wege im Schulhaus, Toilettengang, Transfer, Begleitung auf Ausflügen
- pflegerische Unterstützung im Schulalltag
- Begleitung in Belastungssituationen und beim Umgang mit Reizen
Der Rahmen hat eine Grenze, und sie ergibt sich aus dem Verhältnis zum Schulrecht: Die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Der Bildungsauftrag bleibt damit beim Land und richtet sich nach dem jeweiligen Schulrecht. Die Sozialgerichte leiten daraus ab, dass die Eingliederungshilfe den Kernbereich der pädagogischen Arbeit nicht abdeckt: Eine Schulbegleitung unterrichtet in der Regel nicht, fördert nicht anstelle der Lehrkraft und gleicht keine fehlenden Lehrerstunden aus. Diese Abgrenzung ist erfahrungsgemäß der häufigste Streitpunkt im Verfahren, und sie erklärt, warum Anträge schwer durchzubringen sind, die den Bedarf mit Lernrückständen begründen statt mit der Teilhabe am Unterricht.
Zwei Erweiterungen sind wenig bekannt und im Antrag oft hilfreich:
- Ganztag in der offenen Form ist eingeschlossen, wenn das Angebot im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule steht, unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt wird, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpft und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt wird (§ 112 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
- Heilpädagogische und sonstige Maßnahmen gehören dazu, wenn sie erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 112 Abs. 1 Satz 3 SGB IX).
Wer ist zuständig: Jugendamt oder Eingliederungshilfeträger?
Das hängt an der Art der Behinderung, nicht an der Schulform.
| Ausgangslage bei Ihrem Kind | Zuständige Stelle | Norm |
|---|---|---|
| seelische Behinderung oder drohende seelische Behinderung | Jugendamt | § 35a SGB VIII |
| körperliche oder geistige Behinderung oder drohende Behinderung | Träger der Eingliederungshilfe | § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII |
Grund für diese Aufteilung ist § 10 Abs. 4 SGB VIII: Leistungen nach dem SGB VIII gehen Leistungen nach dem SGB IX und SGB XII grundsätzlich vor, abweichend davon gehen aber Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor (§ 10 Abs. 4 SGB VIII).
Beim Jugendamt läuft die Prüfung anders: Anspruch besteht, wenn die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 SGB VIII). Dafür holt das Jugendamt eine Stellungnahme aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Psychotherapie ein, erstellt auf Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (§ 35a Abs. 1a SGB VIII). Was die Leistung inhaltlich umfasst, richtet sich auch dort nach dem SGB IX (§ 35a Abs. 3 SGB VIII). Der Maßstab für die Schulbegleitung ist damit derselbe, nur der Weg dorthin unterscheidet sich.
Ausführlich steht die Abgrenzung im Artikel Eingliederungshilfe für Kinder: Jugendamt oder Eingliederungshilfeträger. Wenn Sie unsicher sind, stellen Sie den Antrag trotzdem: Er gilt als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in § 16 Abs. 1 SGB I genannten Stellen eingegangen ist (§ 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I). Geht er bei einem Rehabilitationsträger ein, prüft dieser binnen zwei Wochen seine Zuständigkeit und leitet ihn sonst unverzüglich weiter; § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I gilt dafür nicht (§ 14 Abs. 1 und 5 SGB IX).
Was die Schulbegleitung kostet
In der Regel nichts, was Sie aus Einkommen oder Vermögen beitragen müssten. Welche Norm das trägt, hängt allerdings davon ab, wer leistet.
Beim Träger der Eingliederungshilfe: Für Hilfen zur Schulbildung nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ist kein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen (§ 138 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX), und diese Leistungen sind ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen (§ 140 Abs. 3 SGB IX).
Beim Jugendamt: Dort gelten die §§ 135 ff. SGB IX nicht, denn § 35a Abs. 3 SGB VIII verweist nur auf § 90 und die Kapitel 3 bis 6 des Teils 2 SGB IX. Maßgeblich sind die §§ 90 ff. SGB VIII, und Kostenbeiträge werden nur zu den in § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII aufgezählten voll- und teilstationären Leistungen erhoben (§ 91 SGB VIII). Die ambulante Schulbegleitung nach § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII steht in keinem der beiden Kataloge.
Das ist die wichtigste Nachricht für Familien, die den Antrag aus Sorge vor einer Kostenbeteiligung aufschieben. Bei anderen Leistungen der Eingliederungshilfe kann ein Beitrag anfallen, und bei minderjährigen Leistungsberechtigten zählt dafür auch das Einkommen der im Haushalt lebenden Eltern (§ 136 Abs. 1 SGB IX). Für die Schulbegleitung gilt das gerade nicht.
Schritt für Schritt zum Antrag
Schritt 1: Antrag stellen, datiert und formlos
Beim Träger der Eingliederungshilfe werden Leistungen frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn die Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen (§ 108 Abs. 1 SGB IX). Für Leistungen des Jugendamts nach § 35a SGB VIII gilt diese Regel nicht, denn § 35a Abs. 3 SGB VIII verweist nicht auf § 108 SGB IX. Auf beiden Wegen gilt aber dasselbe praktisch: Warten Sie nicht, bis alle Unterlagen beisammen sind, sondern stellen Sie den Antrag datiert. Ein formloses Schreiben genügt:
Hiermit beantrage ich für mein Kind [Name, geboren am] Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung für den Besuch der [Schule] ab dem [Datum]. Unterlagen reiche ich nach.
Für den Schulstart nach den Sommerferien heißt das in der Regel: im Frühjahr beantragen. Bedarfsermittlung, Entscheidung und die Suche nach einer geeigneten Kraft brauchen Zeit, und die Schule kann diese Lücke in der Regel nicht überbrücken.
Schritt 2: Unterlagen zusammenstellen
- ärztliche Befunde und Diagnosen, bei seelischer Behinderung die Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII
- Berichte aus Kita oder Schule, Förderplan, sonderpädagogisches Gutachten
- Therapieberichte
- eigene Schilderung eines typischen Schultags: Was gelingt, wo bricht die Teilnahme ab, wie oft, wie lange
- falls vorhanden: Feststellungsbescheid über den Grad der Behinderung, Pflegegrad-Bescheid
Schritt 3: Bedarf beschreiben, nicht Diagnosen aufzählen
Der Träger der Eingliederungshilfe stellt den Bedarf mit einem Instrument fest, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert (§ 118 Abs. 1 SGB IX); beim Jugendamt läuft die Bedarfsfeststellung über den Hilfeplan nach § 36 SGB VIII. Gefragt ist in beiden Fällen, was Ihr Kind im Schulalltag tun kann und woran die Teilhabe scheitert.
Nützlich ist eine Aufstellung entlang des Stundenplans: Ankommen und Umziehen, Freiarbeit, Frontalunterricht, Gruppenarbeit, Pausen, Sport, Toilettengang, Schulweg, Ausflüge. Notieren Sie zu jedem Punkt, welche Unterstützung nötig ist und wie viel Zeit sie beansprucht. Beim Jugendamt fließt das in den Hilfeplan ein, der zusammen mit Ihnen und Ihrem Kind aufgestellt wird; die Schule soll dabei beteiligt werden (§ 36 Abs. 2 und 3 SGB VIII).
Schritt 4: Schule einbinden
Eine schriftliche Stellungnahme der Schule, die konkret beschreibt, in welchen Situationen die Teilnahme ohne Begleitung scheitert, ist erfahrungsgemäß ein wichtiges Beweismittel. Achten Sie darauf, dass sie den Unterschied zwischen Bildungsauftrag und Teilhabeunterstützung sauber zieht: Nicht „braucht mehr Förderung“, sondern „verlässt bei Lärm den Raum und kehrt ohne Begleitung nicht zurück“.
Schritt 5: Fristen nutzen
Der Träger prüft innerhalb von zwei Wochen nach Eingang, ob er zuständig ist, und leitet den Antrag sonst weiter (§ 14 Abs. 1 SGB IX). Ist kein Gutachten nötig, entscheidet er innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang; ist eines nötig, innerhalb von zwei Wochen nach dessen Vorliegen (§ 14 Abs. 2 SGB IX).
Auf die Genehmigungsfiktion, die für andere Reha-Träger gilt, können Sie sich hier nicht stützen: Die Absätze 1 bis 5 des § 18 SGB IX gelten ausdrücklich nicht für die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe (§ 18 Abs. 7 SGB IX). Bleibt eine Entscheidung aus, ist die Untätigkeitsklage der Weg; sie ist frühestens sechs Monate nach dem Antrag zulässig, bei einem unbeschiedenen Widerspruch nach drei Monaten (§ 88 SGG).
Anwendbar bleibt § 18 Abs. 6 SGB IX: Konnte der Träger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat er sie zu Unrecht abgelehnt, sind die Kosten einer selbstbeschafften Leistung in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Bevor Sie eine Begleitung auf eigene Rechnung einkaufen, lassen Sie sich dazu beraten.
Wenn der Träger eine Pool-Lösung vorschlägt
Viele Träger bewilligen keine Kraft für ein Kind allein, sondern eine gemeinsam genutzte Begleitung für mehrere Kinder. Das Gesetz lässt das zu, aber nur unter zwei Bedingungen, die zusammen vorliegen müssen: Die gemeinsame Erbringung muss nach § 104 SGB IX für die Leistungsberechtigten zumutbar sein und es müssen mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen (§ 112 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Bezugspunkt der Zumutbarkeit ist damit Ihr Kind, nicht die Organisation des Trägers.
Umgekehrt gilt: Wenn Sie die gemeinsame Erbringung wünschen, ist ihr zu entsprechen (§ 112 Abs. 4 Satz 2 SGB IX). Ein Anspruch darauf, von einer Pool-Lösung verschont zu bleiben, folgt aus dieser Vorschrift dagegen nicht; er ist über die Zumutbarkeit nach Satz 1 zu begründen.
Wenn eine gemeinsame Begleitung für Ihr Kind nicht trägt, etwa weil es durchgehend eine Ansprechperson braucht, gehört genau das in die Bedarfsermittlung und in Ihre Stellungnahme, mit Beispielen. § 112 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verweist auf § 104 SGB IX insgesamt: Maßgeblich ist die Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere die Art des Bedarfes und die persönlichen Verhältnisse (§ 104 Abs. 1 SGB IX); bei einer von Ihren Wünschen abweichenden Gestaltung sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen (§ 104 Abs. 3 SGB IX).
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Der Widerspruch ist in der Regel binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gelten die §§ 66 und 67 SGG entsprechend (§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGG); die Frist kann dann länger sein. Legen Sie den Widerspruch fristwahrend ein, sehen Sie die Akte ein und reichen Sie die Begründung nach.
Zwei Ablehnungsgründe kommen besonders häufig vor:
- „Das ist Aufgabe der Schule.“ Dann prüfen Sie, ob der Antrag den Bedarf tatsächlich als Teilhabebedarf beschreibt und nicht als Förderbedarf. Die Grenze verläuft zwischen Bildungsauftrag und Unterstützung bei der Teilnahme.
- „Der Bedarf ist nicht ausreichend belegt.“ Dann helfen konkrete Situationsschilderungen, eine ergänzende Stellungnahme der Schule und, wo es passt, ein aktueller Bericht aus der Therapie.
Unabhängige Beratung bekommen Sie kostenfrei über die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX), Stellen finden Sie über teilhabeberatung.de. Familien können sich zusätzlich an den Verfahrenslotsen beim Jugendamt wenden: Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe geltend machen, und ihre Eltern haben bei Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen (§ 10b Abs. 1 SGB VIII).
Was daneben noch in Frage kommt
Die Schulbegleitung deckt den Schulalltag ab. Für andere Lebensbereiche gibt es eigene Wege:
- Unterstützung in der Freizeit und im Alltag über Assistenzleistungen der Sozialen Teilhabe (§§ 78, 113 SGB IX), Überblick im Artikel Eingliederungshilfe
- Förderung vor der Einschulung über die Frühförderung
- Leistungen der Pflegekasse über den Pflegegrad beim Kind
- Nachteilsausgleiche über den Schwerbehindertenausweis für das Kind
Ob eine Schulbegleitung in Frage kommt und wie sich der Bedarf belegen lässt, entscheidet sich an der Bedarfsermittlung. Wenn Sie dabei Unterstützung möchten, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Leistungen für Ihr Kind in Betracht kommen.