Eingliederungshilfe: Anspruch, Leistungen und Antrag im Überblick
Zuletzt geprüft am 05.08.2026 von Steffen Regenhardt11 Min. Lesezeit
Inhalt dieses Artikels
Eingliederungshilfe und Persönliches Budget werden oft in einem Atemzug genannt, sind aber nicht dasselbe. Die Eingliederungshilfe ist die Leistung, das Persönliche Budget nur eine Form, in der sie ausgezahlt wird (§ 29 SGB IX). Wer wissen will, was ihm zusteht, klärt zuerst die Leistung und danach die Auszahlungsform.
Was ist die Eingliederungshilfe?
Die Eingliederungshilfe ist die zentrale Teilhabeleistung für Menschen mit Behinderungen. Ihre Aufgabe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll befähigen, Lebensplanung und Lebensführung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrzunehmen (§ 90 Abs. 1 SGB IX).
Seit dem Bundesteilhabegesetz steht die Eingliederungshilfe im zweiten Teil des SGB IX und nicht mehr in der Sozialhilfe. Das ist mehr als eine Umnummerierung: Die Leistung ist aus dem Fürsorgerecht herausgelöst, und die Regeln über Einkommen und Vermögen sind eigene, deutlich großzügigere Regeln geworden.
Die Eingliederungshilfe ist nachrangig. Sie erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 91 Abs. 1 SGB IX). Umgekehrt dürfen Leistungen anderer nicht deshalb versagt werden, weil die Eingliederungshilfe etwas Entsprechendes vorsieht (§ 91 Abs. 2 SGB IX). Der Nachrang klärt also, wer zahlt, und ist für sich genommen kein Ablehnungsgrund.
Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?
Leistungen erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann (§ 99 Abs. 1 SGB IX).
Drei Punkte werden dabei regelmäßig missverstanden:
- Bedroht zählt mit. Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der Eintritt nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 99 Abs. 2 SGB IX). Sie müssen also nicht warten, bis sich der Zustand verfestigt hat.
- Auch unterhalb der Wesentlichkeit ist etwas möglich. Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren eingeschränkt sind, können Leistungen erhalten (§ 99 Abs. 3 SGB IX). Das ist eine Ermessensleistung, kein Automatismus, aber auch kein von vornherein aussichtsloser Weg.
- Kein Grad der Behinderung, kein Pflegegrad nötig. Weder ein Schwerbehindertenausweis noch ein Pflegegrad ist Voraussetzung. Beide können den Bedarf belegen helfen, mehr nicht.
Was „wesentlich“ im Einzelfall bedeutet, ist bis heute nicht abschließend gesetzlich definiert. Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 4 Satz 1 SGB IX gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend (§ 99 Abs. 4 Satz 2 SGB IX).
Welche Leistungen umfasst die Eingliederungshilfe?
Die Leistungen sind in vier Gruppen geordnet (§ 102 Abs. 1 SGB IX). Die ersten drei gehen der Sozialen Teilhabe vor (§ 102 Abs. 2 SGB IX).
| Leistungsgruppe | Was dazugehört | Norm |
|---|---|---|
| Medizinische Rehabilitation | Leistungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, dazu Früherkennung und Frühförderung bei Kindern | §§ 109, 46 SGB IX |
| Teilhabe am Arbeitsleben | Werkstatt, andere Leistungsanbieter, Budget für Arbeit, Unterstützung am Arbeitsplatz | § 111 SGB IX |
| Teilhabe an Bildung | Hilfen zur Schulbildung einschließlich Schulbegleitung, Hilfen zur Ausbildung und zum Studium | § 112 SGB IX |
| Soziale Teilhabe | Assistenz, heilpädagogische Leistungen, Leistungen für Wohnraum, Mobilität, Hilfsmittel, Förderung der Verständigung | § 113 SGB IX |
Im Alltag am häufigsten sind Leistungen der Sozialen Teilhabe. Sie werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht schon zu den anderen Gruppen gehören (§ 113 Abs. 1 SGB IX). Der praktisch wichtigste Baustein daraus ist die Assistenz: Sie umfasst die allgemeinen Erledigungen des Alltags, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten (§ 78 Abs. 1 SGB IX). Unterschieden wird dabei zwischen der Übernahme von Handlungen und der Begleitung einerseits und der Befähigung zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung andererseits, die als qualifizierte Assistenz von Fachkräften erbracht wird (§ 78 Abs. 2 SGB IX).
Wie die Leistung im Einzelnen aussieht, bestimmt sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art des Bedarfs, persönlichen Verhältnissen, Sozialraum sowie eigenen Kräften und Mitteln (§ 104 Abs. 1 SGB IX). Ihren Wünschen zur Gestaltung der Leistung ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind (§ 104 Abs. 2 SGB IX). Nicht als angemessen gelten sie, wenn beides zusammentrifft: Die Kosten übersteigen die einer vergleichbaren Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, unverhältnismäßig und der Bedarf kann durch diese vergleichbare Leistung gedeckt werden. Zuvor ist die Zumutbarkeit einer abweichenden Leistung zu prüfen; ist sie unzumutbar, findet ein Kostenvergleich gar nicht statt (§ 104 Abs. 3 SGB IX).
Wer ist zuständig?
Die Länder bestimmen die für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger (§ 94 Abs. 1 SGB IX). Deshalb gibt es keine bundesweit einheitliche Antwort: In einigen Ländern sind überörtliche Träger wie Landschaftsverbände oder Bezirke zuständig, in anderen die Landkreise und kreisfreien Städte, teils aufgeteilt nach Leistungsart oder Alter.
Sie müssen die Zuständigkeit aber nicht selbst auflösen. Geht ein Antrag bei einem Rehabilitationsträger ein, stellt dieser innerhalb von zwei Wochen nach Eingang fest, ob er zuständig ist; ist er es nicht, leitet er den Antrag unverzüglich weiter (§ 14 Abs. 1 SGB IX). Der Antrag geht dadurch nicht verloren und behält sein Eingangsdatum.
Für Kinder und Jugendliche gilt eine eigene Weichenstellung: Bei einer seelischen Behinderung ist das Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII), bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung der Träger der Eingliederungshilfe (§ 10 Abs. 4 SGB VIII). Welche Stelle für Ihr Kind die richtige ist und was gilt, wenn mehrere Beeinträchtigungen zusammenkommen, steht im Artikel Eingliederungshilfe für Kinder: Jugendamt oder Eingliederungshilfeträger.
So läuft der Antrag ab
Die Leistungen werden auf Antrag erbracht, und zwar frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung, wenn die Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen (§ 108 Abs. 1 SGB IX). Anders als bei der Sozialhilfe genügt es also nicht, dass die Behörde von der Situation weiß. Wer wartet, verliert die Monate davor.
Der Weg führt in der Regel über fünf Schritte:
- Antrag stellen, formlos genügt. Das Datum zählt.
- Zuständigkeit klären, innerhalb von zwei Wochen durch den Träger selbst (§ 14 Abs. 1 SGB IX).
- Bedarf ermitteln mit einem Instrument, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert und neun Lebensbereiche abbildet, von Lernen und Wissensanwendung bis zum Gemeinschaftsleben (§ 118 SGB IX). Das Nähere bestimmen die Länder durch Rechtsverordnung.
- Gesamtplankonferenz, in der Träger, Leistungsberechtigte und beteiligte Leistungsträger gemeinsam beraten. Sie setzt Ihre Zustimmung voraus, und der Träger kann einen Vorschlag ablehnen, wenn der Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder der Aufwand außer Verhältnis zum Umfang der Leistung steht (§ 119 Abs. 1 SGB IX).
- Gesamtplan und Bescheid.
Schritt für Schritt mit Unterlagenliste steht das im Leitfaden Eingliederungshilfe beantragen.
Das Gesamtplanverfahren
Das Gesamtplanverfahren ist das Herzstück, denn dort wird entschieden, welcher Bedarf anerkannt wird. Es ist an Maßstäbe gebunden: Beteiligung in allen Verfahrensschritten beginnend mit der Beratung, Dokumentation Ihrer Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen, ein transparentes, trägerübergreifendes, interdisziplinäres, konsensorientiertes, individuelles, lebensweltbezogenes, sozialraumorientiertes und zielorientiertes Vorgehen, die Ermittlung des individuellen Bedarfes sowie die Durchführung einer Gesamtplankonferenz (§ 117 Abs. 1 SGB IX).
Zwei Rechte daraus sind im Termin praktisch wichtig:
- Auf Ihr Verlangen wird eine Person Ihres Vertrauens am Gesamtplanverfahren beteiligt (§ 117 Abs. 2 SGB IX).
- Bestehen Anhaltspunkte für Pflegebedürftigkeit, wird die Pflegekasse mit Ihrer Zustimmung informiert und nimmt beratend teil, soweit das zur Feststellung der Leistungen erforderlich ist (§ 117 Abs. 3 SGB IX). Bei Minderjährigen wird das zuständige Jugendamt mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten informiert und nimmt beratend teil; in begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden (§ 117 Abs. 6 SGB IX).
Nach der Feststellung der Leistungen stellt der Träger unverzüglich einen Gesamtplan auf. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB IX). Der Plan wird Ihnen zur Verfügung gestellt (§ 121 Abs. 5 SGB IX). Ergänzend kann der Träger mit Ihnen eine Teilhabezielvereinbarung abschließen (§ 122 SGB IX).
Was Sie aus Einkommen und Vermögen beitragen
Die Eingliederungshilfe kennt keine Anrechnung wie die Sozialhilfe, sondern einen Beitrag zu den Aufwendungen. Maßgeblich ist die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz, bei Renten die Bruttorente des Vorvorjahres (§ 135 Abs. 1 SGB IX). Weicht das laufende Jahr erheblich ab, wird es zugrunde gelegt (§ 135 Abs. 2 SGB IX).
Ein Beitrag ist erst aufzubringen, wenn dieses Einkommen bestimmte Anteile der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (§ 136 Abs. 2 SGB IX):
| Herkunft des Einkommens | Grenze, ab der ein Beitrag zu leisten ist |
|---|---|
| überwiegend sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit | 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße |
| überwiegend nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung | 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße |
| überwiegend Renteneinkünfte | 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße |
| überwiegend andere Einkunftsarten | 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße (§ 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) |
Die Bezugsgröße wird jährlich neu festgesetzt; die für das laufende Jahr geltenden Werte nennt Ihnen der zuständige Träger. Die Grenzen erhöhen sich um 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie für den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, dazu um 10 Prozent für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt (§ 136 Abs. 3 SGB IX). Übersteigt das Einkommen dieser Partnerin oder dieses Partners selbst die Grenze nach Absatz 2, entfällt die Erhöhung um 15 Prozent, und für jedes unterhaltsberechtigte Kind bleiben 5 Prozent (§ 136 Abs. 4 SGB IX).
Bei minderjährigen Leistungsberechtigten im Haushalt der Eltern zählt das Einkommen der Eltern mit (§ 136 Abs. 1 SGB IX). Der Betrag erhöht sich dann um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße für jede leistungsberechtigte Person; die Erhöhungen nach den Absätzen 3 und 4 gelten in diesem Fall nicht (§ 136 Abs. 5 SGB IX).
Beim Vermögen bleiben das Schonvermögen des § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 und 10 SGB XII sowie Barvermögen und sonstige Geldwerte bis zu 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße unberücksichtigt (§ 139 SGB IX).
Für einen Teil der Leistungen ist überhaupt kein Beitrag aufzubringen. Dazu gehören heilpädagogische Leistungen, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Hilfen zur Schulbildung nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sowie Leistungen nach § 113 Abs. 1 SGB IX für noch nicht eingeschulte Kinder (§ 138 Abs. 1 SGB IX). Diese Leistungen sind zudem ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen (§ 140 Abs. 3 SGB IX). Für Eltern heißt das: Schulbegleitung und Frühförderung hängen nicht am Familieneinkommen.
Eingliederungshilfe, Pflege und Hilfe zur Pflege
Teilhabe und Pflege werden von verschiedenen Trägern bezahlt, treffen im Alltag aber ständig aufeinander. Drei Regeln ordnen das:
- Das Verhältnis zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 SGB XI (§ 91 Abs. 3 SGB IX). Wichtig ist dabei die Blickrichtung: Der Vorrang der Pflegeversicherung gilt gegenüber den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem SGB XII (§ 13 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Die Leistungen der Eingliederungshilfe bleiben dagegen unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung ausdrücklich nicht nachrangig (§ 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Treffen beide zusammen, vereinbaren Pflegekasse und Eingliederungshilfeträger mit Ihrer Zustimmung, wer die Leistungen im Verhältnis zu Ihnen übernimmt (§ 13 Abs. 4 SGB XI).
- Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb besonderer Wohnformen erbracht, umfassen sie unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 SGB IX auch bestimmte Leistungen der häuslichen Pflege nach dem SGB XII, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplans erreicht werden können. Ausgenommen ist, wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze keine Eingliederungshilfe erhalten hat.
- Werden Leistungen in Einrichtungen im Sinne des § 43a SGB XI erbracht, umfasst die Eingliederungshilfe auch die dortigen Pflegeleistungen (§ 103 Abs. 1 SGB IX).
Reicht das nicht, kann die Hilfe zur Pflege des Sozialamts in Frage kommen. Welche Träger vor dem Sozialamt an der Reihe sind, steht im Überblick Vorrangige Leistungen.
Eingliederungshilfe als Persönliches Budget
Sie können die Eingliederungshilfe auch als Geldbetrag erhalten und Ihre Unterstützung selbst einkaufen. Das ist das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX). Es ist keine zusätzliche Leistung, sondern eine andere Ausführungsform derselben Leistung, und es ändert nichts daran, welcher Bedarf anerkannt wird.
Wie das im Einzelnen läuft, welche Pflichten damit verbunden sind und wie hoch ein Budget ausfällt, steht im Überblick Persönliches Budget: Anspruch, Höhe und Antrag. Die Unterlagen dafür sammeln Sie mit der Checkliste für das Persönliche Budget, den Antragstext liefert der Musterantrag.
Ihre nächsten Schritte
- Antrag stellen, formlos und datiert, damit der Monat gesichert ist (§ 108 Abs. 1 SGB IX).
- Bedarf vorbereiten: Was gelingt nicht allein, wo entstehen Barrieren, welche Ziele haben Sie? Der Leitfaden Eingliederungshilfe beantragen führt durch die Unterlagen.
- Beratung nutzen, kostenfrei und unabhängig über die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX), Beratungsstellen finden Sie über teilhabeberatung.de.
Welche Leistungen in Ihrer Situation in Frage kommen, hängt am ermittelten Bedarf, und genau dort entscheidet sich der Antrag. Wenn Sie dabei jemanden an Ihrer Seite möchten, prüfen wir das gern gemeinsam mit Ihnen.