Eingliederungshilfe beantragen: Schritt für Schritt zum Antrag
Zuletzt geprüft am 05.08.2026 von Steffen Regenhardt8 Min. Lesezeit
Inhalt dieses Artikels
Schritt 1: Antrag stellen, und zwar sofort
Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag erbracht, frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung, wenn die Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen (§ 108 Abs. 1 SGB IX). Anders als bei der Sozialhilfe hilft es nicht, dass die Behörde von Ihrer Lage weiß. Ohne Antrag läuft in der Regel nichts, und jeder Monat, den Sie warten, ist verloren. Eine Ausnahme gibt es: Für Leistungen, deren Bedarf im Gesamtplanverfahren nach Kapitel 7 bereits ermittelt worden ist, braucht es keinen erneuten Antrag (§ 108 Abs. 2 SGB IX).
Deshalb gilt: erst den Antrag absenden, dann die Unterlagen sammeln. Ein formloses Schreiben reicht aus. Hinein gehören:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift der leistungsberechtigten Person
- der Satz, dass Sie Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem zweiten Teil des SGB IX beantragen
- kurz, worum es geht (Assistenz, Schulbegleitung, Wohnen, Mobilität, Frühförderung)
- Datum und Unterschrift
Schicken Sie das Schreiben so, dass Sie den Zugang belegen können. Ein Fax-Protokoll, ein Einwurf-Einschreiben oder eine Eingangsbestätigung per E-Mail sind später mehr wert als die Erinnerung daran, dass man telefoniert hat.
Schritt 2: Die richtige Stelle finden, ohne sich daran aufzuhalten
Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, den Ihr Bundesland bestimmt hat (§ 94 Abs. 1 SGB IX). Das ist je nach Land ein überörtlicher Träger wie ein Landschaftsverband oder Bezirk, in anderen Ländern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Ihre Kommune sagt Ihnen, welche Stelle bei Ihnen die richtige ist.
Wenn Sie es nicht sicher wissen, stellen Sie den Antrag trotzdem. Anträge auf Sozialleistungen werden auch von anderen Leistungsträgern und von allen Gemeinden entgegengenommen, und sie gelten als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem sie dort eingegangen sind (§ 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I). Das Eingangsdatum ist damit gesichert.
Wie es dann weitergeht, richtet sich bei Teilhabeleistungen nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I, sondern nach dem SGB IX: Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I nicht anzuwenden, wenn Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden (§ 14 Abs. 5 SGB IX). Stattdessen stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang fest, ob er zuständig ist, und leitet den Antrag andernfalls unverzüglich weiter (§ 14 Abs. 1 SGB IX).
Für Kinder und Jugendliche führt der Weg möglicherweise zum Jugendamt statt zum Eingliederungshilfeträger. Welche Stelle wann zuständig ist, steht im Artikel Eingliederungshilfe für Kinder: Jugendamt oder Eingliederungshilfeträger.
Schritt 3: Unterlagen zusammenstellen
Verlangt ist keine feste Liste, sondern alles, was Ihren Bedarf nachvollziehbar macht. Bewährt hat sich:
| Unterlage | Wofür sie im Verfahren gebraucht wird |
|---|---|
| Ärztliche Befunde, Entlassungsberichte, Diagnosen | Beleg der Beeinträchtigung und ihrer Dauer |
| Therapieberichte, Berichte aus Kita, Schule oder Werkstatt | Beleg der Auswirkungen im Alltag |
| Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid, falls vorhanden | ergänzender Beleg, keine Voraussetzung |
| Pflegegrad-Bescheid, falls vorhanden | Abgrenzung zur Pflege, Beteiligung der Pflegekasse |
| Eigene Aufzeichnung über eine typische Woche | Grundlage für den zeitlichen Umfang |
| Angaben zu Einkommen und Vermögen | nur, soweit für den Beitrag nach §§ 135 ff. SGB IX nötig |
Zum letzten Punkt lohnt ein genauer Blick. Für einen Teil der Leistungen ist überhaupt kein Beitrag aufzubringen, unter anderem für heilpädagogische Leistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109 SGB IX, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Abs. 1 SGB IX, Hilfen zur Schulbildung nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sowie Leistungen nach § 113 Abs. 1 SGB IX, die noch nicht eingeschulten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen (§ 138 Abs. 1 SGB IX). Diese Leistungen sind zudem ohne Berücksichtigung von Vermögen zu erbringen (§ 140 Abs. 3 SGB IX). Wird für eine solche Leistung eine vollständige Vermögensaufstellung verlangt, dürfen Sie nach der Rechtsgrundlage fragen.
Schritt 4: Die Bedarfsermittlung vorbereiten
Hier entscheidet sich der Antrag. Der Träger stellt Ihren Bedarf mit einem Instrument fest, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert und neun Lebensbereiche abbildet (§ 118 Abs. 1 SGB IX):
- Lernen und Wissensanwendung
- Allgemeine Aufgaben und Anforderungen
- Kommunikation
- Mobilität
- Selbstversorgung
- Häusliches Leben
- Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen
- Bedeutende Lebensbereiche
- Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben
Das Nähere über das Instrument können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen (§ 118 Abs. 2 SGB IX). Die Bezeichnungen unterscheiden sich deshalb von Land zu Land, die neun Bereiche nicht.
Gehen Sie diese Bereiche vor dem Termin durch und notieren Sie zu jedem konkrete Situationen: nicht „Probleme im Haushalt“, sondern was an einem gewöhnlichen Dienstag misslingt und wie lange die Unterstützung dafür dauert. Ein Wochenprotokoll mit Uhrzeiten trägt weiter als jede allgemeine Beschreibung. Notieren Sie auch die Posten, die leicht untergehen: Nachtbereitschaft, Wege- und Wartezeiten, Absprachen mit Ärzten und Ämtern, gute und schlechte Tage.
Wichtig ist die Blickrichtung des Verfahrens: Gefragt wird nicht nach Diagnosen, sondern nach Aktivität und Teilhabe, also danach, was Sie tun können und woran es scheitert. Diagnosen belegen die Beeinträchtigung, den Umfang der Leistung begründen sie nicht.
Schritt 5: Gesamtplankonferenz und Gesamtplan
Mit Ihrer Zustimmung kann der Träger eine Gesamtplankonferenz durchführen; Sie selbst und beteiligte Träger können sie vorschlagen (§ 119 Abs. 1 SGB IX). Beraten wird dort auf Grundlage der Bedarfsermittlung unter anderem über Ihre Wünsche nach § 104 Abs. 2 bis 4 SGB IX und über die Erbringung der Leistungen (§ 119 Abs. 2 SGB IX).
Den Vorschlag kann der Träger ablehnen, wenn der maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder der Aufwand nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht (§ 119 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Begründen Sie Ihren Vorschlag deshalb mit dem, was sich schriftlich nicht klären lässt.
Zwei Rechte sollten Sie kennen und nutzen:
- Auf Ihr Verlangen wird eine Person Ihres Vertrauens beteiligt (§ 117 Abs. 2 SGB IX).
- Ihren Wünschen zur Gestaltung der Leistung ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind (§ 104 Abs. 2 SGB IX). Ein Wunsch gilt nur dann als unangemessen, wenn die Kosten die einer vergleichbaren Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, unverhältnismäßig übersteigen und der Bedarf durch diese vergleichbare Leistung gedeckt werden kann. Zuvor ist ohnehin die Zumutbarkeit einer abweichenden Leistung zu prüfen; ist sie unzumutbar, findet ein Kostenvergleich gar nicht erst statt (§ 104 Abs. 3 SGB IX).
Nach der Feststellung der Leistungen stellt der Träger unverzüglich einen Gesamtplan auf. Er bedarf der Schriftform, soll spätestens nach zwei Jahren überprüft und fortgeschrieben werden und wird Ihnen zur Verfügung gestellt (§ 121 SGB IX). Lesen Sie ihn genau: Was dort nicht als Ziel und Bedarf steht, taucht später auch im Bescheid nicht auf.
Schritt 6: Fristen im Blick behalten
Die Fristen sind kurz, und sie sind Ihr stärkstes Werkzeug, wenn nichts passiert.
| Lage | Frist | Norm |
|---|---|---|
| Zuständigkeitsprüfung nach Antragseingang | 2 Wochen | § 14 Abs. 1 SGB IX |
| Entscheidung, wenn kein Gutachten nötig ist | 3 Wochen nach Antragseingang | § 14 Abs. 2 SGB IX |
| Entscheidung, wenn ein Gutachten nötig ist | 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens | § 14 Abs. 2 SGB IX |
| Entscheidung bei Beteiligung weiterer Träger | 6 Wochen nach Antragseingang | § 15 Abs. 4 SGB IX |
| Entscheidung bei Teilhabeplankonferenz | 2 Monate nach Antragseingang | § 15 Abs. 4 SGB IX |
Eine Regel, die hier gerade nicht gilt: Für andere Rehabilitationsträger sieht § 18 Abs. 1 bis 5 SGB IX eine begründete Mitteilung nach zwei Monaten und danach eine Genehmigungsfiktion vor. Für die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe gelten diese Absätze ausdrücklich nicht (§ 18 Abs. 7 SGB IX). Wer darauf baut und die Leistung selbst einkauft, steht in der Regel ohne Erstattungsanspruch da.
Bleibt eine Entscheidung ganz aus, ist die Untätigkeitsklage der Weg: Sie ist frühestens sechs Monate nach dem Antrag zulässig, bei einem unbeschiedenen Widerspruch nach drei Monaten (§ 88 SGG). Anwendbar bleibt außerdem § 18 Abs. 6 SGB IX: Konnte der Träger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat er sie zu Unrecht abgelehnt, sind die Kosten einer selbstbeschafften Leistung in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Lassen Sie sich vor einer teuren Selbstbeschaffung beraten.
Schritt 7: Bescheid prüfen, notfalls widersprechen
Prüfen Sie im Bescheid drei Dinge: Ist jeder beantragte Bedarf beschieden worden, stimmen Umfang und Zeitraum, und passt die Leistungsform zu dem, was im Gesamtplan steht? Eine Teilbewilligung ist eine Ablehnung des Rests, auch wenn sie freundlicher klingt.
Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG). Legen Sie ihn fristwahrend ein und reichen Sie die Begründung nach, sobald Sie die Akte eingesehen haben. Wie ein Widerspruch aufgebaut ist, zeigt am Beispiel eines anderen Verfahrens der Musterwiderspruch gegen den Pflegegrad.
Beratung, die nichts kostet
Vor und während des Verfahrens können Sie die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nutzen. Sie berät kostenfrei und unabhängig von Leistungsträgern (§ 32 SGB IX); Beratungsstellen finden Sie über teilhabeberatung.de. Für Familien gibt es zusätzlich den Verfahrenslotsen beim Jugendamt (§ 10b SGB VIII).
Was die Eingliederungshilfe insgesamt umfasst und wer leistungsberechtigt ist, steht im Überblick Eingliederungshilfe. Möchten Sie die bewilligten Leistungen selbst organisieren, führt der Weg über das Persönliche Budget.