Zum Inhalt springen

Antrag auf Hilfe zur Pflege: So beantragen Sie Unterstützung vom Sozialamt

Zuletzt aktualisiert: 24.07.20264 Min. Lesezeit

Inhalt dieses Artikels

Wo Sie den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen

Der Antrag auf Hilfe zur Pflege gehört zum Sozialamt, nicht zur Pflegekasse. Zuständig ist in der Regel das Sozialamt der Stadt oder des Landkreises, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für die Pflege im Heim ist in manchen Bundesländern ein überörtlicher Träger zuständig, etwa ein Landschaftsverband oder ein Bezirk.

Sie müssen die richtige Stelle nicht selbst herausfinden: Ein unzuständiger Träger ist verpflichtet, Ihre Unterlagen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzugeben (§ 18 Abs. 2 SGB XII).

Eine Besonderheit der Sozialhilfe erleichtert den Einstieg: Die Hilfe zur Pflege setzt ein, sobald das Sozialamt von der Notlage erfährt, der sogenannte Kenntnisgrundsatz (§ 18 SGB XII). Ein förmlicher Antrag ist dafür nicht nötig. Ein kurzes Schreiben, eine E-Mail oder ein dokumentierter Anruf genügt, um den Leistungsbeginn zu sichern. Die ausführlichen Formulare folgen danach.

Grundlagen zu Anspruch und Leistungen finden Sie im Überblick Hilfe zur Pflege: Anspruch, Träger und Ablauf.

Schritt für Schritt zum Antrag

  1. Pflegegrad klären. Falls noch nicht geschehen, beantragen Sie zuerst einen Pflegegrad bei der Pflegekasse, denn die Hilfe zur Pflege ist nachrangig zur Pflegeversicherung. Liegt eine Einstufung vor, ist das Sozialamt daran in der Regel gebunden (§ 62 SGB XII). Wie das geht, steht im Artikel Pflegegrad und Pflegeversicherung.
  2. Sozialamt sofort informieren. Melden Sie die Notlage formlos, schriftlich mit Datum. Ab diesem Zeitpunkt kann das Sozialamt Leistungen erbringen, für die Zeit davor in der Regel nicht.
  3. Antragsformulare anfordern und ausfüllen. Jedes Sozialamt hat eigene Formulare für die Hilfe zur Pflege. Fragen Sie dort nach dem Antrag auf Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII. Viele Ämter senden die Unterlagen zu oder stellen sie auf ihrer Website bereit.
  4. Nachweise zusammenstellen und einreichen. Welche Unterlagen üblich sind, zeigt die Liste im nächsten Abschnitt. Reichen Sie Kopien ein und behalten Sie die Originale.
  5. Rückfragen beantworten. Das Sozialamt darf zur Prüfung der Bedürftigkeit weitere Nachweise anfordern, etwa Kontoauszüge. Diese Mitwirkung ist Pflicht; fehlende Unterlagen verzögern den Bescheid oder führen zur Ablehnung.
  6. Bescheid abwarten und prüfen. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über Bewilligung oder Ablehnung, mit Berechnung des Eigenanteils.

Diese Unterlagen brauchen Sie

Die genaue Liste unterscheidet sich je nach Sozialamt, üblich sind:

  • Pflegegradbescheid der Pflegekasse und das Gutachten des Medizinischen Dienstes
  • Nachweise über Einkommen: Rentenbescheide, Lohnabrechnungen, Miet- oder Zinseinnahmen
  • Nachweise über Vermögen: Kontoauszüge der letzten Monate, Sparbücher, Depotauszüge, Lebensversicherungen
  • Nachweise über Immobilien: Grundbuchauszug, bei vermieteten Objekten die Mietverträge
  • Mietvertrag oder Nachweis der Wohnkosten, bei Heimpflege der Heimvertrag mit Kostenaufstellung
  • Vertrag mit dem Pflegedienst und dessen Kostenvoranschlag oder Rechnungen bei häuslicher Pflege
  • Nachweise über Versicherungen, laufende Verpflichtungen und gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
  • Bei Verheirateten: dieselben Nachweise für den Ehe- oder Lebenspartner

Das Sozialamt fragt außerdem regelmäßig nach Schenkungen und größeren Kontobewegungen der vergangenen zehn Jahre. Warum das so ist und was dabei geschützt bleibt, erklärt der Ratgeber Schonvermögen im Pflegeheim.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Eine gesetzliche Frist für den Bescheid gibt es nicht. In der Regel dauert die Bearbeitung einige Wochen bis wenige Monate, abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen und der Auslastung des Amtes. Bei dringendem Bedarf kann das Sozialamt vorläufig leisten, sprechen Sie eine Eilbedürftigkeit ausdrücklich an. Bleibt das Amt lange untätig, hilft eine schriftliche Erinnerung mit Fristsetzung.

Bescheid erhalten: bewilligt oder abgelehnt

Bei einer Bewilligung legt der Bescheid fest, welche Leistungen das Sozialamt übernimmt und welchen Anteil Sie aus Einkommen und Vermögen selbst tragen. Prüfen Sie die Berechnung: Wurden alle Freibeträge berücksichtigt, stimmen die angesetzten Einkommensbeträge?

Bei einer Ablehnung oder einem zu hohen Eigenanteil können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Der Widerspruch ist kostenfrei und muss schriftlich beim Sozialamt eingehen; die Begründung dürfen Sie nachreichen. Häufige Streitpunkte sind die Anrechnung von Vermögen trotz Schonvermögen und die Höhe des einzusetzenden Einkommens.

Rückwirkung und Eilfälle

Der Kenntnisgrundsatz hat eine harte Konsequenz: Kosten, die entstanden sind, bevor das Sozialamt von der Notlage wusste, werden in der Regel nicht übernommen. Warten Sie deshalb nicht, bis das Ersparte aufgebraucht ist oder das Heim mahnt. Melden Sie sich, sobald absehbar ist, dass die Mittel nicht reichen. Auch das Pflegeheim oder der Pflegedienst kann die Notlage mit Ihrem Einverständnis dem Sozialamt mitteilen; auch diese Kenntnis löst den Leistungsbeginn aus.

Wie Decari Sie beim Antrag begleitet

Antragsformulare, Vermögensauskünfte, Rückfragen vom Amt: Der Weg zur Hilfe zur Pflege ist Papierarbeit. Gemeinsam mit Ihrem Pflegedienst prüfen wir kostenfrei, welche Leistungen in Frage kommen, und begleiten Sie beim Antrag, damit Unterlagen vollständig ankommen und Fristen gewahrt bleiben.

Häufige Fragen

Beim Sozialamt der Stadt oder des Landkreises, in dem Sie wohnen. Bei stationärer Pflege ist teils ein überörtlicher Träger zuständig. Ein unzuständiges Amt muss Ihren Antrag unverzüglich weiterleiten (§ 18 Abs. 2 SGB XII).

Nein. Die Hilfe zur Pflege setzt ein, sobald das Sozialamt von der Notlage erfährt, ein formloses Schreiben genügt dafür (§ 18 SGB XII). Die ausführlichen Antragsformulare des Sozialamts füllen Sie danach aus.

Das hängt vom Einzelfall und der Auslastung des Amtes ab, in der Regel einige Wochen bis wenige Monate. Vollständige Unterlagen beschleunigen das Verfahren spürbar.

Grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, an dem es von der Pflegebedürftigkeit und der Notlage Kenntnis hat (§ 18 SGB XII). Für Kosten aus der Zeit davor gibt es in der Regel kein Geld. Melden Sie sich deshalb so früh wie möglich.

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Prüfen Sie die Begründung genau, oft geht es um die Anrechnung von Einkommen oder Vermögen, bei der Freibeträge übersehen wurden.

Geschrieben von Decari-Redaktion