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Schonvermögen im Pflegeheim: Was Sie bei der Hilfe zur Pflege behalten dürfen

Zuletzt aktualisiert: 24.07.20265 Min. Lesezeit

Inhalt dieses Artikels

Was ist Schonvermögen im Pflegeheim?

Schonvermögen ist der Teil Ihres Vermögens, den das Sozialamt nicht antasten darf, wenn es Pflegekosten übernimmt. Zwar gilt bei der Hilfe zur Pflege der Grundsatz, dass zunächst das eigene, verwertbare Vermögen einzusetzen ist (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Der Gesetzgeber hat davon aber eine ganze Reihe von Ausnahmen gemacht (§ 90 Abs. 2 SGB XII), und dazu eine Härtefallklausel (§ 90 Abs. 3 SGB XII).

In der Praxis führt das zu einem Ergebnis, das viele überrascht: Auch mit Eigenheim, Auto und fünfstelligem Sparguthaben kann Hilfe zur Pflege in Frage kommen. Die verbreitete Annahme, das Sozialamt zahle erst, wenn fast nichts mehr da ist, stimmt in dieser Pauschalität nicht.

Diese Vermögenswerte und Beträge sind geschützt

Die wichtigsten Schonbeträge und Grenzen auf einen Blick:

Position Geschützt Rechtsgrundlage Stand
Grundfreibetrag (kleinere Barbeträge) 10.000 Euro je volljähriger Person, bei Paaren 20.000 Euro § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII mit Durchführungsverordnung 07/2026
Zuschlag für überwiegend unterhaltene Personen 500 Euro je Person Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 07/2026
Vermögen aus Erwerbseinkommen während des Leistungsbezugs bis 25.000 Euro zusätzlich § 66a SGB XII 07/2026
Staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen (z. B. Riester) in der Ansparphase in voller Höhe § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII 07/2026
Angemessenes selbstgenutztes Hausgrundstück ohne feste Wertgrenze § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII 07/2026
Angemessenes Kraftfahrzeug ohne feste Wertgrenze § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII 07/2026
Angemessener Hausrat, Familien- und Erbstücke nach den bisherigen Lebensverhältnissen § 90 Abs. 2 Nr. 4 und 6 SGB XII 07/2026
Einkommensgrenze: Grundbetrag (2-fache Regelbedarfsstufe 1) 1.126 Euro monatlich, zzgl. angemessener Unterkunftskosten und 394,10 Euro Familienzuschlag je Ehepartner bzw. unterhaltsberechtigter Person §§ 85, 28 SGB XII 07/2026
Barbetrag zur persönlichen Verfügung im Heim mindestens 152,01 Euro monatlich (27 % der Regelbedarfsstufe 1) § 27b SGB XII 07/2026
Geschützter Anteil des Einkommens über der Einkommensgrenze bei Pflegegrad 4 und 5 sowie bei blinden Menschen mindestens 60 % § 87 SGB XII 07/2026
Einkommensgrenze für Kinder und Eltern (Jahresbrutto) 100.000 Euro § 94 Abs. 1a SGB XII 07/2026

Zusätzlich hat die Rechtsprechung eine angemessene Bestattungsvorsorge über die Härtefallklausel des § 90 Abs. 3 SGB XII anerkannt, etwa einen zweckgebundenen Bestattungsvorsorgevertrag. Eine feste Betragsgrenze gibt es dafür nicht; die Sozialämter prüfen die Angemessenheit im Einzelfall.

Das selbstgenutzte Eigenheim

Ein angemessenes Hausgrundstück ist geschützt, wenn es von der pflegebedürftigen Person selbst oder von den im Gesetz genannten Angehörigen bewohnt wird, insbesondere vom Ehe- oder Lebenspartner (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Ob ein Haus angemessen ist, richtet sich nach Bewohnerzahl, Wohnbedarf, Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt und Wert. Ein normales Einfamilienhaus oder eine übliche Eigentumswohnung überschreitet diese Schwelle in der Regel nicht, und zwar unabhängig davon, wie stark der Marktwert über die Jahre gestiegen ist.

Wichtig wird die Frage beim Umzug ins Pflegeheim: Bleibt der Partner oder ein geschützter Angehöriger im Haus wohnen, bleibt der Schutz bestehen. Zieht eine alleinstehende Person dauerhaft ins Heim, wird das Haus nicht mehr selbst bewohnt, und der Schutz nach Nr. 8 kann entfallen. Dann ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Härtefallklausel greift oder ob das Sozialamt die Leistung als Darlehen gegen Absicherung am Grundstück erbringt (§ 91 SGB XII), statt einen sofortigen Verkauf zu verlangen.

Einkommen: was eingesetzt werden muss

Neben dem Vermögen prüft das Sozialamt das monatliche Einkommen, bei Verheirateten das beider Partner (§ 61 SGB XII). Dafür gilt eine Einkommensgrenze aus Grundbetrag, angemessenen Unterkunftskosten und Familienzuschlag (§ 85 SGB XII, Beträge siehe Tabelle oben). Einkommen unterhalb dieser Grenze bleibt für die Hilfe zur Pflege unangetastet. Vom Einkommen darüber verlangt das Sozialamt den Einsatz nur in angemessenem Umfang (§ 87 SGB XII); bei Pflegegrad 4 und 5 sowie bei blinden Menschen bleibt der überwiegende Teil des übersteigenden Einkommens geschützt (Anteil siehe Tabelle oben).

Bei vollstationärer Pflege sieht die Rechnung anders aus: Hier setzt das Sozialamt das Einkommen weitgehend für die Heimkosten ein, belässt aber unter anderem den Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 27b SGB XII). Lebt der Partner weiter zu Hause, bleibt dessen angemessener Lebensunterhalt ebenfalls gesichert.

Ehepartner und Vermögen

Bei nicht getrennt lebenden Ehe- und Lebenspartnern zählt das Sozialamt Einkommen und Vermögen beider Partner zusammen (§ 61 SGB XII). Im Gegenzug steht jedem der beiden ein eigener Grundfreibetrag zu. Ein Ehepaar behält damit mindestens das Doppelte des Grundfreibetrags als Geldvermögen, zusätzlich zu den übrigen Schonpositionen wie Eigenheim, Hausrat und gefördertem Altersvorsorgevermögen.

Schenkungen: die Zehn-Jahres-Frist

Wer Vermögen verschenkt hat und später die eigene Pflege nicht bezahlen kann, muss mit einer Rückforderung rechnen: Der verarmte Schenker kann das Geschenk vom Beschenkten zurückverlangen (§ 528 BGB), und das Sozialamt kann diesen Anspruch auf sich überleiten und selbst geltend machen. Deshalb fragen Sozialämter im Antrag regelmäßig nach Schenkungen und größeren Kontobewegungen der letzten zehn Jahre.

Die zeitliche Grenze zieht § 529 BGB: Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn beim Eintritt der Bedürftigkeit seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind. Auch wenn der Beschenkte das Geschenk nicht herausgeben kann, ohne den eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden, entfällt der Anspruch.

Müssen die Kinder zahlen?

Erst wenn Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht reichen, stellt sich die Frage nach den Angehörigen. Auf Kinder darf das Sozialamt nur zurückgreifen, wenn deren Jahresbruttoeinkommen die Grenze des § 94 Abs. 1a SGB XII übersteigt (Betrag siehe Tabelle oben); das Gesetz vermutet zunächst, dass sie nicht überschritten wird. Mehr dazu im Überblick Hilfe zur Pflege.

Wie Decari Sie unterstützt

Ob und in welcher Höhe Vermögen einzusetzen ist, entscheidet sich an vielen Details: Freibeträge, Angemessenheit, Härtefälle. Gemeinsam mit Ihrem Pflegedienst prüfen wir kostenfrei, welche Leistungen in Frage kommen, und begleiten Sie beim Antrag auf Hilfe zur Pflege, damit geschütztes Vermögen auch geschützt bleibt.

Häufige Fragen

Es gilt ein Grundfreibetrag je volljähriger Person, Ehepaaren steht er doppelt zu (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII mit Durchführungsverordnung; Höhe siehe Beträge-Tabelle im Artikel). Hinzu kommen können weitere Freibeträge, etwa für Vermögen aus Erwerbseinkommen nach § 66a SGB XII.

Nicht automatisch. Ein angemessenes Hausgrundstück ist geschützt, solange es vom Ehepartner oder anderen im Gesetz genannten Angehörigen bewohnt wird (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Zieht eine alleinstehende Person dauerhaft ins Heim, kann der Schutz entfallen; dann kommt es auf den Einzelfall an.

Ja, ein angemessenes Kraftfahrzeug gehört zum Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII). Eine starre Wertgrenze nennt das Gesetz nicht, es kommt auf die Angemessenheit im Einzelfall an.

Staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen, etwa eine Riester-Rente in der Ansparphase, ist ausdrücklich geschützt (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII). Laufende Auszahlungen zählen dagegen als Einkommen.

Ja. Verarmt der Schenker, kann die Rückgabe der Schenkung verlangt werden (§ 528 BGB); diesen Anspruch leitet das Sozialamt auf sich über. Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn beim Eintritt der Bedürftigkeit seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind (§ 529 BGB).

Ja, bei nicht getrennt lebenden Ehe- und Lebenspartnern wird das Einkommen und Vermögen beider Partner berücksichtigt (§ 61 SGB XII). Dafür steht auch beiden je ein eigener Grundfreibetrag zu.

Geschrieben von Decari-Redaktion