Zum Inhalt springen

Pflegehilfsmittel beantragen: technische Hilfen und Hilfsmittel zum Verbrauch

Porträt von Steffen RegenhardtZuletzt geprüft am 04.08.2026 von Steffen Regenhardt4 Min. Lesezeit

Inhalt dieses Artikels

Pflegehilfsmittel sind die Leistung mit der niedrigsten Hürde: Sie setzen keinen Pflegegrad 2 voraus, und für Verbrauchsprodukte genügt ein einmaliger Antrag, nach dem die Lieferung läuft. Zu unterscheiden sind sie von den Zuschüssen für den Umbau der Wohnung, die derselbe Paragraf in Absatz 4 regelt und die in Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beschrieben sind.

Wie Sie Pflegehilfsmittel beantragen

  1. Bedarf benennen. Formlos bei der Pflegekasse, die zu Ihrer Krankenkasse gehört. Beschreiben Sie, welche Handlung im Alltag schwerfällt, nicht nur das gewünschte Produkt.
  2. Empfehlung einholen, wenn möglich. Empfiehlt eine Pflegefachperson das Hilfsmittel bei der Antragstellung, entfällt die vertragsärztliche Verordnung und die Notwendigkeit der Versorgung wird unter den Voraussetzungen der Richtlinien nach § 17a SGB XI vermutet (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Die Empfehlung darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. Ambulante Pflegedienste geben sie im Rahmen ihrer Einsätze oder bei den Beratungsbesuchen ab.
  3. Frist im Blick behalten. Über den Antrag ist zügig zu entscheiden, spätestens binnen drei Wochen, oder binnen fünf Wochen, wenn eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt wird (§ 40 Abs. 7 Satz 1 SGB XI).
  4. Bei Verbrauchsprodukten die Lieferung einrichten. Nach der Bewilligung liefern Sanitätshäuser und Anbieter monatlich und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Alternativ kaufen Sie selbst und reichen Belege ein.

Die beiden Gruppen von Pflegehilfsmitteln

Das Gesetz behandelt sie unterschiedlich, deshalb lohnt die Unterscheidung vor dem Antrag.

Technische Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachen, die dauerhaft benutzt werden, etwa ein Pflegebett, ein Hausnotrufsystem, ein Lagerungskissen oder ein Badewannenlifter. Für sie gilt: vorrangig leihweise Überlassung, Zuzahlung von zehn Prozent bis höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel, kein monatlicher Höchstbetrag.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden aufgebraucht, etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Schutzschürzen. Für sie gilt ein monatlicher Höchstbetrag und keine Zuzahlung.

Welche Produkte im Einzelnen anerkannt sind, führt das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach § 78 Abs. 2 SGB XI. Es wird vom GKV-Spitzenverband geführt; suchen Sie dort nach „Pflegehilfsmittelverzeichnis“. Ihre Pflegekasse gibt ebenfalls Auskunft, ob ein bestimmtes Produkt darunter fällt.

Beträge und Zuzahlung

Stand: 08/2026 (§ 40 Abs. 2 und 3 SGB XI)

Betrag
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 € monatlich
Zuzahlung zu technischen Pflegehilfsmitteln (ab 18 Jahren) 10 %, höchstens 25 € je Pflegehilfsmittel
Zuzahlung zu Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch keine

Der Verbrauchsbetrag ist ein Monatsbetrag und keine Ansparleistung. Wer in einem Monat weniger benötigt, kann den Rest nicht in den nächsten Monat mitnehmen; das Gesetz stellt ausdrücklich auf „monatlich“ ab.

Von der Zuzahlung kann die Pflegekasse zur Vermeidung von Härten ganz oder teilweise befreien (§ 40 Abs. 3 Satz 5 SGB XI). Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V bereits erreicht hat oder unter Berücksichtigung dieser Zuzahlung erreicht, ist hinsichtlich des überschreitenden Betrags befreit (§ 40 Abs. 3 Satz 6 SGB XI). Sprechen Sie Ihre Krankenkasse darauf an, denn dort wird die Belastungsgrenze geführt.

Wenn die Pflegekasse die Frist versäumt

Absatz 7 enthält eine Regel, die im Antragsalltag selten genutzt wird. Kann die Pflegekasse die Drei- oder Fünf-Wochen-Frist nicht einhalten, teilt sie das den Antragstellern unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 40 Abs. 7 Satz 3 und 4 SGB XI).

Daraus folgt eine praktische Empfehlung: Notieren Sie das Datum, an dem Ihr Antrag bei der Kasse eingegangen ist, und heben Sie den Nachweis auf. Kommt weder eine Entscheidung noch eine begründete Zwischennachricht, weisen Sie die Kasse schriftlich auf § 40 Abs. 7 SGB XI hin. Ob die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion im Einzelfall vorliegen, entscheidet sich an den Umständen; die Frist zu dokumentieren kostet Sie aber nichts.

Abgrenzung zur Krankenkasse

Rollstuhl, Rollator, Hörgerät oder Kompressionsstrümpfe sind Hilfsmittel der Krankenversicherung nach § 33 SGB V, nicht Pflegehilfsmittel. Die Grenze verläuft nach dem Zweck: Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege, lindern Beschwerden oder ermöglichen eine selbständigere Lebensführung, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

Für Gegenstände, die beides können, hat das Gesetz die Zuordnung von Ihnen weggenommen: Der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, prüft, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht, und entscheidet über die Bewilligung (§ 40 Abs. 5 Satz 1 SGB XI). Sie müssen also nicht vorher herausfinden, wer zuständig ist. Was die Krankenkasse an pflegerischen Leistungen daneben trägt, steht in Häusliche Krankenpflege der Krankenkasse.

Welche Hilfsmittel in Ihrer Situation in Frage kommen und über welchen Träger sie laufen, prüfen wir gern gemeinsam mit Ihnen.


Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Wenn Sie unsicher sind, welche Leistungen in Ihrer Situation in Frage kommen, prüfen wir das gern gemeinsam mit Ihnen.

Häufige Fragen

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beitragen oder ihnen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Anders als Pflegegeld und Pflegesachleistung setzt die Vorschrift keinen Pflegegrad 2 voraus, sie gilt also auch bei Pflegegrad 1. Ausgenommen sind Hilfsmittel, die wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.

Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 42 Euro nicht übersteigen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden, Sie können also selbst einkaufen und Belege einreichen.

Für technische Pflegehilfsmittel ja, für Verbrauchsprodukte nein. Versicherte ab 18 Jahren leisten eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel, an die abgebende Stelle; Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach Absatz 2 sind ausdrücklich ausgenommen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI). Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien.

In der Regel bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang, oder von fünf Wochen, wenn eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst zur Prüfung der Notwendigkeit beteiligt wird (§ 40 Abs. 7 Satz 1 SGB XI). Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie das rechtzeitig schriftlich unter Darlegung der Gründe mitteilen. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Nicht zwingend. Empfiehlt eine Pflegefachperson bei der Antragstellung ein Pflegehilfsmittel, bedarf es einer vertragsärztlichen Verordnung nicht (§ 40 Abs. 6 Satz 4 SGB XI). Zusätzlich werden unter den Voraussetzungen der Richtlinien nach § 17a SGB XI die Notwendigkeit und die Erforderlichkeit der Versorgung vermutet. Die Empfehlung darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein.

Das müssen Sie nicht selbst entscheiden. Für Hilfsmittel, die sowohl den Zwecken der Krankenversicherung als auch denen der Pflegeversicherung dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht, und entscheidet über die Bewilligung (§ 40 Abs. 5 Satz 1 SGB XI). Ein Antrag bei der falschen Stelle geht deshalb nicht verloren.

In der Regel nicht, sondern leihweise. Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Das ist kein Nachteil: Bei einer Leihgabe entfällt die Zuzahlung, und der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung. Wer die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ablehnt, trägt die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst.