Pflegehilfsmittel beantragen: technische Hilfen und Hilfsmittel zum Verbrauch
Zuletzt geprüft am 04.08.2026 von Steffen Regenhardt4 Min. Lesezeit
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Pflegehilfsmittel sind die Leistung mit der niedrigsten Hürde: Sie setzen keinen Pflegegrad 2 voraus, und für Verbrauchsprodukte genügt ein einmaliger Antrag, nach dem die Lieferung läuft. Zu unterscheiden sind sie von den Zuschüssen für den Umbau der Wohnung, die derselbe Paragraf in Absatz 4 regelt und die in Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beschrieben sind.
Wie Sie Pflegehilfsmittel beantragen
- Bedarf benennen. Formlos bei der Pflegekasse, die zu Ihrer Krankenkasse gehört. Beschreiben Sie, welche Handlung im Alltag schwerfällt, nicht nur das gewünschte Produkt.
- Empfehlung einholen, wenn möglich. Empfiehlt eine Pflegefachperson das Hilfsmittel bei der Antragstellung, entfällt die vertragsärztliche Verordnung und die Notwendigkeit der Versorgung wird unter den Voraussetzungen der Richtlinien nach § 17a SGB XI vermutet (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Die Empfehlung darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. Ambulante Pflegedienste geben sie im Rahmen ihrer Einsätze oder bei den Beratungsbesuchen ab.
- Frist im Blick behalten. Über den Antrag ist zügig zu entscheiden, spätestens binnen drei Wochen, oder binnen fünf Wochen, wenn eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt wird (§ 40 Abs. 7 Satz 1 SGB XI).
- Bei Verbrauchsprodukten die Lieferung einrichten. Nach der Bewilligung liefern Sanitätshäuser und Anbieter monatlich und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Alternativ kaufen Sie selbst und reichen Belege ein.
Die beiden Gruppen von Pflegehilfsmitteln
Das Gesetz behandelt sie unterschiedlich, deshalb lohnt die Unterscheidung vor dem Antrag.
Technische Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachen, die dauerhaft benutzt werden, etwa ein Pflegebett, ein Hausnotrufsystem, ein Lagerungskissen oder ein Badewannenlifter. Für sie gilt: vorrangig leihweise Überlassung, Zuzahlung von zehn Prozent bis höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel, kein monatlicher Höchstbetrag.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden aufgebraucht, etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Schutzschürzen. Für sie gilt ein monatlicher Höchstbetrag und keine Zuzahlung.
Welche Produkte im Einzelnen anerkannt sind, führt das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach § 78 Abs. 2 SGB XI. Es wird vom GKV-Spitzenverband geführt; suchen Sie dort nach „Pflegehilfsmittelverzeichnis“. Ihre Pflegekasse gibt ebenfalls Auskunft, ob ein bestimmtes Produkt darunter fällt.
Beträge und Zuzahlung
Stand: 08/2026 (§ 40 Abs. 2 und 3 SGB XI)
| Betrag | |
|---|---|
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis zu 42 € monatlich |
| Zuzahlung zu technischen Pflegehilfsmitteln (ab 18 Jahren) | 10 %, höchstens 25 € je Pflegehilfsmittel |
| Zuzahlung zu Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch | keine |
Der Verbrauchsbetrag ist ein Monatsbetrag und keine Ansparleistung. Wer in einem Monat weniger benötigt, kann den Rest nicht in den nächsten Monat mitnehmen; das Gesetz stellt ausdrücklich auf „monatlich“ ab.
Von der Zuzahlung kann die Pflegekasse zur Vermeidung von Härten ganz oder teilweise befreien (§ 40 Abs. 3 Satz 5 SGB XI). Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V bereits erreicht hat oder unter Berücksichtigung dieser Zuzahlung erreicht, ist hinsichtlich des überschreitenden Betrags befreit (§ 40 Abs. 3 Satz 6 SGB XI). Sprechen Sie Ihre Krankenkasse darauf an, denn dort wird die Belastungsgrenze geführt.
Wenn die Pflegekasse die Frist versäumt
Absatz 7 enthält eine Regel, die im Antragsalltag selten genutzt wird. Kann die Pflegekasse die Drei- oder Fünf-Wochen-Frist nicht einhalten, teilt sie das den Antragstellern unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 40 Abs. 7 Satz 3 und 4 SGB XI).
Daraus folgt eine praktische Empfehlung: Notieren Sie das Datum, an dem Ihr Antrag bei der Kasse eingegangen ist, und heben Sie den Nachweis auf. Kommt weder eine Entscheidung noch eine begründete Zwischennachricht, weisen Sie die Kasse schriftlich auf § 40 Abs. 7 SGB XI hin. Ob die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion im Einzelfall vorliegen, entscheidet sich an den Umständen; die Frist zu dokumentieren kostet Sie aber nichts.
Abgrenzung zur Krankenkasse
Rollstuhl, Rollator, Hörgerät oder Kompressionsstrümpfe sind Hilfsmittel der Krankenversicherung nach § 33 SGB V, nicht Pflegehilfsmittel. Die Grenze verläuft nach dem Zweck: Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege, lindern Beschwerden oder ermöglichen eine selbständigere Lebensführung, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
Für Gegenstände, die beides können, hat das Gesetz die Zuordnung von Ihnen weggenommen: Der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, prüft, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht, und entscheidet über die Bewilligung (§ 40 Abs. 5 Satz 1 SGB XI). Sie müssen also nicht vorher herausfinden, wer zuständig ist. Was die Krankenkasse an pflegerischen Leistungen daneben trägt, steht in Häusliche Krankenpflege der Krankenkasse.
Welche Hilfsmittel in Ihrer Situation in Frage kommen und über welchen Träger sie laufen, prüfen wir gern gemeinsam mit Ihnen.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Wenn Sie unsicher sind, welche Leistungen in Ihrer Situation in Frage kommen, prüfen wir das gern gemeinsam mit Ihnen.