Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Zuschuss der Pflegekasse für den Umbau
Zuletzt geprüft am 04.08.2026 von Steffen Regenhardt5 Min. Lesezeit
Inhalt dieses Artikels
Der Zuschuss zum Wohnungsumbau steht im selben Paragrafen wie die Pflegehilfsmittel und setzt wie diese nur einen Pflegegrad voraus, keinen Pflegegrad 2. Er folgt aber anderen Regeln: Er ist eine Ermessensleistung, er ist gegenüber anderen Trägern nachrangig, und er wird je Maßnahme bemessen statt je Monat. Wer das vorher weiß, stellt den Antrag anders.
Was die Pflegekasse bezuschusst
Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (§ 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI).
In diesem Satz stecken drei Bedingungen, an denen sich jeder Antrag entscheidet:
- Individuelles Wohnumfeld. Die Maßnahme muss auf die konkrete Wohnsituation der pflegebedürftigen Person zugeschnitten sein, nicht auf eine allgemeine Modernisierung.
- Einer der drei Zwecke. Die häusliche Pflege wird ermöglicht, sie wird erheblich erleichtert, oder eine möglichst selbständige Lebensführung wird wiederhergestellt.
- Subsidiarität. Andere Träger gehen vor. Kommen Leistungen der Eingliederungshilfe, der Unfallversicherung oder eines Rehabilitationsträgers in Betracht, sind diese zuerst zu prüfen.
Typische Maßnahmen sind der Einbau einer bodengleichen Dusche, die Verbreiterung von Türen, eine Rampe am Hauseingang, feste Haltegriffe, die Anpassung der Küche an eine sitzende Arbeitshöhe oder ein Treppenlift. Das Gesetz nennt keine abschließende Liste, sondern nur das Beispiel „technische Hilfen im Haushalt“. Ob eine geplante Maßnahme darunter fällt, prüft die Pflegekasse; sie kann die Notwendigkeit dafür unter Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen (§ 40 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
Wie hoch der Zuschuss ausfällt
Stand: 08/2026 (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
| Konstellation | Höchstbetrag |
|---|---|
| eine pflegebedürftige Person | bis zu 4.180 € je Maßnahme |
| mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, gemeinsames Wohnumfeld | bis zu 4.180 € je Pflegebedürftigem |
| Gesamtbetrag je Maßnahme in dieser Konstellation | höchstens 16.720 € |
Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten wird der Gesamtbetrag anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt (§ 40 Abs. 4 Satz 4 SGB XI). Für Pflege-Wohngemeinschaften ist das die entscheidende Regel: Ein gemeinsamer Umbau, etwa ein barrierefreies Bad, wird nicht einmal, sondern für jede dort lebende pflegebedürftige Person bezuschusst, bis der Gesamtbetrag erreicht ist.
Der Betrag ist ein Höchstbetrag, keine Pauschale. Bei einem Treppenlift oder einem vollständigen Badumbau bleibt in der Regel ein Eigenanteil. Die Formulierung „je Maßnahme“ bedeutet zugleich, dass es sich nicht um eine einmalige Leistung für das ganze Leben handelt: Verändert sich die Pflegesituation später und wird ein weiterer Umbau nötig, kann eine erneute Maßnahme in Frage kommen.
So gehen Sie vor
- Vor dem Umbau beantragen. § 40 SGB XI kennt keine Regelung, die eine nachträgliche Antragstellung zulässt. Bei fertigen Arbeiten lässt sich die Notwendigkeit auch praktisch kaum noch prüfen.
- Bedarf beschreiben, nicht Produkte. Schildern Sie, welche Handlung im Alltag nicht mehr gelingt und was sich durch den Umbau ändern soll. Die drei Zwecke aus dem Gesetz sind der Maßstab, an dem die Kasse prüft.
- Kostenvoranschläge einholen. In der Regel verlangt die Kasse mindestens einen Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs.
- Beratung nutzen. Eine Wohnberatungsstelle oder ein Pflegestützpunkt sieht sich die Wohnung an und benennt Maßnahmen, an die man selbst nicht denkt. Suchen Sie nach „Wohnberatung“ und Ihrem Landkreis.
- Als Mieter die Erlaubnis einholen. Dazu gleich mehr.
- Frist im Blick behalten. Drei Wochen, oder fünf Wochen bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes; ohne rechtzeitige Mitteilung eines hinreichenden Grundes gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI).
Wenn Sie zur Miete wohnen
Bauliche Veränderungen an einer Mietwohnung brauchen die Erlaubnis des Vermieters. Auf diese Erlaubnis besteht ein Anspruch: Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen (§ 554 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann (Satz 2). Der Mieter kann sich zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten, etwa für den späteren Rückbau (Satz 3). Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung im Mietvertrag ist unwirksam (§ 554 Abs. 2 BGB).
Holen Sie die Erlaubnis schriftlich ein und klären Sie im selben Zug, was beim Auszug zurückgebaut werden muss. Beides gehört zu den Unterlagen, die die Pflegekasse sehen möchte.
Was daneben in Frage kommt
Weil der Zuschuss subsidiär ist, lohnt der Blick auf andere Träger, bevor der Antrag bei der Pflegekasse gestellt wird:
- Eingliederungshilfe. Bei Menschen mit Behinderungen kann die Wohnraumanpassung als Leistung zur Teilhabe in Betracht kommen. Der Überblick über die Leistungen steht in Hilfen bei Behinderung; wer die Unterstützung selbst organisieren möchte, findet den Weg im Persönlichen Budget.
- Gesetzliche Unfallversicherung, wenn die Pflegebedürftigkeit Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit ist.
- Förderprogramme für barrierereduzierenden Umbau, die zusätzlich zum Zuschuss der Pflegekasse in Anspruch genommen werden können. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Hausbank und bei der Wohnberatung vor Ort nach den Programmen des Bundes und Ihres Bundeslandes. Die Bedingungen und die Antragswege wechseln, die Zuständigkeiten bleiben.
Welche Träger in Ihrer Situation in Frage kommen und in welcher Reihenfolge die Anträge sinnvoll sind, prüfen wir gern gemeinsam mit Ihnen.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Wenn Sie unsicher sind, welche Leistungen in Ihrer Situation in Frage kommen, prüfen wir das gern gemeinsam mit Ihnen.