Schwerbehindertenausweis tauschen: so erhalten Sie die neue Scheckkarte
Zuletzt geprüft am 24.07.2026 von Steffen Regenhardt3 Min. Lesezeit
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Den Schwerbehindertenausweis gibt es seit dem 1. Januar 2013 im Scheckkartenformat (§ 1 Schwerbehindertenausweisverordnung, SchwbAwV). Ins Amt müssen Sie für den Umtausch nicht: Der neue Ausweis kommt per Post, den alten schicken Sie zurück.
So funktioniert der Umtausch des Schwerbehindertenausweises
Voraussetzungen und Verfahren
- Sie besitzen bereits einen Schwerbehindertenausweis in Papierform und möchten ihn gegen den Ausweis im Scheckkartenformat tauschen: Das beantragen Sie formlos beim zuständigen Versorgungsamt.
- Sie haben Ihren Ausweis verloren oder beschädigt (etwa in der Waschmaschine): Auch dann stellt das Versorgungsamt auf formlosen Antrag einen neuen Ausweis aus.
In beiden Fällen genügt ein formloses Schreiben an das zuständige Versorgungsamt. Der Antrag sollte enthalten:
- das Geschäftszeichen, falls zur Hand; Sie finden es auf dem Bescheid, mit dem Ihnen der GdB mitgeteilt wurde
- ein Lichtbild
- den vollständigen Namen und das Geburtsdatum der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers
Der neue Ausweis wird per Post zugestellt; den alten können Sie per Post zurücksenden. Ein persönlicher Besuch im Versorgungsamt ist nicht notwendig, aber möglich.
Wann ein neuer Antrag nötig ist
Der Umtausch und die Ersatzausstellung ändern GdB und Merkzeichen nicht. Wenn Sie einen anderen Grad der Behinderung, zusätzliche Merkzeichen oder eine längere Gültigkeit benötigen, gilt:
- Einen höheren GdB oder neue Merkzeichen erreichen Sie über einen Verschlimmerungsantrag beziehungsweise Antrag auf Neufeststellung; die Behörde prüft dann erneut anhand ärztlicher Unterlagen (§ 48 SGB X).
- Hat sich Ihr Gesundheitszustand verbessert, sind Sie verpflichtet, das dem Versorgungsamt zu melden (§ 152 Abs. 1 SGB IX i. V. m. § 60 Abs. 1 SGB I).
- Möchten Sie nur die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises verlängern, geht das in der Regel formlos; dort finden Sie auch ein Muster für den Verlängerungsantrag. Stellen Sie den Antrag am besten mindestens drei Monate vor Ablauf.
Gültigkeit und Umtauschpflicht
Der bisherige Schwerbehindertenausweis in Papierform bleibt gültig. Es besteht keine Pflicht, ihn gegen die Scheckkarte zu tauschen; der Umtausch ist freiwillig.
Der Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat
Der Schwerbehindertenausweis wird Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 ausgestellt (§ 152 Abs. 5 SGB IX) und dient als Nachweis für Rechte und Nachteilsausgleiche.
Seit dem 1. Januar 2013 wird er im Scheckkartenformat aus Plastik ausgestellt, ähnlich wie Personalausweis oder Bankkarte. Die Ausweise werden nicht mehr im Versorgungsamt gedruckt, sondern zentral produziert und direkt zugestellt. Die Ausstellung ist gebührenfrei.
Was auf dem neuen Ausweis steht
Die Angaben entsprechen der alten Version: Name, Geburtsdatum, Grad der Behinderung, Merkzeichen und die orange-grüne Farbgebung bei Merkzeichen für den öffentlichen Nahverkehr. Neu sind die zusätzliche englische Beschriftung und ein tastbares Kennzeichen für blinde und sehbehinderte Menschen.
Vorteile des Scheckkartenformats
- Haltbarkeit und Alltagstauglichkeit: Die Plastikkarte ist robuster als der Papierausweis und passt in jedes Portemonnaie.
- Mehrsprachigkeit: Die englischen Angaben erleichtern es, den Ausweis im Ausland vorzuzeigen, etwa für Assistenzleistungen oder Ermäßigungen.
- Barrierefreiheit: Der Ausweis trägt in Brailleschrift die tastbare Kennzeichnung „sch-b-a“, sodass er sich von anderen Karten unterscheiden lässt.
Nachteilsausgleiche mit dem Schwerbehindertenausweis
Die eingetragenen Merkzeichen bestimmen, welche Nachteilsausgleiche Ihnen zustehen: etwa Freifahrten oder Fahrpreisermäßigungen im öffentlichen Nahverkehr über eine Wertmarke. Staatliche und städtische Einrichtungen wie Schwimmbäder, Museen und Theater gewähren häufig ermäßigten oder freien Eintritt; auch private Anbieter wie Freizeitparks geben teilweise Rabatte. Eine Übersicht bietet der Artikel Hilfeleistungen bei Behinderung.