Kurzzeitpflege beantragen: Anspruch, Dauer und Eigenanteil
Zuletzt geprüft am 04.08.2026 von Steffen Regenhardt5 Min. Lesezeit
Inhalt dieses Artikels
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden häufig verwechselt. Der Unterschied ist einfach: Bei der Verhinderungspflege bleibt die pflegebedürftige Person zu Hause und jemand vertritt die ausgefallene Pflegeperson, bei der Kurzzeitpflege zieht sie vorübergehend in eine vollstationäre Einrichtung. Seit dem 1. Juli 2025 schöpfen beide Leistungen aus demselben Topf, dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI.
Wie Sie Kurzzeitpflege beantragen
- Pflegekasse informieren. Zuständig ist die Pflegekasse bei Ihrer Krankenkasse. Schildern Sie kurz, warum die häusliche Pflege gerade nicht trägt, und fragen Sie nach dem noch freien Rest des Gemeinsamen Jahresbetrags.
- Einen Platz suchen. Die Leistung wird in vollstationären Pflegeeinrichtungen erbracht. Kurzzeitpflegeplätze sind knapp und oft Wochen im Voraus belegt; bei einer geplanten Auszeit lohnt die frühe Suche. Pflegestützpunkte und der Sozialdienst des Krankenhauses kennen die Häuser vor Ort.
- Kostenzusage klären. Lassen Sie sich von der Einrichtung aufschlüsseln, welcher Anteil auf pflegebedingte Aufwendungen entfällt und welcher auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Nur der erste Teil geht zulasten der Pflegekasse.
- Belege aufheben. Für den Eigenanteil können Sie den Entlastungsbetrag einsetzen, dafür brauchen Sie die Rechnung der Einrichtung.
Erbringt eine Pflegeeinrichtung die Kurzzeitpflege, muss sie Ihnen im Anschluss unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die angefallenen Aufwendungen aushändigen, auf der deutlich erkennbar ausgewiesen ist, welcher Betrag über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden soll (§ 42a Abs. 3 Satz 1 SGB XI).
Wann Kurzzeitpflege in Frage kommt
Der Anspruch besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht (§ 42 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Das Gesetz nennt dafür zwei Anlässe (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB XI):
- Die Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung. Der klassische Fall: Die Klinik entlässt, zu Hause ist die Versorgung aber noch nicht organisiert.
- Sonstige Krisensituationen oder andere Situationen, in denen häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Darunter fällt etwa der Ausfall der Pflegeperson, wenn eine Vertretung zu Hause nicht ausreicht, oder ein Umbau der Wohnung.
Die Formulierung „noch nicht“ ist der Grund, warum Kurzzeitpflege auch dann in Betracht kommt, wenn die häusliche Pflege gerade erst aufgebaut wird. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft die Pflegekasse.
Dauer und Höhe
Stand: 08/2026 (§ 42 Abs. 2, § 42a Abs. 1 SGB XI)
| Kurzzeitpflege | |
|---|---|
| Höchstdauer | acht Wochen je Kalenderjahr |
| Höchstbetrag | bis zu 3.539 € je Kalenderjahr, gemeinsam mit der Verhinderungspflege |
| Was gezahlt wird | pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung, medizinische Behandlungspflege |
Die acht Wochen und der Betrag sind zwei getrennte Grenzen. Wer teuer untergebracht ist, kann den Jahresbetrag ausschöpfen, lange bevor die acht Wochen voll sind. Und weil Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sich den Betrag teilen, verringert jede in Anspruch genommene Verhinderungspflege den Rest, der im selben Kalenderjahr für die Kurzzeitpflege bleibt (§ 42a Abs. 1 SGB XI).
Welche Kosten Sie selbst tragen
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung sowie die medizinische Behandlungspflege (§ 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Nicht genannt und damit nicht gedeckt sind:
- Unterkunft und Verpflegung, oft der größere Posten auf der Rechnung.
- Investitionskosten der Einrichtung.
Für diesen Eigenanteil gibt es zwei Wege. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich erstattet ausdrücklich auch Aufwendungen im Zusammenhang mit Leistungen der Kurzzeitpflege (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI); Einzelheiten stehen im Entlastungsbetrag der Pflegekasse. Reichen die eigenen Mittel für den verbleibenden Rest nicht, kann die Hilfe zur Pflege des Sozialamts in Frage kommen.
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad und direkt nach dem Krankenhaus
Wer noch keinen Pflegegrad 2 bis 5 hat, steht nach einer Klinikentlassung nicht ohne Anspruch da. Für diese Lücke gibt es zwei eigene Leistungen der Krankenkasse:
- Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit (§ 39c SGB V). Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung nicht aus, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit. Für Leistungsdauer und Leistungshöhe gilt § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XI entsprechend. Erbracht werden kann sie in zugelassenen Einrichtungen nach dem SGB XI oder in anderen geeigneten Einrichtungen. Was die häusliche Krankenpflege selbst abdeckt, steht in Häusliche Krankenpflege der Krankenkasse.
- Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V). Im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung besteht für längstens zehn Tage Anspruch auf Übergangspflege in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung oder an einem anderen Standort des Krankenhauses, wenn häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, medizinische Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem SGB XI dort nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können. Sie umfasst auch Unterkunft und Verpflegung. Volljährige zahlen dafür innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den Betrag nach § 61 Satz 2 SGB V je Kalendertag zu.
Sprechen Sie beide Möglichkeiten mit dem Sozialdienst des Krankenhauses an, solange die Entlassung noch vorbereitet wird.
Was mit dem Pflegegeld geschieht
Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Diese Fortzahlung teilt sich das Kontingent mit der Verhinderungspflege, für die dieselbe Regel gilt.
Kurzzeitpflege in anderen Einrichtungen
Ist die Unterbringung in einer zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht der Anspruch in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Das betrifft vor allem jüngere pflegebedürftige Menschen, für die ein Pflegeheim keine passende Umgebung ist.
Sind in dem Entgelt einer solchen Einrichtung die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig (§ 42 Abs. 3 Satz 3 SGB XI). In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.
Ob in Ihrer Situation Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder eine Kombination trägt, hängt vom Bedarf und vom Angebot vor Ort ab. Wir prüfen mit Ihnen gern, welche Leistungen in Frage kommen.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Wenn Sie unsicher sind, welche Leistungen in Ihrer Situation in Frage kommen, prüfen wir das gern gemeinsam mit Ihnen.