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Tages- und Nachtpflege: was die Pflegekasse zahlt und was daneben bleibt

Porträt von Steffen RegenhardtZuletzt geprüft am 04.08.2026 von Steffen Regenhardt4 Min. Lesezeit

Inhalt dieses Artikels

Die Tagespflege ist die Leistung, bei der sich am hartnäckigsten ein Irrtum hält: dass sie das Pflegegeld kürzt. Das war einmal so, gilt aber nicht mehr. Seit § 41 Abs. 3 SGB XI die Anrechnung ausschließt, steht die teilstationäre Pflege als eigener Topf neben Pflegegeld und Pflegesachleistung. Wer den Vergleich zwischen diesen beiden sucht, findet ihn in Pflegegeld oder Pflegesachleistung.

Was die Pflegekasse bei Tages- und Nachtpflege zahlt

Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (§ 41 Abs. 2 Satz 1 SGB XI).

Stand: 08/2026 (§ 41 Abs. 2 Satz 2 SGB XI)

Pflegegrad Tages- und Nachtpflege je Kalendermonat
1 kein Anspruch nach § 41
2 bis zu 721 €
3 bis zu 1.357 €
4 bis zu 1.685 €
5 bis zu 2.085 €

Der Betrag ist ein monatlicher Höchstwert, keine Pauschale. Nicht ausgeschöpfte Beträge sind nicht in den Folgemonat übertragbar; das Gesetz stellt für die teilstationäre Pflege auf den einzelnen Kalendermonat ab.

Mit abgedeckt ist etwas, das viele Familien zunächst als Zusatzkosten einplanen: Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Der Fahrdienst gehört also zur Leistung.

Wer Anspruch hat

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege in zwei Fällen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XI):

  1. wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, oder
  2. wenn die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

Die zweite Alternative ist die praktisch wichtigere und wird häufig übersehen. Es muss nicht erst eine Versorgungslücke entstehen: Auch wenn die häusliche Pflege im Grundsatz funktioniert, aber gestärkt werden soll, etwa weil die pflegende Person berufstätig ist oder an ihre Grenzen kommt, deckt der Wortlaut das ab. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft die Pflegekasse.

Warum die Tagespflege das Pflegegeld nicht kürzt

Das ist der zentrale Unterschied zu fast allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt (§ 41 Abs. 3 SGB XI).

Praktisch heißt das: Wer bei Pflegegrad 3 Pflegegeld bezieht und zweimal wöchentlich eine Tagespflege besucht, erhält das Pflegegeld weiter in voller Höhe und daneben den Monatsbetrag für die teilstationäre Pflege. Dasselbe gilt, wenn ein ambulanter Pflegedienst über die Pflegesachleistung abrechnet.

Welche Kosten Sie selbst tragen

Wie bei der stationären Pflege deckt der Leistungsbetrag nicht die gesamte Rechnung. Nicht übernommen werden:

  • Unterkunft und Verpflegung, bei der Tagespflege vor allem das Mittagessen und die Getränke.
  • Investitionskosten der Einrichtung.

Für diesen Eigenanteil lässt sich der Entlastungsbetrag einsetzen: Er erstattet Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI) und beträgt bis zu 131 Euro monatlich. Wie die Erstattung abläuft, steht im Entlastungsbetrag der Pflegekasse. Lassen Sie sich vom Haus vorab eine Aufstellung geben, die den pflegebedingten Anteil und den Eigenanteil getrennt ausweist.

So kommen Sie zu einem Platz

  1. Einrichtung suchen. Tagespflegen haben feste Plätze und oft Wartelisten. Pflegestützpunkte und Ihre Pflegekasse kennen die zugelassenen Häuser im Umkreis.
  2. Probetag vereinbaren. Die meisten Einrichtungen bieten das an. Für Menschen mit Demenz ist die Eingewöhnung der kritische Punkt, nicht die Finanzierung.
  3. Mit der Pflegekasse klären, dass die Einrichtung zugelassen ist und wie sie abrechnet. In der Regel rechnet die Tagespflege den pflegebedingten Anteil direkt mit der Kasse ab.
  4. Fahrdienst festlegen. Klären Sie, wie die Beförderung organisiert wird, da sie zur Leistung gehört.

Abgrenzung zur Kurzzeitpflege und zur Verhinderungspflege

Drei Leistungen, drei getrennte Logiken:

  • Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI): teilstationär, eigener Betrag je Kalendermonat, keine Anrechnung auf Pflegegeld oder Sachleistung.
  • Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI): vollstationär und vorübergehend, aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag.
  • Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): Vertretung der Pflegeperson zu Hause, aus demselben Gemeinsamen Jahresbetrag.

Nur die letzten beiden teilen sich ein Budget. Die Tagespflege steht daneben und verbraucht nichts davon.

Welche Kombination in Ihrer Situation trägt, hängt vom Bedarf und vom Angebot vor Ort ab. Wir prüfen mit Ihnen gern, welche Leistungen in Frage kommen.


Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Wenn Sie unsicher sind, welche Leistungen in Ihrer Situation in Frage kommen, prüfen wir das gern gemeinsam mit Ihnen.

Häufige Fragen

Nein. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt (§ 41 Abs. 3 SGB XI). Das Pflegegeld läuft also in voller Höhe weiter. Ältere Ratgeber beschreiben hier teils noch eine Verrechnung.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die zweite Alternative wird oft übersehen: Es muss nicht erst etwas zusammenbrechen, die Entlastung der häuslichen Pflege genügt. Ob die Voraussetzungen vorliegen, prüft die Pflegekasse.

Ja. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Der Fahrdienst ist damit Teil der Leistung und keine Zusatzrechnung.

Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten der Einrichtung. Die Pflegekasse übernimmt nach § 41 Abs. 2 Satz 1 SGB XI die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Für den Eigenanteil lässt sich der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich einsetzen (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI).

Einen Anspruch nach § 41 SGB XI nicht, denn die Vorschrift setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. Der Entlastungsbetrag steht aber allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu und erstattet ausdrücklich auch Aufwendungen für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Bei Pflegegrad 1 ist das der Weg, über den ein Tagespflegeplatz zumindest teilweise finanziert werden kann.

Die Tagespflege ist teilstationär: Die pflegebedürftige Person verbringt einen Teil des Tages oder der Nacht in der Einrichtung und wohnt weiter zu Hause (§ 41 SGB XI). Die Kurzzeitpflege ist vollstationär und bedeutet eine vorübergehende Aufnahme rund um die Uhr (§ 42 SGB XI). Auch die Budgets sind getrennt: Die Tagespflege hat einen eigenen Monatsbetrag, die Kurzzeitpflege teilt sich mit der Verhinderungspflege den Gemeinsamen Jahresbetrag.

Das Gesetz nennt keine Zahl von Tagen, sondern einen Höchstbetrag je Kalendermonat (§ 41 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Wie viele Tage sich daraus ergeben, hängt vom Preis der Einrichtung und vom Pflegegrad ab. Die Einrichtung rechnet die einzelnen Tage ab, bis der Monatsbetrag ausgeschöpft ist.