Tages- und Nachtpflege: was die Pflegekasse zahlt und was daneben bleibt
Zuletzt geprüft am 04.08.2026 von Steffen Regenhardt4 Min. Lesezeit
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Die Tagespflege ist die Leistung, bei der sich am hartnäckigsten ein Irrtum hält: dass sie das Pflegegeld kürzt. Das war einmal so, gilt aber nicht mehr. Seit § 41 Abs. 3 SGB XI die Anrechnung ausschließt, steht die teilstationäre Pflege als eigener Topf neben Pflegegeld und Pflegesachleistung. Wer den Vergleich zwischen diesen beiden sucht, findet ihn in Pflegegeld oder Pflegesachleistung.
Was die Pflegekasse bei Tages- und Nachtpflege zahlt
Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (§ 41 Abs. 2 Satz 1 SGB XI).
Stand: 08/2026 (§ 41 Abs. 2 Satz 2 SGB XI)
| Pflegegrad | Tages- und Nachtpflege je Kalendermonat |
|---|---|
| 1 | kein Anspruch nach § 41 |
| 2 | bis zu 721 € |
| 3 | bis zu 1.357 € |
| 4 | bis zu 1.685 € |
| 5 | bis zu 2.085 € |
Der Betrag ist ein monatlicher Höchstwert, keine Pauschale. Nicht ausgeschöpfte Beträge sind nicht in den Folgemonat übertragbar; das Gesetz stellt für die teilstationäre Pflege auf den einzelnen Kalendermonat ab.
Mit abgedeckt ist etwas, das viele Familien zunächst als Zusatzkosten einplanen: Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Der Fahrdienst gehört also zur Leistung.
Wer Anspruch hat
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege in zwei Fällen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XI):
- wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, oder
- wenn die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.
Die zweite Alternative ist die praktisch wichtigere und wird häufig übersehen. Es muss nicht erst eine Versorgungslücke entstehen: Auch wenn die häusliche Pflege im Grundsatz funktioniert, aber gestärkt werden soll, etwa weil die pflegende Person berufstätig ist oder an ihre Grenzen kommt, deckt der Wortlaut das ab. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft die Pflegekasse.
Warum die Tagespflege das Pflegegeld nicht kürzt
Das ist der zentrale Unterschied zu fast allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt (§ 41 Abs. 3 SGB XI).
Praktisch heißt das: Wer bei Pflegegrad 3 Pflegegeld bezieht und zweimal wöchentlich eine Tagespflege besucht, erhält das Pflegegeld weiter in voller Höhe und daneben den Monatsbetrag für die teilstationäre Pflege. Dasselbe gilt, wenn ein ambulanter Pflegedienst über die Pflegesachleistung abrechnet.
Welche Kosten Sie selbst tragen
Wie bei der stationären Pflege deckt der Leistungsbetrag nicht die gesamte Rechnung. Nicht übernommen werden:
- Unterkunft und Verpflegung, bei der Tagespflege vor allem das Mittagessen und die Getränke.
- Investitionskosten der Einrichtung.
Für diesen Eigenanteil lässt sich der Entlastungsbetrag einsetzen: Er erstattet Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI) und beträgt bis zu 131 Euro monatlich. Wie die Erstattung abläuft, steht im Entlastungsbetrag der Pflegekasse. Lassen Sie sich vom Haus vorab eine Aufstellung geben, die den pflegebedingten Anteil und den Eigenanteil getrennt ausweist.
So kommen Sie zu einem Platz
- Einrichtung suchen. Tagespflegen haben feste Plätze und oft Wartelisten. Pflegestützpunkte und Ihre Pflegekasse kennen die zugelassenen Häuser im Umkreis.
- Probetag vereinbaren. Die meisten Einrichtungen bieten das an. Für Menschen mit Demenz ist die Eingewöhnung der kritische Punkt, nicht die Finanzierung.
- Mit der Pflegekasse klären, dass die Einrichtung zugelassen ist und wie sie abrechnet. In der Regel rechnet die Tagespflege den pflegebedingten Anteil direkt mit der Kasse ab.
- Fahrdienst festlegen. Klären Sie, wie die Beförderung organisiert wird, da sie zur Leistung gehört.
Abgrenzung zur Kurzzeitpflege und zur Verhinderungspflege
Drei Leistungen, drei getrennte Logiken:
- Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI): teilstationär, eigener Betrag je Kalendermonat, keine Anrechnung auf Pflegegeld oder Sachleistung.
- Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI): vollstationär und vorübergehend, aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag.
- Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): Vertretung der Pflegeperson zu Hause, aus demselben Gemeinsamen Jahresbetrag.
Nur die letzten beiden teilen sich ein Budget. Die Tagespflege steht daneben und verbraucht nichts davon.
Welche Kombination in Ihrer Situation trägt, hängt vom Bedarf und vom Angebot vor Ort ab. Wir prüfen mit Ihnen gern, welche Leistungen in Frage kommen.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Wenn Sie unsicher sind, welche Leistungen in Ihrer Situation in Frage kommen, prüfen wir das gern gemeinsam mit Ihnen.