Schwerbehindertenausweis fürs Kind beantragen: Antrag, Merkzeichen, Gültigkeit
Zuletzt geprüft am 05.08.2026 von Steffen Regenhardt8 Min. Lesezeit
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Eltern zögern bei diesem Antrag oft aus einem verständlichen Grund: Sie möchten ihr Kind nicht auf ein Papier reduzieren. Der Ausweis stellt aber nichts fest, was nicht ohnehin da ist. Er ist ein Nachweis, mit dem Nachteilsausgleiche überhaupt erst zugänglich werden, und er ist befristet: Wird er nicht verlängert, läuft er aus, ohne dass Sie das begründen müssten.
Wer den Antrag stellt und wo
Auf Antrag stellen die für die Durchführung des SGB XIV zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest; durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend geregelt werden (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Je nach Bundesland heißt die Stelle Versorgungsamt, Amt für soziale Angelegenheiten, Landesamt oder Kreisverwaltung. Ihre Kommune sagt Ihnen, welche Stelle bei Ihnen zuständig ist; viele Länder bieten den Antrag auch online an.
Den Antrag stellen in der Regel die sorgeberechtigten Eltern für das Kind. Ein Mindestalter gibt es nicht: Auch für ein Neugeborenes kann der Antrag sinnvoll sein, etwa bei einer Behinderung, die bereits bei der Geburt feststeht. Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen selbst stellen und verfolgen (§ 36 Abs. 1 SGB I); Jugendliche können den Antrag also auch selbst einreichen.
Festgestellt wird nur ab einem Grad der Behinderung von wenigstens 20 (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Über das Ergebnis ergeht in jedem Fall ein Feststellungsbescheid. Einen Ausweis gibt es dagegen erst, wenn die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch vorliegt (§ 152 Abs. 5 Satz 1 SGB IX), also ab einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 und bei rechtmäßigem Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder einer Beschäftigung im Inland (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Auch unterhalb von 50 lassen sich mit dem Bescheid Nachteilsausgleiche geltend machen. Wie sich mehrere Beeinträchtigungen zu einem Gesamtgrad verbinden, steht im Artikel Grad der Behinderung berechnen: Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird der Grad nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 SGB IX), Einzelwerte werden also nicht addiert.
Der Maßstab bei Kindern
Bei Kindern wird nicht gemessen, wie viel Hilfe sie brauchen, sondern wie viel mehr Hilfe sie brauchen als gleichaltrige Kinder ohne Beeinträchtigung. Ein einjähriges Kind, das nicht allein isst, ist unauffällig; ein sechsjähriges Kind, das dabei durchgehend angeleitet werden muss, nicht.
Für Ihren Antrag heißt das: Beschreiben Sie den Abstand zur altersgerechten Entwicklung, und zwar an Beispielen aus dem Alltag. Formulierungen wie „braucht viel Unterstützung“ tragen wenig. Nützlich sind Sätze, die Situation, Häufigkeit und Dauer benennen, etwa: „Beim Anziehen ist durchgehende Anleitung nötig, jeder Schritt einzeln, das dauert etwa 25 Minuten statt weniger Minuten wie bei den Geschwistern im selben Alter.“
Merkzeichen, die für Kinder besonders zählen
Sind neben der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für Nachteilsausgleiche, trifft die Behörde die erforderlichen Feststellungen im selben Verfahren (§ 152 Abs. 4 SGB IX); eingetragen werden die Merkzeichen dann nach § 3 SchwbAwV. Wichtig für Familien sind vor allem:
| Merkzeichen | Bedeutung | Fundstelle |
|---|---|---|
| H | hilflos | § 3 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAwV |
| G | erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr | § 3 Abs. 1 Nr. 7 SchwbAwV |
| aG | außergewöhnliche Gehbehinderung | § 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV |
| B | Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson | § 3 Abs. 2 SchwbAwV |
| Bl | blind | § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV |
| Gl | gehörlos | § 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV |
Das Merkzeichen H ist bei Kindern das folgenreichste. Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauernd fremder Hilfe bedarf; diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu diesen Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG). Beide Alternativen des fünften Satzes werden häufig übersehen: Auch ständige Beaufsichtigung und die bloße Bereitschaft, etwa bei Anfallsleiden oder nächtlicher Überwachung, können Hilflosigkeit begründen, ohne dass jemand körperlich Hand anlegt. Auch hier gilt der Altersvergleich, denn jüngere Kinder brauchen ohnehin Beaufsichtigung.
Welche Nachteilsausgleiche daran hängen
- Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises im Nahverkehr unentgeltlich befördert; Voraussetzung ist eine gültige Wertmarke (§ 228 Abs. 1 SGB IX). Die Wertmarke wird gegen eine Eigenbeteiligung ausgegeben, deren Höhe sich nach § 228 Abs. 2 SGB IX bestimmt und regelmäßig angepasst wird. Ohne diese Eigenbeteiligung wird sie auf Antrag an Menschen ausgegeben, die blind im Sinne des § 72 Abs. 5 SGB XII oder hilflos im Sinne des § 33b EStG sind, sowie an Bezieher bestimmter Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 228 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB IX). Wichtig für Familien mit Auto: Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz in Anspruch genommen wird (§ 228 Abs. 5 Satz 1 SGB IX). Beides zusammen geht also nicht, Sie müssen sich entscheiden.
- Steuerliche Pauschbeträge. Der Behindertenpauschbetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung; Menschen, die hilflos sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen erhöhten Pauschbetrag (§ 33b Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG). Steht der Pauschbetrag einem Kind zu, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld haben, wird er auf Antrag auf Sie übertragen, wenn das Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt (§ 33b Abs. 5 EStG). Die Werte und die Einzelheiten der Übertragung stehen im Artikel Steuervorteile bei Schwerbehinderung.
- Pflege-Pauschbetrag für Eltern. Wer sein Kind in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Kindes persönlich pflegt und dafür keine Einnahmen erhält, kann einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen; das von den Eltern für das Kind empfangene Pflegegeld zählt dabei ausdrücklich nicht als Einnahme (§ 33b Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG). Der Pauschbetrag setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus; den höchsten Betrag gibt es bei Pflegegrad 4 oder 5 und auch dann, wenn die gepflegte Person hilflos ist (§ 33b Abs. 6 Satz 3 und 4 EStG).
- Begleitperson. Ist Ihr Kind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, werden auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen B und der entsprechende Satz eingetragen (§ 3 Abs. 2 SchwbAwV).
Daneben gibt es Nachteilsausgleiche, die nicht im Bundesrecht stehen, etwa Ermäßigungen in Freizeiteinrichtungen oder landesrechtliche Regelungen im Schulbereich. Fragen Sie dort jeweils direkt nach.
Gültigkeit und Verlängerung
Für Kinder gelten eigene Befristungen (§ 6 SchwbAwV):
| Alter bei Ausstellung | Gültigkeit |
|---|---|
| unter 10 Jahren | längstens bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das 10. Lebensjahr vollendet wird (§ 6 Abs. 3) |
| zwischen 10 und 15 Jahren | längstens bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird (§ 6 Abs. 4) |
| im Übrigen | längstens 5 Jahre ab dem Monat der Ausstellung (§ 6 Abs. 2 Satz 1) |
Ist eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht zu erwarten, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SchwbAwV). Bei Kindern ist das die Ausnahme, weil sich die Auswirkungen einer Beeinträchtigung mit der Entwicklung verändern können.
Als Beginn der Gültigkeit wird der Tag des Eingangs des Antrags auf Feststellung eingetragen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV). Auch hier zählt also das Datum. Wie die Verlängerung abläuft, steht im Artikel Schwerbehindertenausweis verlängern.
Unterlagen und Ablauf
- Antrag stellen, formlos oder auf dem Formular des Landes. Wie das Formular aufgebaut ist, zeigt der Artikel Formular für den Antrag auf Schwerbehinderung; den Weg über das Online-Verfahren beschreibt Schwerbehindertenausweis online beantragen.
- Behandelnde Stellen benennen: Kinderärztin, Fachambulanz, sozialpädiatrisches Zentrum, Klinik, Therapien. Die Behörde fordert die Unterlagen in der Regel selbst an; eigene Kopien können das Verfahren beschleunigen.
- Berichte beilegen: Arztbriefe, Entwicklungsberichte, Berichte aus Frühförderung, Kita oder Schule.
- Alltag beschreiben: eine eigene Schilderung, was im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern zusätzlich nötig ist, mit Häufigkeit und Dauer.
- Bescheid prüfen: Stimmen Grad der Behinderung, Merkzeichen und der Zeitpunkt, ab dem festgestellt wurde?
Mit welcher Bearbeitungszeit Sie rechnen können und was hilft, wenn es länger dauert, steht im Artikel Dauer und Fristen beim Antrag auf Schwerbehinderung. Passt der Bescheid nicht, ist der Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe möglich (§ 84 Abs. 1 SGG); Aufbau und Begründung erklärt Widerspruch beim Schwerbehindertenausweis. Verschlechtert sich der Zustand später, kommt ein Verschlimmerungsantrag in Betracht.
Was der Ausweis nicht ersetzt
Der Ausweis ist ein Nachweis, keine Leistung. Er ersetzt weder den Pflegegrad, der die Leistungen der Pflegekasse eröffnet, noch die Eingliederungshilfe, aus der Teilhabeleistungen wie eine Schulbegleitung kommen. Diese Verfahren laufen getrennt und mit eigenen Maßstäben, und bei Kindern mit seelischer Behinderung ist für die Eingliederungshilfe das Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII); welche Stelle das im Einzelnen ist, steht im Artikel Jugendamt oder Eingliederungshilfeträger. Sinnvoll ist deshalb, alle drei Wege zu prüfen, statt sich auf einen zu verlassen.
Wenn Sie unsicher sind, welche Leistungen für Ihr Kind in Frage kommen, prüfen wir das gern gemeinsam mit Ihnen.